BGH: Vorher-Nachher-Prinzip beim Formwechsel in die SE

von Dr. Klaus von der Linden, veröffentlicht am 06.09.2019

BGH v. 23.7.2019 – II ZB 20/18, BeckRS 2019, 20049 vermeidet es, sich abschließend zum Vorher-Nachher-Prinzip beim Formwechsel in die SE zu positionieren. § 35 Abs. 1 SEBG besagt, dass bei Gründung einer SE durch Umwandlung (= Formwechsel) diejenige Regelung zur Mitbestimmung erhalten bleibt, die in der Gesellschaft zuvor bestanden hat. Umstritten ist bekanntlich, ob mit dieser Vorgabe der tatsächliche „Ist-Zustand“ oder der rechtlich gebotene „Soll-Zustand“ vor der Umwandlung gemeint ist. Die Vorinstanz (OLG Frankfurt a.M. v. 27.8.2018 – 21 W 29/18, BeckRS 2018, 21944, s. dazu meinen Blog-Beitrag vom 19.9.2018) hat sich für den Soll-Zustand ausgesprochen. Dem tritt der BGH nur mit der Maßgabe bei, dies sei jedenfalls dann sachgerecht, wenn vor der Eintragung der SE in das Handelsregister bereits ein Statusverfahren eingeleitet worden sei. Zwar ändere sich der Mitbestimmungsstatus erst mit dem rechtskräftigen Abschluss dieses Statusverfahrens. Schon die bloße Einleitung des Statusverfahrens präge aber den vor Umwandlung bestehenden „Ist-Zustand“ mit, nehme der bislang praktizierten Regelung ihre Verbindlichkeit für den Mitbestimmungsstatus der SE und öffne die bisherige Handhabung für eine Korrektur (Rn. 35). Damit bleibt offen, ob es für die Zwecke des § 35 Abs. 1 SEBG auch generell auf den „Ist-Zustand“ oder den „Soll-Zustand“ ankommt (Rn. 33).

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