KG Berlin: Zum formalen Prüfungsrecht des Registergerichts bei Aufnahme einer neuen GmbH-Gesellschafterliste

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 06.09.2019

Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 13. September 2018 (22 W 63/18, BeckRS 2018, 46384) entschieden, dass das Registergericht die Aufnahme einer nur von einem Geschäftsführer unterschriebenen Gesellschafterliste verweigern darf, wenn die zugrunde liegenden Veränderungen nur unter Mitwirkung eines Notars wirksam vorgenommen werden können.

Der Senat bestätigt zunächst, dass dem Registergericht bei Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste ein formales Prüfungsrecht zusteht. Dieses umfasse auch die Prüfung, ob Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eingetreten sind und ob die Änderungen in der Gesellschafterliste von dem Notar, der an den Veränderungen mitgewirkt hat, stammen.

Im vorliegenden Fall wies die vom Geschäftsführer unterschriebene neue Gesellschafterliste eine Veränderung im Gesellschafterbestand aus und verwies dabei auf einen Gesellschafterbeschluss und eine privatschriftliche „Übertragung“ eines Geschäftsanteils. Der Senat stellt dazu fest, dass eine Abtretung ohne notarielle Beurkundung gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG unwirksam ist. Bei Anteilsabtretungen müsse daher ein Notar die Liste nach § 40 Abs. 2 GmbHG unterschreiben und mit einer Notarbescheinigung versehen. Hier fehlten offensichtlich sowohl die Unterschrift des Notars als auch die Notarbescheinigung, so dass das Registergericht die Aufnahme der Liste verweigern durfte.

Ob dem Registergericht zusätzlich ein begrenztes inhaltliches Prüfungsrecht zusteht – so dass es die Aufnahme einer Gesellschafterliste verweigern darf, wenn es sichere Kenntnis von deren inhaltlicher Unrichtigkeit hat – lässt der Senat ausdrücklich offen.

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