BGH zur mündlich erklärten Übertragung und zum Umfang des Totenfürsorgerechts

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 12.06.2019
Rechtsgebiete: Erbrecht|2993 Aufrufe

Der Erblasser und seine Ehefrau hatten eine Tochter darum gebeten, sich um die Auswahl und Pflege einer Grabstätte für sie zu kümmern. Die Tochter veranlasste daraufhin, dass ihr Vater in einer Baumgrabstätte bestattet wurde. Laut Friedhofsordnung ist das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte nicht gestattet.

Dennoch hat eine Enkeltochter, die Nichte der totenfürsorgeberechtigten Tochter, eine Vielzahl von Gegenständen an der Grabstätte abgelegt (2 Schalen, 1 Vase, 13 Messingrosen, 2 Topfpflanzen, Kunststoffblumen, rotes Holzherz, 2 weiße Herzen, 5 Keramikübertöpfe, 1 Weihnachtsherz, 1 Laterne und 3 Dekorationsengel). Die Tochter des Erblassers forderte ihre Nichte auf, diese Gegenstände zu entfernen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zusätzlich sollte die Nichte 490,22 EUR Rechtsanwaltsgebühren bezahlen.

Auf die Klage der Tochter stellte der VI. Zivilsenat fest, dass die Tochter als Totenfürsorgeberechtigte berechtigt ist, den Willen eines Erblassers notfalls auch gegen den Willen von weiteren Angehörigen zu erfüllen (Urt. v. 26.2.2019 - VI ZR 272/18). Bei dem Totenfürsorgerecht handele es sich um ein sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB, das bei Verletzung Ansprüche auf Schadensersatz sowie auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen entsprechend § 1004 BGB begründe. Die Revision hat der BGH damit zurückgewiesen.

Wichtig ist die Feststellung des BGH, wonach zur Übertragung des Totenfürsorgerechts weder eine schriftliche Erklärung noch eine ausdrückliche Willensbekundung erforderlich ist. Es genüge, wenn der Wille aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann. Das war hier der Fall.

Ebenfalls bedeutsam ist die Feststellung, dass das Totenfürsorgerecht auch die Befugnis zu deren Pflege und zur Aufrechterhaltung deren Erscheinungsbildes der Grabstätte beinhaltet, also nicht nur die Organisation der eigentlichen Bestattung.

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