Arbeitgeber müssen auf den drohenden Verfall von Urlaub (auch aus vergangenen Jahren) hinweisen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 19.07.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|2998 Aufrufe

Der EuGH hat bekanntlich am 6.11.2018 (C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft, NZA 2018, 1474) in einer vielbeachteten Entscheidung eine für das deutsche Urlaubsrecht bedeutsame Neujustierung vorgenommen: Hiernach obliegt es dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer klar und transparent darauf hinweisen, dass am Jahresende der Verfall seines Urlaubs droht und ihm tatsächlich die Möglichkeit zu geben, den Urlaub zu nehmen. Nur wenn der Arbeitgeber diese Voraussetzung erfüllt, bleibt es wie bisher beim Verfall nach § 7 III BUrlG.

Die Praxis wartet derzeit gespannt, auf die Umsetzung dieser Vorgabe durch die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit: Derzeit liegen soweit ersichtlich zwei Entscheidungen vor, die hier kurz vorgestellt werden sollen:

Die erste stammt vom BAG und ist derzeit nur in BeckRS (19.2.2019 – 9 AZR 278/16, BeckRS 2019, 12128) wiedergegeben. Die redaktionellen Leitsätze lauten wie folgt:

„1. Der Arbeitgeber muss konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er muss ihn - erforderlichenfalls förmlich - dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt.

2. Es ist der Eintritt einer Situation zu vermeiden, in der ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers davon abgehalten werden kann, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber geltend zu machen. Ob der Arbeitgeber das Erforderliche getan hat, um seinen Mitwirkungsobliegenheiten zu genügen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hat der Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet.

3. Abstrakte Angaben etwa im Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder in einer Kollektivvereinbarung werden den Anforderungen einer konkreten und transparenten Unterrichtung in der Regel nicht genügen. Andererseits verlangt der Zweck der vom Arbeitgeber zu beachtenden Mitwirkungsobliegenheiten grundsätzlich nicht die ständige Aktualisierung dieser Mitteilungen, etwa anlässlich jeder Änderung des Umfangs des Urlaubsanspruchs. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

4. Hat der Arbeitgeber durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten den Urlaubsanspruch an das Urlaubsjahr gebunden und liegen die Voraussetzungen einer Übertragung des Urlaubs nach § 7 III 2 oder 4 BUrlG vor, so kann der Urlaubsanspruch grundsätzlich nur dann mit Ablauf des Übertragungszeitraums untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub noch innerhalb des Übertragungszeitraums zu nehmen, und ihn darauf hinweist, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls erlischt.“

In den Entscheidungsgründen (Rn. 41) wird die Obliegenheit des Arbeitgebers wie folgt umschrieben:

„Der Arbeitgeber muss sich bei Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten auf einen „konkret“ bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres beziehen und den Anforderungen an eine „völlige Transparenz“ genügen. Er kann seine Mitwirkungsobliegenheiten regelmäßig zum Beispiel dadurch erfüllen, dass er dem Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres in Textform mitteilt, wie viele Arbeitstage Urlaub ihm im Kalenderjahr zustehen, ihn auffordert, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann, und ihn über die Konsequenzen belehrt, die eintreten, wenn dieser den Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung beantragt. Die Anforderungen an eine „klare“ Unterrichtung sind regelmäßig durch den Hinweis erfüllt, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen, er ihn aber nicht beantragt. Nimmt der Arbeitnehmer in diesem Fall seinen bezahlten Jahresurlaub nicht in Anspruch, obwohl er hierzu in der Lage war, geschieht dies aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen.“

Ferner liegt ein Urteil des LAG Köln vom 9.4.2019 (4 Sa 242/18 - BeckRS 2019, 9979) vor, in dem es ebenfalls um diese Problematik geht: Hiernach erlischt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Diese Initiativlast des Arbeitgebers beziehe sich nicht nur auf das laufende Kalenderjahr, sondern auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

Zu den kautelarjuristischen Konsequenzen: Bonanni/Niklas, ArbRB 2019, 208.

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Die erste stammt vom BAG und ist derzeit nur in BeckRS (19.2.2019 – 9 AZR 278/16, BeckRS 2019, 12128) wiedergegeben. Die redaktionellen Leitsätze lauten...

Die Entscheidung des BAG, U. v. 19.2.2019 - 9 AZR 423/16 ist auch auf der Homepage des Gerichts veröffentlicht. Die (offiziellen) Leitsätze des Gerichts lauten:

1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) erlischt bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

2. Die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber seinen aus einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG resultierenden Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs genügt, indem er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.

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