OLG Düsseldorf: Zur Bestimmtheit eines Hauptversammlungsbeschlusses zur Bestellung eines besonderen Vertreters

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 03.05.2019

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 20. Dezember 2018 (6 U 215/16, BeckRS 2018, 34266) zur Bestimmtheit eines Hauptversammlungsbeschlusses zur Bestellung eines besonderen Vertreters Stellung gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 AktG Stellung genommen.

Nach Ansicht des Senats muss der zugrundeliegende Sachverhalt zumindest so dargestellt werden, dass erkennbar ist, welche Umstände für eine Pflichtverletzung sprechen. Dabei sei weder eine schlüssige Darstellung der Ansprüche noch eine hohe Wahrscheinlichkeit der Realisierung erforderlich, jedoch müsse eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ für das Bestehen von Ansprüchen bestehen, um Behauptungen „ins Blaue hinein“ zu vermeiden.

Im vorliegenden Fall bezog sich der Hauptversammlungsbeschluss auf Ansprüche „im Zusammenhang mit dem Erwerb eines anderen Unternehmens“, ohne näher zu konkretisieren, welche Ersatzansprüche der besondere Vertreter geltend machen sollte. Der Senat hält dies für zu unbestimmt, denn ein nach § 147 AktG erlaubter Eingriff in die Kompetenzen der Verwaltungsorgane setze eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der Ansprüche voraus.

Die Hauptversammlung verfüge zwar regelmäßig nicht über alle Informationen zum Sachverhalt. Für die Sachverhaltsaufklärung stehe jedoch die Sonderprüfung nach § 142 AktG zu Verfügung. Zwar gebe es kein generelles Stufenverhältnis zwischen Sonderprüfer und besonderem Vertreter, dem besonderen Vertreter stünden Ermittlungsbefugnisse aber nur als Annexkompetenz zu (so auch das OLG Köln in der STRABAG-Entscheidung vom 9. März 2017, BeckRS 2017, 106344). Im Ergebnis bestätigt der Senat somit die Nichtigkeitserklärung des Hauptversammlungsbeschlusses der Vorinstanz.

In prozessualer Hinsicht stellt der Senat zudem fest, dass eine beklagte AG auch im Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren ein Anerkenntnis gemäß § 307 ZPO abgeben und dadurch eine Entscheidung über die Nichtigkeit eines streitigen Hauptversammlungsbeschlusses herbeiführen könne.

Der Senat hat die Revision zugelassen. Die Revision wird beim BGH unter dem Az. II ZR 8/19 geführt.

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