Fristlose Kündigung eines Pförtners bei der Polizei wegen Verdacht der Unterschlagung von 100 Euro

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 05.07.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3280 Aufrufe

Über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung hatte jüngst das LAG Düsseldorf (Urteil vom 28.6.2019 – 6 Sa 994/18, PM 21/19) zu entscheiden. Der klagende Arbeitnehmer war seit dem 19.1.1987 bei dem beklagten Land NRW beschäftigt, zuletzt als Pförtner einer Polizeidienstelle. Am 22.12.2017 wurde ihm während seines Dienstes von einer ihm nicht bekannten Frau mitgeteilt, dass diese einen 100-Euro-Schein gefunden habe. Ob er den Geldschein angenommen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Ein Eingang ist weder in den Asservatenschränken noch im Vorgangsbearbeitungssystem vermerkt. Am gleichen Tag um 12.52 Uhr wandte sich die Finderin mit einer E-Mail an die Poststelle des beklagten Landes. Sie teilte darin mit, dass sie einen 100-Euroschein gefunden und diesen an der Pforte der Polizeidienststelle abgegeben habe. Sie habe keine Angaben zum Fundort und zu ihren Personalien machen müssen. Da ihr dieses Verfahren seltsam vorkam, wollte sie wissen, was denn nun mit dem Geld passiert. Gegen den Kläger wurde daraufhin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung eingeleitet, in dem er sich zur Sache nicht äußerte. Bei einer anschließenden Wahllichtbildvorlage am 8.5.2018, zu der auch ein Bild des Klägers gehörte, sah die Finderin eine Ähnlichkeit zu der Person, der sie den 100-Euroschein anvertraut habe. Die Beklagte hörte den Kläger am 11.5.2018 zu dem Verdacht der Unterschlagung an. Der Kläger bestritt in seiner Stellungnahme, die am 16.5.2018 bei dem beklagten Land einging, die Entgegennahme des Geldscheins. Nach Beteiligung des Personalrats kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis am 30.5.2018 fristlos. Der Kläger behauptet, er habe den 100-Euroschein nicht angenommen. Vielmehr habe er der Finderin mitgeteilt, dass er nicht befugt sei, diesen anzunehmen und sie an eine andere, zuständige Dienstelle verwiesen.

Die Kündigungsschutzklage hatte auch vor dem LAG keinen Erfolg. Nach Vernehmung der Finderin, einer Architektin, ist die Kammer der Überzeugung gelangt, dass diese am 22.12.2017 bei ihren Erledigungen in der Stadt vor Weihnachten an der Ecke Herzogstraße/Friedrichstraße einen 100-Euro-Schein gefunden hat und der dringende Tatverdacht besteht, dass sie diesen bei dem Kläger abgegeben hat. Für die Version des Klägers spräche kein plausibler Grund. Wenn die Finderin den 100-Euro-Schein wieder mitgenommen hätte, sei kein Motiv ersichtlich gewesen, warum sie sich mit der E-Mail an die Polizei gewandt und den Kläger nachfolgend im inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren (Vom Amtsgericht war der 55-Jährige wegen Unterschlagung in erster Instanz zu 2000 Euro Geldstrafe verurteilt worden.) und auch in der Vernehmung vor dem LAG belastet hat. Der für die ausgesprochene Verdachtskündigung erforderliche dringende Tatverdacht der Unterschlagung der gefundenen 100-Euro sei gegeben. Dies rechtfertigte auch in Ansehung der langen Beschäftigungsdauer die fristlose Kündigung.

Die Entscheidung bestätigt, dass auch nach der Emmely-Entscheidung des BAG Vermögensdelikte im Dienst (auch wenn Sie nicht unmittelbar den Arbeitgeber schädigen und sich betragsmäßig in überschaubaren Größenordnungen bewegen) ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können. Zwar gibt es keine absoluten Kündigungsgründe. Auf der anderen Seite führt allein die langjährige Betriebszugehörigkeit (hier 30 Jahre) nicht ohne weiteres dazu, den Vorfall in einem milderen Licht zu sehen. Die Idee eines noch nicht vollständig aufgezehrten Vertrauenskapitals hat die Rechtsprechung nicht aufgegriffen.

 

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