Regierungsentwurf zur Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen – Geplante Neuregelungen zum Transparenzregister

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 02.08.2019

Das Bundeskabinett hat am 31. Juli 2019 den Regierungsentwurf (RegE) zur Umsetzung der Fünften Geldwäscherichtlinie beschlossen. Die schon im Referentenentwurf (RefE) vom 20. Mai 2019 enthaltenen Neuregelungen zum Transparenzregister (siehe hierzu mein Beitrag vom 31. Mai 2019) blieben dabei weitgehend unverändert.

Weiterhin vorgesehener Ausbau der Compliance-Pflichten

Weiterhin vorgesehen ist insbesondere eine Pflicht meldepflichtiger juristischer Personen und Personengesellschaften, die keine Informationen von wirtschaftlich Berechtigten erhalten, sich im Anteilseignerkreis aktiv nach Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten zu erkundigen und dies zu dokumentieren (§ 20 Abs. 3a GwG-E). Wirtschaftlich Berechtigte sollen ihrerseits künftig stets verpflichtet sein, der meldepflichtigen juristischen Person bzw. Personengesellschaft eigeninitiativ die nötigen Informationen mitzuteilen (§ 20 Abs. 3 S. 1 GwG-E). Auch das erweiterte Recht von „allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“, künftig unabhängig von einem berechtigten Interesse Einsicht ins Transparenzregister zu nehmen (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG-E), ist im RegE erwartungsgemäß unverändert enthalten; der Gesetzgeber setzt insoweit eine bindende Vorgabe der Richtlinie um.

Staatsangehörigkeit nicht mehr in jedem Fall zu melden

Abgeschwächt wurde dagegen die im RefE noch generell vorgesehene Pflicht, neben Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses auch die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten ans Transparenzregister zu melden (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 GwG-E). So soll nach dem RegE die Pflicht zur Meldung eines wirtschaftlich Berechtigten bereits dann vollständig entfallen, wenn nur Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses aus einem elektronischen Register abrufbar sind (§ 20 Abs. 1 S. 1 GwG-E; sog. Meldefiktion); eine gesonderte Meldung unter Einbeziehung der Staatsangehörigkeit ist dann nicht erforderlich. Demgegenüber sollte die Meldefiktion nach dem RefE nur noch dann eingreifen, wenn auch die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten aus einem elektronischen Register abrufbar war. Insbesondere Eintragungen im Handelsregister und GmbH-Gesellschafterlisten, die üblicherweise keine Angaben zur Staatsangehörigkeit enthalten, können damit voraussichtlich auch künftig eine Meldung zum Transparenzregister entbehrlich machen.

Geplantes Inkrafttreten der Änderungen zum 1. Januar 2020

Als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen ist weiterhin der 1. Januar 2020 vorgesehen. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie läuft am 10. Januar 2020 ab.

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