Überhöhte Bezüge des ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden? Durchsuchungen bei Porsche

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 30.05.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2275 Aufrufe

„Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt“ (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Sie „dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht … begünstigt werden“ (§ 78 S. 2 BetRVG). Die Praxis tut sich mit diesen Vorgaben offenbar ausgesprochen schwer. Zuletzt ist an dieser Stelle über die Entwicklungen bei der Volkswagen AG berichtet worden (BeckBlog-Beitrag vom 16.11.2017). Nun macht die VW-Tochter Porsche Schlagzeilen. Nach Presseberichten haben am 28.5.2019 Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung und Landeskriminalamt mit insgesamt 176 Einsatzkräften verschiedene Standorte der VW-Tochter Porsche und Finanzbehörden durchsucht. Laut Staatsanwaltschaft soll nach den bisherigen Ermittlungen ein Beamter des Konzernprüfungsamtes Stuttgart bei laufender Betriebsprüfung geheime Informationen an einen Steuerberater der Porsche AG verraten und im Gegenzug Vorteile angenommen haben. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass einem ehemaligen Betriebsratsmitglied unverhältnismäßig hohe Vergütungen gezahlt worden seien, hieß es weiter. Hintergrund sollen laut einem Bericht der "Wirtschaftswoche" hohe Zahlungen an den früheren Porsche-Betriebsratschef Uwe Hück sein, der aber selbst nicht zu den Beschuldigten gehört. Fünf Porsche-Mitarbeiter, teilweise Führungskräfte, und der auch im anderen Fall verdächtigte Steuerberater könnten sich damit unter anderem wegen Untreue strafbar gemacht haben, so ein Sprecher der Staatsanwaltschaft. Nach Informationen des Handelsblatts reichen die Ermittlungen bis in die Konzernspitze. Vorstandschef Oliver Blume soll einer von insgesamt sechs beschuldigten Mitarbeitern des Unternehmens sein. Auch ein Porsche-Sprecher bestätigte lediglich die Ermittlungen und sagte, der Autobauer kooperiere vollumfänglich mit den Behörden. Wohl mangels eines entsprechenden Strafantrags dürfte eine Strafbarkeit nach § 119 I Nr. 1 BetrVG nicht zur Debatte stehen. Inwieweit eine Untreue-Strafbarkeit in Betracht kommt und ob eine Tatbeteiligung der begünstigten Betriebsratsmitglieder wirklich ausgeschlossen ist, bedarf noch strafgerichtlicher Klärung.

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