Rückzahlung von Ausbildungskosten - unangemessene Benachteiligung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.06.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3070 Aufrufe

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern eine Aus- oder Fortbildung finanzieren, versuchen häufig, mit Hilfe von Bindungs- und Rückzahlungsklauseln die Amortisation der Aufwendungen zu erreichen. Der Arbeitnehmer muss sich verpflichten, nach Abschluss der Fortbildung einen bestimmten Zeitraum im Unternehmen tätig zu bleiben, anderenfalls muss er die Kosten der Maßnahme ganz oder teilweise erstatten.

Die korrekte Formulierung dieser Bindungs- und Rückzahlungsklauseln bereitet seit jeher Schwierigkeiten (siehe schon Hanau/Stoffels, Beteiligung von Arbeitnehmern an den Kosten der beruflichen Fortbildung, 1992).  Seit der Erstreckung der AGB-Kontrolle auf Arbeitsverträge im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung 2002 hat das BAG (wenn ich nichts übersehen habe) nur in einem einzigen Fall eine solche Vertragsklausel unbeanstandet gelassen. In einem aktuellen Fall erkennt das Gericht erneut einen Verstoß der Klausel gegen § 307 Abs. 1 BGB:

Verpflichtet eine vertragliche Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer dazu, die Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu erstatten, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in der Klausel vorgesehenen Bindungsdauer kündigt, weil er wegen eines ihm nicht im Sinne eines Verschuldens zuzurechnenden dauerhaften Wegfalls seiner medizinischen Tauglichkeit nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann dies gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen.

BAG, Urt. vom 11.12.2018 - 9 AZR 383/18, BeckRS 2018, 42670

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