Referentenentwurf zur Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie – Geplante Neuregelungen zum Transparenzregister

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 31.05.2019

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 20. Mai 2019 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie vorgelegt. Der Entwurf betrifft auch die Vorschriften zum Transparenzregister.

Die geplanten Änderungen der Vorschriften in § 3 und §§ 18 ff. GwG gehen sowohl auf neue Richtlinienvorgaben als auch auf die Initiative des BMF zurück. Besonders ins Gewicht fallen die geplante Abkopplung des öffentlichen Einsichtnahmerechts von einem berechtigten Interesse des Einsichtnehmenden sowie die im Entwurf präzisierte und erweiterte Pflicht von Gesellschaften, sich aktiv nach wirtschaftlich Berechtigten zu erkundigen. Die wichtigsten geplanten Änderungen im Einzelnen:

  • Erweiterte Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 GwG-E): Neben Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses soll künftig auch die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten zu melden sein.
  • Mitwirkungspflicht des wirtschaftlich Berechtigten (§ 20 Abs. 3 S. 1 GwG-E): Wirtschaftlich Berechtigte von meldepflichtigen juristischen Personen und Personengesellschaften sollen den Meldepflichtigen künftig die erforderlichen Informationen mitteilen müssen. Derzeit kann diese Pflicht zur Mitteilung an den Meldepflichtigen – in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls – sowohl den wirtschaftlich Berechtigten als auch einen nicht wirtschaftlich berechtigten Anteilseigner treffen. Eine subsidiäre Pflicht des nicht wirtschaftlich berechtigten Anteilseigners zur Mitteilung an den Meldepflichtigen soll sich auch weiterhin in Bezug auf nachträgliche Änderungen des wirtschaftlich Berechtigten ergeben können (§ 20 Abs. 3b GwG-E).
  • Pflicht zur Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter (§ 20 Abs. 3a GwG-E): Meldepflichtige juristische Personen und Personengesellschaften, die keine Informationen von wirtschaftlich Berechtigten erhalten, sollen sich künftig bei ihren Anteilseignern aktiv nach wirtschaftlich Berechtigten erkundigen und dies dokumentieren. Auf Basis der aktuellen Rechtslage ist die Frage, inwieweit ein Meldepflichtiger selbst ermitteln muss, nicht abschließend geklärt; eine allgemeine Erkundigungs- und Dokumentationspflicht wird derzeit allerdings – soweit ersichtlich – von keiner Seite vertreten.
  • Meldepflicht ausländischer Trustees (§ 21 Abs. 1 GwG-E): In Bezug auf die wirtschaftlich Berechtigten von in Deutschland geschäftlich oder durch Immobilienerwerb aktiven Trusts soll der Trust-Verwalter (Trustee) künftig auch dann einer Meldepflicht unterliegen, wenn er seinen Sitz bzw. Wohnsitz außerhalb der EU hat. Derzeit gilt eine Meldepflicht nur für in Deutschland ansässige Trustees, was die Vorschrift wegen der fehlenden Anerkennung von Trusts im deutschen Sachenrecht praktisch bedeutungslos macht.
  • Erweitertes Recht auf Einsichtnahme (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG-E): Alle Mitglieder der Öffentlichkeit sollen ein Recht auf Einsichtnahme in Transparenzregisterdaten erhalten, ohne ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen zu müssen. Inhaltlich soll sich diese Einsichtnahme jedoch weiterhin auf einen Teil der Registerdaten beschränken, nämlich Name, Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (§ 23 Abs. 1 S. 2 GwG-E). Ebenfalls weiterhin vorgesehen ist ein Recht wirtschaftlich Berechtigter, eine Beschränkung der Einsichtnahme zu beantragen (§ 23 Abs. 2 GwG-E).
  • Unstimmigkeitsmeldungen durch geldwäscherechtlich Verpflichtete (§ 23a GwG-E): Stellen geldwäscherechtlich Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 GwG Unstimmigkeiten zwischen den im Transparenzregister hinterlegten Daten über wirtschaftlich Berechtigte und ihren eigenen Erkenntnissen fest, so sollen sie künftig verpflichtet sein, diese Unstimmigkeit über eine vom Transparenzregister einzurichtende Funktion zu melden.

Der Referentenentwurf soll am 19. Juni 2019 in das Bundeskabinett eingebracht werden und sieht derzeit ein Inkrafttreten der Änderungen zum 1. Januar 2020 vor. Die in der Fünften Geldwäscherichtlinie vorgesehene Umsetzungsfrist läuft am 10. Januar 2020 ab.

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