BGH: Keine Deckelung der Erhöhungsgebühr bei Wertgebühren auf das Doppelte der Ausgangsgebühr

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 28.07.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2079 Aufrufe

VV 1008 Anm. III RVG schreibt vor, dass mehrere Erhöhungen der Erhöhungsgebühr den Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen dürfen. Bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Mindestgebühr und bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen. Mit der Frage, ob auch für Wertgebühren die Begrenzung gilt, dass die Erhöhungen das Doppelte der Ausgangsgebühr nicht übersteigen dürfen, hat sich der BGH im Beschluss vom 23.5.2019 - V ZB 196/17 auseinandergesetzt; er kam zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die Begrenzung auf das Doppelte der Ausgangsgebühr bei Wertgebühren nicht gilt, sodass z.B. auch bei einer Vertretung in einer Zwangsvollstreckungsangelegenheit von acht oder mehr Mandanten die 0,3 Verfahrensgebühr gemäß VV 3309 RVG mit der Erhöhung 2,3 Gebühren betragen kann.

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