Fiktive Mängelbeseitigungskosten - nun auch im Mietrecht? Folgen der Änderung der Rechtsprechung des VII. Senats des BGH

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 13.07.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtMiet- und WEG-Recht|9888 Aufrufe

Der für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH hat am 22.2.2018 (NZM 2018, 345) seine Rechtsprechung gravierend geändert: Schadensersatz in Bausachen bekommt grundsätzlich nur noch derjenige, der den Schaden tatsächlich beseitigen lässt (anders die bekannte Rechtsprechung etwa bei Schäden an Fahrzeugen nach Verkehrsunfällen).

Es ist nur noch eine Frage der Zeit, wann diese Änderung der Rechtsprechung im Mietrecht ankommt. Bedeutsam ist sie sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter, wenn diese jeweils Kosten für Schäden in Rechnung stellen, die nicht beseitigit worden sind. Bislang genügte es hier, Kostenvoranschläge von Fachfirmen vorzulegen und dann den Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) geltend zu machen.

Dies kann sich nun ändern. Das AG Hamburg-Blankenese hat zwar noch offengelassen, ob diese Entscheidung des BGH auf da Mietrecht übertragen werden kann (Urt. v. 12.6.2019, 531 C 60/17, BeckRS 2019, 10927). Die Tendenzen in der Rechtsprechung sind jedoch deutlich; so soll im Kaufrecht die Änderung der Rechtsprechung des BGH auch gelten (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 21.1.2019, 29 U 183/17, IBR 2019, 225, Revision dort zugelassen; anders LG Darmstadt, Beschl. v. 26.4.2019, 6 S 243/18 für das Mietrecht mit allerdings dort falscher Begründung).

Auf dem Mietgerichtstag in Dortmund im März dieses Jahres hat Riehm überzeugend dargelegt, warum die Auffassung des BGH kaum zu akzeptieren ist - und welche Folgen sie für das Mietrecht haben kann (NZM 2019, 273). Auch Baurechtler sehen die Änderung der Senatsrechtsprechung teilweise sehr kritisch (vgl. Seibel, MDR 2019, 263, der letztlich sogar einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, Art. 101 GG sieht: man hätte es dem großen Senat vorlegen müssen). Die Praxis allerdings wird sich darauf einstellen müssen, dass die vielfach überlasteten Instanzgerichte unter Umständen schnell bereit sind, auch im Mietrecht die Änderung der Linie des BGH zu akzeptieren - so lassen sich oft umfangreiche Beweisaufnahmen zur Schadenshöhe ersparen. Den "betroffenen" Parteien bleibt allerdings noch die Chance, zur Minderung des Wertes eines Objekts substantiiert vorzutragen und so zumindest den etwaigen "Minderwert" gem. § 251 BGB geltend zu machen. Dies wird vor allem für den Vermieter gelten, der eine nicht vertragsgemäße Wohnung zurückerhalten hat und die Kosten für die Mängelbeseitigung nur schätzen lässt, um die Wohnung dann dem neuen Mieter in diesem Zustand bei dann vielleicht verminderter Miete zu überlassen.

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