LAG Baden-Württemberg: Zuschlag für Dauernachtwache im Pflegeheim

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 15.08.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|6619 Aufrufe

§ 6 Abs. 5 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, Nachtarbeitnehmern für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihnen hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen. "Angemessen" ist nach der Rechtsprechung des BAG regelmäßig ein Zuschlag von 25 % (Urt. vom 9.12.2015 – 10 AZR 423/14, NZA 2016, 426).

Hiervon weicht das LAG Baden-Württemberg in einem Fall ab, in dem die Klägerin Dauernachtwache in einem Altenpflegeheim zu erbringen hatte. Da die Anordnung der Nachtarbeit nicht auf einer freien unternehmerischen Entscheidung, sondern auf einer gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten beruhe und zudem im öffentlichen Interesse liege, sei ein Zuschlag von nur 15 % angemessen, hinzu kämen weitere 5 % dafür, dass die Klägerin dauerhaft nachts arbeitet:

Ausgehend von dem „Regelnachtarbeitszuschlag“ von 25% ist in einem ersten Schritt eine Korrektur vorzunehmen, weil es sich bei der von der Klägerin geleisteten Nachtarbeit um gesetzlich angeordnete Nachtarbeit im Interesse des Gemeinwohls handelt und in einem zweiten Schritt eine weitere Korrektur vorzunehmen, weil die geleistete Dauernachtarbeit die Klägerin zusätzlich in ihrer Gesundheit gegenüber einfacher Nachtarbeit beeinträchtigt. ...

Angesichts dessen, dass der Lenkungszweck des Nachtarbeitszuschlags bezüglich der an sich zu leistenden Nachtarbeit bei der Beklagten aufgrund der gesetzlichen Vorgabe hier nicht erreicht werden kann, ist von dem Regelnachtarbeitszuschlag und 25% ein angemessener Abschlag vorzunehmen. Die Voraussetzungen für einen solchen Abschlag liegen vor. Das Bundesarbeitsgericht hat dafür verlangt, dass überragende Gründe des Gemeinwohls die Nachtarbeit zwingend erfordern. Durch die gesetzliche Anordnung, dass in Heimen wie dem von der Beklagten betriebenen eine bestimmte Mindestbesetzung der Nachtdienste zu erfolgen hat, hat der Gesetzgeber bereits deutlich gemacht, dass es sich dabei um Interessen des Gemeinwohls handelt. ... Da es sich bei den Nachtdiensten der Klägerin um „Normalarbeit“ handelt, hält das Gericht hier einen Zuschlag von 15% für angemessen.

 In einem davon zu trennenden Schritt ist zu prüfen, in welchem Umfang die Tatsache, dass die Klägerin eine insoweit vermeidbare Dauernachtarbeit ausführt, zu einer Erhöhung des Zuschlages zu führen hat. Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09. Dezember 2015 (...) geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine Erhöhung von 5%-Punkten die zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Klägerin dadurch entstehen, dass sie Dauernachtarbeit leistet angemessen ausgleicht.

LAG Baden-Württemberg, Urt. vom 11.1.2019 - 9 Sa 57/18, BeckRS 2019, 13359

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2 Kommentare

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Da kann man nur hoffen, dass späestens das BVerfG diese menschenverachtende "Argumentation" in der Luft zerreißt. Ein Zuschlag von nur  5% für eine potenzeill krebserregende Tätigkeit verhöhnt Arneitnehmer in einer Weise, die an dunkelste Zeiten der deutschen Geschichte erinnert.

Wer im Interesse des Gemeinswohls seine Gesundheit mit Nachtarbeit ruiniert, hat wohl eher einen Ansruch auf höhere Nachtzuschläge als jemand, der damit nur sein Konto und das des gewinnmaximierenden Arbeitgebers als Motivation hat.

Da kann man nur hoffen, dass späestens das BVerfG diese menschenverachtende "Argumentation" in der Luft zerreißt. Ein Zuschlag von nur  5% für eine potenzeill krebserregende Tätigkeit verhöhnt Arneitnehmer in einer Weise, die an dunkelste Zeiten der deutschen Geschichte erinnert.

Wer im Interesse des Gemeinswohls seine Gesundheit mit Nachtarbeit ruiniert, hat wohl eher einen Ansruch auf höhere Nachtzuschläge als jemand, der damit nur sein Konto und das des gewinnmaximierenden Arbeitgebers als Motivation hat.

Da kann man nur hoffen, dass späestens das BVerfG diese menschenverachtende "Argumentation" in der Luft zerreißt. Ein Zuschlag von nur  5% für eine potenzeill krebserregende Tätigkeit verhöhnt Arneitnehmer in einer Weise, die an dunkelste Zeiten der deutschen Geschichte erinnert.

Wer im Interesse des Gemeinswohls seine Gesundheit mit Nachtarbeit ruiniert, hat wohl eher einen Ansruch auf höhere Nachtzuschläge als jemand, der damit nur sein Konto und das des gewinnmaximierenden Arbeitgebers als Motivation hat.

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