„Wohlwollendes“ Zeugnis kostet nichts

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.08.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2195 Aufrufe

Mit der Frage, ob durch eine in einen Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens aufgenommene Verpflichtung zur Erteilung eines „wohlwollenden“ Zeugnisses ein Vergleichsmehrwert angefallen ist, hat sich das LAG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 5.7.2019 - 26 Ta (Kost) 6034/19 beschäftigt. Entsprechend der eher restriktiven Praxis bei der Zubilligung eines Vergleichsmehrwerts in der Rechtsprechung stellte sich das LAG Berlin-Brandenburg auf den Standpunkt, dass, wenn auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung die Vereinbarung über die Erstellung eines Zeugnisses über die Wendung „wohlwollend“ nicht hinausgeht, insbesondere kein sonstiger Inhalt (zB eine gute Note) festgelegt wird, ein solcher Vergleichsinhalt in der Regel nicht die Annahme eines Vergleichsmehrwerts rechtfertigt. Ein Vergleichsmehrwert dürfte daher nur dann nach der Rechtsprechung immer sicher gegeben sein, wenn in einem Rechtsstreit über eine auf Verhaltens- oder Leistungsmängel gestützte Kündigung die Erteilung eines Zeugnisses mit präziser Festlegung der Note für das Leistungs- und Führungsverhalten vereinbart wird.

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