Keine Obergrenze in Höhe des Vierteljahreseinkommens bei Klage auf wiederkehrende Leistungen im Arbeitsverhältnis

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 26.07.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1690 Aufrufe

Das Vierteljahreseinkommen ist nach § 42 II 1 GKG eine Streitwertobergrenze bei Bestandsschutzstreitigkeiten. Das LAG Berlin-Brandenburg hat sich im Beschluss vom 14.06.2019 - 26 Ta (Kost) 6114/18 mit der Frage befasst, ob das Vierteljahreseinkommen als Obergrenze des Streitwerts auch bei wiederkehrenden Leistungen nach § 42 I GKG zu berücksichtigen ist. Zutreffend hat sich das Gericht auf den Standpunkt gestellt, dass die Begrenzung des Gebührenstreitwerts für Bestandsschutzstreitigkeiten verhindern soll, dass Arbeitnehmer aus Furcht vor hohen Gebühren darauf verzichten, den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses zu verteidigen, dass aber kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Obergrenze des Vierteljahreseinkommens regelmäßig auch bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen zu beachten wäre.

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