BGH: Vorlagefragen zum EuGH über die Handelsregisteranmeldung einer Limited-Zweigniederlassung

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 21.06.2019

Der BGH hat dem EuGH mit Beschluss vom 14. Mai 2019 (II ZB 25/17, BeckRS 2019, 11449) die Frage vorgelegt, ob die Angaben zu Stammkapital und Versicherungen der Geschäftsführer bei Anmeldung einer Limited-Zweigniederlassung mit Europarecht vereinbar sind.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine englische Private Company Limited by Shares eine deutsche Zweigniederlassung zum Handelsregister angemeldet. Mit Verweis u. a. auf fehlende Angaben über die Höhe des Stammkapitals (§ 13g Abs. 1, 3 HGB, § 10 Abs. 1 GmbHG) und die fehlende Versicherung des Directors zu seiner ordnungsgemäßen Belehrung über die Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht (§ 13g Abs. 1, Abs. 2 S. 2 HGB, § 8 Abs. 3 GmbHG) wies das Registergericht die Anmeldung zurück. Nach der Beschwerdeentscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 8. August 2017 (20 W 229/14; hierzu mein Beitrag vom 21. Dezember 2017) erreichte das Verfahren den BGH.

In seinem Vorlagebeschluss gemäß Art. 267 AEUV äußert der Senat in Bezug auf beide beanstandeten Punkte Zweifel an der Vereinbarkeit der deutschen Vorschriften mit Europarecht.

Angabe der Stammkapitalhöhe 

Nach Art. 30 Abs. 2 lit. b) der Gesellschaftsrechtsrichtlinie 2017/1132 erstreckt sich die Pflicht zur Offenlegung über eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat nur auf bestimmte, in der Vorschrift aufgeführte Gegenstände – darunter auch auf den „Errichtungsakt“. Die Tatsache, dass das Stammkapital nicht als Offenlegungsgegenstand genannt sei, könne darauf schließen lassen, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt sei, insoweit eine Offenlegung zu fordern. Das Gegenteil, so der Senat, könne sich ergeben, wenn man die Stammkapitalangaben als Element des Errichtungsakts einordne.

Versicherung des Geschäftsführers über Belehrung zur unbeschränkten Auskunftspflicht

Auch die Pflicht zur Versicherung des Directors über seine Belehrung über die Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht verstoße möglicherweise gegen Art. 30 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie. Denn auch diese Versicherung sei dort nicht als möglicher Gegenstand einer mitgliedstaatlichen Offenlegungspflicht aufgeführt. Fraglich und durch den EuGH zu klären sei jedoch, ob die deutsche Regelung überhaupt an Art. 30 zu messen sei. Hiergegen, so der Senat, könnte die im deutschen Schrifttum umstrittene Erwägung sprechen, dass Art. 30 lediglich Pflichten über die Offenlegung einer Reihe von Angaben und Urkunden vorsehe, sich aber nicht auf Regelungen über die persönliche Eignung der Geschäftsführer beziehe. Treffe diese Erwägung zu, so schließe sich die – ebenfalls dem EuGH vorgelegte – Frage an, ob die deutsche Regelung mit europäischem Primärrecht, insbesondere der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49, 54 AEUV, vereinbar sei.

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