Ausbildungsvergütung: Jobticket kann angerechnet werden

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 06.08.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2896 Aufrufe

Auszubildende haben nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Sachbezüge können mit den sozialversicherungsrechtlich maßgeblichen Werten angerechnet werden, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung hinaus (§ 17 Abs. 2 BBiG). "Angemessen" ist eine Ausbildungsvergütung, wenn sie mindestens 80 % der tariflichen Ausbildungsvergütung, bei Fehlen einer tariflichen Regelung 80 % der von den Kammern und Innungen empfohlenen Ausbildungsvergütung beträgt (BAG 30.9.1998 - 5 AZR 690/97, NZA 1999, 265; 29.4.2015 - 9 AZR 108/14, NZA 2015, 1384).

Vor diesem Hintergrund hat das ArbG Herne die Klage einer Auszubildenden auf zusätzliche Vergütung abgewiesen. Zwar lag ihre in Euro ausgezahlte Ausbildungsvergütung mehr als 20 % unter den Richtsätzen der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Der Ausbilder hatte ihr jedoch zusätzlich ein Jobticket für den ÖPNV zur Verfügung gestellt, das mit rund 65 Euro monatlich zu Buche schlug. Unter Berücksichtigung dieses Sachbezugs wurde die 80 %-Grenze überschritten. Damit war ihre Ausbildungsvergütung nicht mehr unangemessen niedrig.

Durch das Firmenticket für den ÖPNV wird es Auszubildenden ermöglicht, ohne weitere Kosten zur Ausbildungsstelle zu gelangen. Kosten für die Fahrt zur Ausbildungsstelle fallen typischerweise bei Auszubildenden an. Sie sind daher zu den Lebenshaltungskosten zu zählen.

ArbG Herne, Urt. vom 19.3.2019 - 2 Ca 2548/18, BeckRS 2019, 15829

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