BAG: Erste Konkretisierungen zum Anschlussverbot bei sachgrundloser Befristung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 03.06.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2925 Aufrufe

Vor fast genau einem Jahr, am 6.6.2018, hatte das BVerfG die zeitweilige BAG-Rechtsprechung zur Interpretation des Begriffs "zuvor" in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im Sinne von "nicht mehr als drei Jahre zuvor" als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG beanstandet (BVerfG, Beschl. vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 ua., NZA 2018, 774). Zugleich hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass ein zeitlich unbegrenztes Anschlussverbot unverhältnismäßig sei und in verfassungskonformer Interpretation Ausnahmen angemahnt, "wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist" (Rn. 63 des Beschlusses). Als Beispiel für eine "ganz anders geartete" Beschäftigung nannte das BVerfG den Sachverhalt aus dem BAG-Urteil vom 6.4.2011 (7 AZR 716/09, NZA 2011, 905), wo die Klägerin während ihres Studium als studentische Hilfskraft an einem Universitätsinstitut beschäftigt und später, nach erfolgreich absolvierter Staatsprüfung, befristet als Lehrerin vom beklagten Freistaat Sachsen eingestellt worden war.

Im Urteil vom 23.1.2019 nimmt das BAG nun diesen Ball auf und entscheidet:

  • Eine Vorbeschäftigung liegt nicht schon dann "sehr lange zurück", wenn zwischen ihrem Ende und dem Beginn des neuen befristeten Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von acht Jahren liegt (Rn. 26).
  • Eine Tätigkeit als Facharbeiter im Bereich "Produktion und Logistik" ist gegenüber "Schweiß- und Montagearbeiten" nicht ganz anders geartet (Rn. 27).
  • Ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von etwa 18 Monaten ist nicht "sehr kurz" iSd. Rechtsprechung des BVerfG (Rn. 28).

BAG, Urt. vom 23.1.2019 - 7 AZR 733/16, NZA 2019, 700

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