BVerfG: Betriebsrente nur bei Eintritt vor 50. Geburtstag diskriminiert Mütter nicht

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 06.09.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|5668 Aufrufe

Die Bezugsberechtigung für Betriebsrenten wird häufig an Voraussetzungen geknüpft, die hinsichtlich ihrer Zulässigkeit auch immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen sind. Beim BAG ging es zuletzt um Mindesteheklauseln (BAG NZA 2019, 918), um Altersabstandsklauseln (BAG NZA 2018, 712; NZA 2019, 176; NZA 2019, 537) und um Spätehenklauseln (BAG NZA 2018, 453, BAG NZA 2019, 997). Über eine weitere Begrenzung hat nunmehr das BVerfG (Beschluss vom 23. Juli 2019 - 1 BvR 684/14, Volltext auf den Internetseiten des BVerfG) entschieden:

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Urteilsverfassungsbeschwerde gegen eine Altershöchstgrenze von 50 Jahren für die Aufnahme in ein betriebliches Altersversorgungssystem. Sie war mit der Geburt eines Kindes zunächst aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und nahm dann im Alter von 51 Jahren und vier Monaten erstmals wieder eine Erwerbstätigkeit auf. Bei ihrem Arbeitgeber bestand für die Beschäftigten aufgrund eines Leistungsplans ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch die Unterstützungskasse, wenn sie dort mindestens zehn Jahre anrechenbar tätig waren und bei Aufnahme der Tätigkeit das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet war. Dienstjahre nach dem vollendeten 60. Lebensjahr wurden nicht mehr angerechnet. Da die Beschwerdeführerin bei Aufnahme der Tätigkeit das 50. Lebensjahr überschritten hatte, lehnte die Unterstützungskasse einen Versorgungsanspruch nach Renteneintritt ab.

Das BVerfG vermag hingegen keinen Verfassungsverstoß zu erkennen: Eine Betriebsrente nur für Arbeitnehmer, die vor ihrem 50. Geburtstag im Unternehmen angefangen haben, stelle keine Diskriminierung von Frauen mit Kindern dar.

Hinsichtlich des grundsätzlichen Anspruchs auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung lägen keine Anhaltspunkte für eine mittelbare Diskriminierung von Frauen durch die hier anwendbare Regelung vor. Ausweislich der vorgelegten statistischen Daten war die Beschwerdeführerin durch die insoweit neutral gefasste Regelung zur Altershöchstgrenze keinem tatsächlich an das Geschlecht anknüpfenden höheren Risiko als Männer ausgesetzt, von dem hier anwendbaren betrieblichen Altersversorgungssystem gänzlich ausgeschlossen zu sein. Der Ausschluss traf alle, die erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres ihre Erwerbstätigkeit aufnahmen. Die Daten zeigen, dass Mütter vielfach wieder - wenn auch überwiegend nur in Teilzeit - erwerbstätig werden, wenn ihre Kinder eine Betreuungseinrichtung besuchen, und mehrheitlich wieder erwerbstätig werden, wenn ihre Kinder die Grundschule besuchen.

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