Anhörungsrüge gegen nicht begründeten Beschluss über die Nichtzulassung der Revision

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 29.08.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3082 Aufrufe

Hat das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen, kann die beschwerte Partei hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde erheben (§ 72a ArbGG). Der Beschluss des BAG, mit dem der Beschwerde abgeholfen oder sie zurückgewiesen wird, soll eine kurze Begründung enthalten, muss es aber nicht. Von einer Begründung kann u.a. abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG). Enthält der Beschluss keine Begründung, fällt es dem Beschwerdeführer naturgemäß schwer, zu erkennen, ob sein Vorbringen vom BAG vollständig gewürdigt oder ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.

Dies rechtfertigt es aber nicht, die Anforderungen an die Gehörsrüge (§ 78a ArbGG) herabzusetzen:

Mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffene Entscheidung des letztentscheidenden Gerichts geltend gemacht werden (...). Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss keine weiteren Ausführungen zur Begründung enthält. In einem solchen Fall müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun (§ 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG; ...).

BAG, Beschl. vom 25.6.201910 AZN 567/19 (F), NJW 2019, 2342

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