Keine halben Sachen beim Urlaub

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 31.07.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4791 Aufrufe

Die Urlaubsgewohnheiten haben sich in der letzten Zeit verändert. Nicht wenige Arbeitnehmer verzichten auf einen ausgedehnten Sommerurlaub und parzellieren ihren Urlaub auf das ganze Jahr hinweg. Im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes ist das nicht, heißt es doch in § 7 Abs. 2 BUrlG „Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren…“. Wie ist es, wenn der Arbeitnehmer nur halbe Tage Urlaub begehrt?

Mit einem solchen Fall war vor kurzem das LAG Baden-Württemberg (6.3.2019 - 4 Sa 73/18) befasst. Der klagende Arbeitnehmer, im Nebenberuf Winzer, trug vor, je nach den Wetterbedingungen, den Bedingungen auf dem Weinberg und dem Rebenwachstum bedürfe es kurzfristiger Arbeitseinsätze auf dem Weinberg. Er behauptete, hierauf sei in der Vergangenheit auch immer Rücksicht genommen worden. Er habe dann bis zu einem Tag vorher seinem Meister mitgeteilt, dass er einen halben Tag Urlaub benötige, welcher stets genehmigt worden sei. Er habe dann nur von 6.00 Uhr bis 10.00 Uhr gearbeitet und sei dann in den Weinberg gegangen. Die Anzahl der gewährten halben Urlaubstage sei in den Jahren unterschiedlich gewesen, hätte aber im Durchschnitt zehn bzw. acht Urlaubstage (20 bzw. 16 halbe Urlaubstage) betragen.

Das LAG sieht indes keine Grundlage für einen solchen Anspruch: Jedenfalls ausgehend von der gesetzgeberischen Grundwertung, dass der Urlaub Erholungszwecken zu dienen hat, könne selbst auf Wunsch des Arbeitnehmers eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in viele kleine Einheiten nicht gefordert werden. Eine solche Urlaubsgewährung in Kleinstraten wäre vielmehr keine ordnungsgemäße Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers. Ein derart gewährter Urlaub könnte nochmals gefordert werden. Weder habe es eine wirksame Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien gegeben, noch könne der Anspruch auf halbe Urlaubstage aus einer betrieblichen Übung hergeleitet werden.

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