OLG Köln: Zur Reichweite des gesetzlichen Wettbewerbsverbots für Vorstandsmitglieder

von Achim Kirchfeld, veröffentlicht am 17.05.2019

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2018 (18 W 53/17, NZG 2019, 582) u. a. entschieden, dass sich das Wettbewerbsverbot für Vorstandsmitglieder aus § 88 AktG auf den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand beschränkt.

Zu entscheiden hatte der Senat über einen Antrag auf Klagezulassung gemäß § 148 AktG. Geltend gemacht werden sollten Ansprüche aus § 88 Abs. 2 AktG. Danach hat die Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder, die gegen die Tätigkeitsverbote aus § 88 Abs. 1 AktG verstoßen, Anspruch auf Schadensersatz oder Herausgabe erlangter Vergütungen (§ 88 Abs. 2 S. 1 bzw. S. 2). Nach § 88 Abs. 1 S. 1 AktG dürfen Vorstandsmitglieder grundsätzlich weder ein Handelsgewerbe betreiben (Alt. 1) noch im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte tätigen (Alt. 2). Vorliegend hatten die Vorstandsmitglieder eigene Geschäftstätigkeiten in einem Bereich aufgenommen, der zwar den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand der Gesellschaft nicht berührte, wohl aber einen anderen Bereich, den die Gesellschaft (nur) tatsächlich in ihre Geschäftsziele aufgenommen hatte.

Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand bestimmt gesetzliches Wettbewerbsverbot

In seiner Entscheidung lehnt der Senat eine Klagezulassung ab. Nicht hinreichend dargetan sei zunächst ein Verstoß gegen § 88 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AktG wegen Tätigkeiten im Geschäftszweig der Gesellschaft. Maßgeblich für den geschützten Geschäftszweig, so der Senat, sei der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand. Dieser begrenze auch die (interne) Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands. Wenn aber eine Überschreitung des Unternehmensgegenstands rechtswidrig sei, könne es dem Vorstand nicht unter Wettbewerbsgesichtspunkten verwehrt sein, außerhalb des Unternehmensgegenstands selbst Geschäfte zu tätigen. Der Senat wendet sich damit gegen die herrschende Ansicht im Schrifttum, die auf den tatsächlichen Geschäftszweig der Gesellschaft abstellt, wenn dieser über den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand hinausgeht. Die dieser Ansicht zugrunde liegenden BGH-Entscheidungen, so der Senat, seien wegen ihrer Beschränkung auf Personengesellschaften nicht auf die AG übertragbar.

Keine Aktionärsklage ohne Schaden

Auch die Zulassung einer Klage auf Vergütungsherausgabe nach § 88 Abs. 2 S. 2 AktG wegen Verstoßes gegen das Verbot, ein eigenes Handelsgewerbe zu betreiben (§ 88 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AktG), lehnt der Senat ab. Denn für eine Klagezulassung nach § 148 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG sei der Eintritt eines Schadens notwendiges Element der in Betracht kommenden Ansprüche. Ein Schaden der Gesellschaft sei wegen der vorliegend gewählten rechnungsbasierten Vergütung der Vorstandsmitglieder (an Stelle einer Festvergütung) und fehlender Anhaltspunkte für entgangene Geschäfte nicht hinreichend dargelegt. Die umstrittene Frage, ob ein Anspruch aus § 88 Abs. 2 S. 2 AktG bereits generell keinen Ersatzanspruch im Sinne der §§ 147, 148 AktG darstellt, lässt der Senat ausdrücklich offen.

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