Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung in der Berufungsinstanz

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 20.08.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1894 Aufrufe

Mit der Frage, ab wann für den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eine Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung in der Berufungsinstanz entstehen kann, hat sich das LAG Köln im Beschluss vom 28.02.2019 – 7 Ta 105/18 – auseinandergesetzt. Das Gericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass dann, wenn der Prozessbevollmächtigte der erstinstanzlich unterlegenen Partei, nachdem er bereits Berufung eingelegt hat, dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei telefonisch ein Vergleichsangebot unterbreitet, das dieser entgegennimmt, intern wertend mit seinem Mandanten spricht und sodann wiederum telefonisch gegenüber dem gegnerischen Anwalt ablehnt, eine 1,2 Terminsgebühr nach VV 3202 RVG für den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigte entsteht, wobei es keine Rolle spielt, dass der Anwalt der erstinstanzlich obsiegenden Partei sich erst nach den Telefonaten bei Gericht für das Berufungsverfahren bestellt und das Berufungsverfahren später durch Berufungsrückname endet. Im Ergebnis ist die Entscheidung sicherlich richtig - allerdings kommt es darauf an, dass dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten auch ein Verfahrensauftrag für die Berufungsinstanz erteilt war, was nach den im Sachverhakt mitgeteilten Umständen wohl anzunehmen war.

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