BGH stärkt das Selbstbestimmungsrecht von Suizidwilligen bei ärztlich assistierten Selbsttötungen

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 05.07.2019

Der 5. Strafsenat des BGH hat die Freisprüche von zwei Landgerichten in Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt (Urt. v. 3.7.2019, 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18 ). Das LG Hamburg und LG Berlin hatten erstinstanzlich jeweils einen angeklagten Arzt vom Vorwurf eines Tötungsdeliktes freigesprochen. In dem einen Fall wohnte der Arzt auf Verlangen von zwei suizidwilligen Frauen bei der Einnahme eines tödlich wirkenden Medikamentes durch diese bei und unterließ es, nach Eintritt der Bewusstlosigkeit Rettungsmaßnahmen einzuleiten. In dem anderen Fall verschaffte der Arzt einer Patientin Zugang zu einem Medikament, nach dessen Einnahme sie verstarb. Nachdem die Patientin die Medikamente eingenommen hatte, betreute der Arzt die Bewusstlose auch während des Sterbeprozesses, ohne - wie von der Patientin gewünscht - Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Die zuständigen Staatsanwaltschaften hatten sich mit ihren Revisionen gegen die Freisprüche gewendet (s. dazu meinen Blog-Beitrag vom 2.6.2019).

Der BGH stärkt mit seiner Entscheidung das Selbstbestimmungsrecht von Suizidwilligen, indem er eine strafrechtliche Verantwortung der beteiligten Ärzte wegen eines Tötungsdeliktes durch Unterlassen und unterlassene Hilfeleistung verneint. In der Pressemitteilung zu der Entscheidung führt der BGH Folgendes aus:

„Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für ihre im Vorfeld geleisteten Beiträge zu den Suiziden hätte vorausgesetzt, dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden. In beiden Fällen haben die Landgerichte rechtsfehlerfrei keine die Eigenverantwortlichkeit der Suizidentinnen einschränkenden Umstände festgestellt. Deren Sterbewünsche beruhten vielmehr auf einer im Laufe der Zeit entwickelten, bilanzierenden "Lebensmüdigkeit" und waren nicht Ergebnis psychischer Störungen.

Beide Angeklagte waren nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Suizidentinnen auch nicht zur Rettung ihrer Leben verpflichtet. Der Angeklagte des Hamburger Verfahrens hatte schon nicht die ärztliche Behandlung der beiden sterbewilligen Frauen übernommen, was ihn zu lebensrettenden Maßnahmen hätte verpflichten können. … Der Angeklagte im Berliner Verfahren war jedenfalls durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der später Verstorbenen von der aufgrund seiner Stellung als behandelnder Hausarzt grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Rettung des Lebens seiner Patientin entbunden.

Eine in Unglücksfällen jedermann obliegende Hilfspflicht nach § 323c StGB wurde nicht in strafbarer Weise verletzt. Da die Suizide, wie die Angeklagten wussten, sich jeweils als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der sterbewilligen Frauen darstellten, waren Rettungsmaßnahmen entgegen deren Willen nicht geboten.“

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Die Urteile erscheinen nach den Presseberichten als plausibel und vertretbar. Sie offenbaren damit eine Lücke, die der Gesetzgeber mittlerweile mit § 217 StGB hat schließen wollen. Ob das verfassungsrechtlch rechtens ist , soweit Ärzte Gefahr laufen , wegen "Geschftsmäßigkeit" auch bei seriöser palliativer oder ggf auch etwas weitergehender Behandlung verfolgt zu werden, wird Karlsruhe "anderes Haus" zu klären haben.

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