LAG München: Mehr als 30jährige Beschäftigung in Kraftwerk war Arbeitnehmerüberlassung und kein Werkvertrag

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 13.05.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3404 Aufrufe

Die Abgrenzung des drittbezogenen Personaleinsatzes auf der Grundlage eines Werkvertrags von der Arbeitnehmerüberlassung bereitet der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Eine Rechtsformverfehlung kann für den die Dienste in Anspruch Nehmenden fatale Folgen haben. Stellt sich nämlich heraus, dass in Wirklichkeit kein Werkvertrag vorliegt, sondern Arbeitnehmerüberlassung (ohne entsprechende Erlaubnis) praktiziert wurde, gilt nach § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher als zustande gekommen. Die arbeitsrechtliche Rechtsfolge führt dazu, dass der Entleiher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers wird und zwar mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere auch was die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer angeht (vgl. § 28e Abs. 2 Satz 4 SGB IV, § 42d Abs. 6 EStG). Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann strafrechtliche Sanktionen, insbesondere nach § 266a StGB bzw. §§ 370, 380 AO nach sich ziehen.

Ein solcher – sehr weit in die Vergangenheit zurückreichender – Fall war nun Gegenstand einer Entscheidung des LAG München (30.4.2019, Az. 4 Sa 511/18, PM vom 30.4.2019). Die Klägerin, in der Pressemitteilung Frau X. genannt, arbeitete seit Frühjahr 1985 bei dem beklagten Atomkraftwerk (AKW) als Hilfskraft in der Mikroverfilmung. Eingestellt wurde sie von der für das AKW damals tätigen Gebäudereinigerfirma, die ihrerseits von der Beklagten mit der Erbringung der entsprechenden Leistungen beauftragt wurde. Seit Frühjahr 1987 hat der Vertragsarbeitgeber gewechselt; Frau X. war aber weiterhin auf der Grundlage von Vereinbarungen für das AKW tätig, die als Werkvertrag ausgestaltet waren. Das LAG hat festgestellt, dass es sich bei dem Vertrag entgegen dessen Ausgestaltung tatsächlich nicht um einen Werkvertrag, sondern um Arbeitnehmerüberlassung gehandelt hat. Das ist nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) dann der Fall, wenn Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeit nach dessen Weisungen ausführen. Anders bei einem Werkvertrag: hier verpflichtet sich der Vertragspartner, ein sogenanntes Werk herzustellen, also einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Maßgeblich ist, wie der Vertrag tatsächlich gelebt wird. Im vorliegenden Fall sei Frau X. der Beklagten zur Arbeitsleistung überlassen worden. Nach einer Beweisaufnahme stehe fest, dass Frau X., die seit ihrem ersten Arbeitstag am 15.4.1985 im AKW arbeitete, jedenfalls zu Beginn ihrer Tätigkeit weisungsabhängig in den Betrieb eingegliedert gewesen sei. Sie sei von der Beklagten eingearbeitet worden, habe sich von dieser Urlaub genehmigen lassen müssen und habe die gleichen Tätigkeiten in der Mikroverfilmung verrichtet, wie andere bei der Beklagten angestellte Mitarbeiter. Wegen der fehlenden Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung und Überschreitung der damals geltenden Überlassungshöchstdauer sei deshalb rückwirkend zum 15.4.1985 festzustellen, dass kraft gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zustande gekommen ist und der Klägerin die damit zusammenhängenden Rechte aus einer betrieblichen Altersversorgung und auf Jubiläumszuwendungen zustehen.

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