Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen: Bis zum Beginn der HV möglich - Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde schwierig

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.09.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3210 Aufrufe

Das BayObLG hat sich einmal wieder mit einem abgelehnten Antrag auf Entnindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen und der anschließenden Verwerfung des Einspruchs befassen müssen. Der Antrag kann hier bis zum Beginn der HV gestellt werden. Wird der Antrag abgelehnt und der Einspruch verworfen, so bedarf es hoher Darstellungsanforderungen im Falle eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Hier die Leitsätze der Entscheidung:

 

1. Unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG kann der Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach § 73 Abs. 2 OWiG auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden (Anschluss u.a. an OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2014 – 3 Ss OWi 734/14 = StraFo 2014, 467 = ZfSch 2015, 50).

 2. Wird bei einer Zulassungsrechtsrechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG mit der Gehörsrüge beanstandet, das Gericht habe in der Hauptverhandlung einen Entbindungsantrag des Betroffenen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG zu Unrecht abgelehnt, ist für die Zulässigkeit der insoweit gebotenen Verfahrensrüge notwendig darzulegen, welcher Sachvortrag, der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen wäre, infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben ist (Anschluss u.a. an OLG Düsseldorf, Beschl. vom 04.04.2011 - 3 Rbs 52/11 = VRS 120 [2011], 343 und OLG Bamberg, Beschl. v. 29.08.2012 – 3 Ss OWi 1092/12 = NZV 2013, 204 = DAR 2013, 90).

BayObLG Beschl. v. 29.7.2019 – 201 ObOWi 1366/19, BeckRS 2019, 17025

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