Streitwertbeschwerde nach arbeitsgerichtlichem Vergleich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.08.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2273 Aufrufe

In der Praxis wird vielfach die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 RVG und die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 63 GKG nicht präzise auseinandergehalten. Besonders problematisch ist dies, wenn es sich um einen Vergleich in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit handelt. Denn erledigt sich ein arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit durch Vergleich, richtet sich die Wertfestsetzung nur nach § 33 RVG – wenn Gerichtsgebühren nicht zu erheben sind, fehlt ein Anlass für eine Wertfestsetzung nach § 63 GKG - hierauf hat das LAG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 19.06.2019 – 26 Ta (Kost) 6052/19 – instruktiv hingewiesen. Bedeutsam ist die Unterscheidung insbesondere deshalb, weil eine Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG an eine 2-Wochenfrist gebunden ist, während bei einer Wertfestsetzung nach § 63 GKG die durchaus großzügigere Frist des § 68 Abs. 1 S. 3 GKG Anwendung findet.

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