OLG Karlsruhe: Unzulässigkeit des Rechtsformzusatzes „gUG (haftungsbeschränkt)“

von Achim Kirchfeld, veröffentlicht am 15.07.2019

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 26. April 2019 (11 W 59/18 (Wx), BeckRS 2019, 11620) entschieden, dass die Möglichkeit, als gemeinnützig tätige GmbH den Rechtsformzusatz „gGmbH“ zu führen, nicht entsprechend für Unternehmergesellschaften gilt.

Nach § 4 S. 2 GmbHG kann eine GmbH, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 51–68 AO verfolgt, den Rechtsformzusatz „gGmbH“ führen. Gemäß § 5a Abs. 1 GmbH muss eine Unternehmergesellschaft die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen; eine Parallelregelung zu § 4 S. 2 GmbHG existiert nicht.

Nach Ansicht des Senats sprechen Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der beiden Vorschriften gegen die Zulässigkeit eines „gUG“-Rechtsformzusatzes. Systematisch gehe § 5a GmbHG als spezielle Norm vor, was auch der Wortlaut („abweichend von § 4“) zeige. Die gesetzliche Vorgabe sei zwingend und buchstabengetreu einzuhalten. Die speziell und zwingend vorgegebene Firmierung diene der Information von Geschäftspartnern und sei unverzichtbarer Bestandteil des Gläubigerschutzes. Der Gesetzgeber habe bei Einführung des § 4 S. 2 GmbHG gerade keine entsprechende Ergänzung des § 5a Abs. 1 GmbHG vorgenommen. Auf ein Redaktionsversehen könne dies in Anbetracht des zuvor um die Zulässigkeit der „gGmbH“-Formierung geführten Streits kaum zurückzuführen sein.

Bei der Entscheidung handelt es sich – soweit ersichtlich – um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser in der Literatur umstrittenen Frage. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, die dort bereits unter Az. II ZB 13/19 anhängig ist.

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