Sehr praxisrelevant: BGH zur Einziehung – Teil 5 (hier Uneinigkeit der BGH-Senate bei den Rechtsfolgen einer Verzichtserklärung)

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 11.08.2019

In Teil 5 meiner Serie zur Einziehung möchte ich mich (nochmal) mit den Rechtsfolgen befassen, wenn der Angeklagte auf die Rückgabe von sichergestellten Betäubungsmittelerlösen verzichtet. In meinem Beitrag vom 27.4.2018 habe ich auf eine wichtige Leitsatzentscheidung des 5. Strafsenats des BGH hingewiesen, nach der eine Einziehungsentscheidung nicht mehr getroffen werden muss, wenn eine solche Verzichtserklärung des Angeklagten vorliegt (s. hier). Die weitere Frage ist aber, ob eine Einziehungsentscheidung dennoch getroffen werden darf. Dazu hat der 5. Strafsenat in der Entscheidung ausgeführt: „Hat aber ein Angekl. … wirksam den aus seinem früheren Besitz erwachsenden Herausgabeanspruch bezüglich des durch Drogengeschäfte erlangten Geldes aufgegeben, so ginge dessen Einziehung ins Leere und wäre mithin ungeeignet, ihr Ziel zu erreichen.“ Das sieht der 3. Strafsenat des BGH in einer ganz aktuellen Entscheidung aber anders (Beschl. v. 20.3.2019, 3 StR 67/19 = BeckRS 2019, 16371). Er ist der Ansicht, dass auch bei einer Verzichtserklärung des Angeklagten eine Entziehungsentscheidung noch möglich ist:

„ […] Daraus folgt indes nicht, dass es dem Tatgericht im Falle einer Verzichtserklärung verwehrt ist, die Einziehung anzuordnen. Die vom Gesetzgeber intendierte möglichst effektive strafrechtliche Vermögensabschöpfung spricht vielmehr dafür, dass es dem Tatgericht auch bei einem Verzicht des Angeklagten auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände unbenommen sein soll, eine Einziehungsanordnung zu treffen, falls es die gesetzlichen Voraussetzungen dafür als erfüllt ansieht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist darin nicht zu erkennen, selbst wenn der Einziehungsentscheidung im Einzelfall lediglich klarstellende Bedeutung zukommen mag.

Das gilt jedenfalls in den hier in Rede stehenden Fällen einer Einziehung sichergestellter Bargelderlöse aus Betäubungsmittelgeschäften gemäß § 73 Abs. 1, § 73a Abs. 1 StGB, auf deren Herausgabe der Angeklagte verzichtet hat. In solchen Fällen hat eine Einziehungsanordnung in der Regel nicht nur klarstellende Funktion, ihre Rechtswirkungen gehen vielmehr über diejenigen der Verzichtserklärung hinaus. Denn der Angeklagte kann durch seine Verzichtserklärung regelmäßig nur seinen Besitz, nicht jedoch das Eigentum an dem Bargeld auf den Staat übertragen. Eigentum an dem Geld hat er selbst nicht erworben, weil beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht nur das Verpflichtungsgeschäft gemäß § 134 BGB nichtig ist, sondern auch die der Erfüllung dienenden Verfügungsgeschäfte, also die Übereignung der betreffenden Drogen und - falls nicht die Voraussetzungen der §§ 946 ff. BGB vorliegen - die Übereignung des als Kaufpreis gezahlten Geldes (vgl. Staudinger/Sack/Seibl, BGB [2017], § 134 Rn. 222 mwN). Eigentümer des Geldes ist in der Regel nach wie vor der Käufer der Betäubungsmittel.

Demgegenüber stellt die gerichtliche Einziehungsanordnung in jedem Fall sicher, dass der Staat das Eigentum an sichergestellten Bargelderlösen aus Betäubungsmittelgeschäften erlangt. Das ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nF. Danach geht das Eigentum an einem Gegenstand, dessen Einziehung angeordnet worden ist, mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, falls der Gegenstand - wie hier - nicht dem Betroffenen, sondern einem anderen gehört, der ihn in Kenntnis der Tatumstände für die Tat gewährt hat. In Anbetracht der weitergehenden Rechtsfolgen, die mit einer Einziehungsentscheidung verbunden sind, stellt es sich nicht als unverhältnismäßig dar, wenn das Tatgericht ungeachtet einer Verzichtserklärung des Angeklagten gemäß § 73 Abs. 1 bzw. § 73a Abs. 1 StGB die Einziehung sichergestellter Bargelderlöse aus Betäubungsmittelverkäufen anordnet.“

Der 3. Strafsenat beabsichtigt daher wie folgt zu entscheiden:

„Ein Verzicht des Angeklagten auf die Herausgabe sichergestellter Bargelderlöse aus Betäubungsmittelgeschäften hindert deren Einziehung gemäß § 73 Abs. 1, § 73a Abs. 1 StGB nicht.“

Wegen der entgegenstehenden Rechtsauffassung des 5. Strafsenats fragt der 3. Strafsenat nun beim 5. Strafsenat und den übrigen Strafsenaten an, ob diese an (ggf.) entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

Hier ist also das letzte Wort noch nicht gesprochen...

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