Abführung von Aufsichtsratsvergütungen durch gewerkschaftliche Aufsichtsratsmitglieder

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 20.08.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|6520 Aufrufe

Die Gewerkschaften sehen in ihren Satzungen regelmäßig vor, dass die von ihnen in die Aufsichtsräte mitbestimmter Unternehmen entsandten Mitglieder ihre Aufsichtsratsvergütungen als Sonderbeitrag an die Gewerkschaft ganz oder teilweise abführen müssen (vgl. schon BAG, Urt. vom 21.5.2015 - 8 AZR 956/13, NZA 2015, 1319). Im Streitfall lautet die Satzungsbestimmung:

Mitglieder, die aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der … ein Mandat in Aufsichtsräten, Beiräten oder ähnlichen Gremien wahrnehmen und hierfür eine Vergütung erhalten, haben zusätzlich zu ihren Mitgliedsbeiträgen einen gesonderten Beitrag zu entrichten. Dieser Sonderbeitrag dient zur Unterstützung der für die … aus diesen Mandaten entstehenden erweiterten Aufgaben. Die Höhe des Sonderbeitrags ergibt sich aus der dazu vom Hauptvorstand beschlossenen Sonderbeitragsordnung.

Die Beklagte ist auf Vorschlag der klagenden Gewerkschaft Mitglied des Aufsichtsrates der Sparda Bank Berlin eG und der Mitgliedervertretung der DEVK Lebensversicherung VVaG. Für diese Ämter hat sie Vergütungen erhalten, diese aber nicht abgeführt. Für die Jahre 2013 und 2014 fordert die Gewerkschaft von ihr den satzungsgemäßen Sonderbeitrag iHv. knapp 14.000 Euro.

Das ArbG Halle a.d. Saale hat im Verfahren nach § 17a GVG den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht Halle verwiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb beim LAG Sachsen-Anhalt ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen.

LAG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 23.5.2019 - 3 Ta 56/18, BeckRS 2019, 12974

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