Verfallklauseln

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.06.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2734 Aufrufe

Vertragliche Ausschlussfristen (Verfallklauseln) beschäftigen die Rechtsprechung schon länger. Während das BAG sich großzügig gezeigt hat, wenn diese entgegen § 309 Nr. 7 BGB Schäden an Leben, Körper und Gesundheit nicht ausdrücklich ausnehmen, war es im Hinblick auf den Mindestlohnanspruch und § 3 Satz 1 MiLoG strenger: In seit dem Inkrafttreten des MiLoG 2015 abgeschlossenen Arbeitsverträgen müssen Mindestlohn-Ansprüche ausdrücklich ausgenommen werden, ansonsten ist die Verfallklausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB insgesamt unwirksam (BAG, Urt. vom 18.9.2018 - 9 AZR 162/18, NZA-RR 2019, 55).

Das BAG hatte jetzt Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, ob auch auf Kollektivvertrag bestehende Ansprüche in einer Verfallklausel ausgenommen werden müssen, um nicht wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG bzw. § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG zu deren Intransparenz zu gelangen. Das Gericht hat dies aber verneint:

Eine als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Verfallklausel, welche die von § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG und § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG geschützten Ansprüche umfasst, ist insoweit teilnichtig (§ 139 BGB). Allein dieser Verstoß und eine sich nur daraus ergebende unzureichende Transparenz führen aber nicht zur Gesamtunwirksamkeit der Verfallklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

BAG, Urt. vom 30.1.2019 - 5 AZR 43/18, NZA 2019, 768

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen