"Klar sehe ich von der Fahrverbotsanordnung ab - dann muss aber der Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt werden!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.09.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|4834 Aufrufe

....so oder ähnlich sprach vielleicht der OWi-Richter beim AG Berlin-Tiergarten. Und so kam es dann auch: Einspruchsbeschränkung - 200 Euro Geldbuße - Absehen vom Fahrverbot. Für das AG und den Betroffenen hätte alles so schön sein können. Aber dann am die richtigerweise erfolgreiche Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. März 2019 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

 Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

 Gründe: 

 I.

 Mit Bußgeldbescheid vom 20. November 2018 hat der Polizeipräsident in B. gegen die Betroffene wegen eines fahrlässig begangenen qualifizierten Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 200 Euro festgesetzt, ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und dieses mit einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG versehen.

 Nachdem die Betroffene gegen den Bußgeldbescheid form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte, hat das Amtsgericht sie am 27. März 2019 zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat das Amtsgericht abgesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Amtsanwaltschaft Berlin mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird und mit der sie die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Tiergarten beantragt.

 II.

 Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte und nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebrachte Rechtsbeschwerde hat mit der zulässig erhobenen Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils.

 1. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Amtsgericht zu Unrecht von der Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruches auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist und deshalb keine eigenen Feststellungen zum Schuldspruch getroffen hat.

 Die Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruches ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen. Die Einspruchsbeschränkung kann hier keine Wirkung entfalten, weil sie aufgrund einer die Betroffene irreführenden Erklärung des Gerichts zustande gekommen ist.

 a) Nach § 67 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte - darunter auch den Rechtsfolgenausspruch - beschränkt werden. Voraussetzung dessen ist, dass der Bußgeldbescheid die Vorgaben des § 66 Abs. 1 OWiG erfüllt. Die Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung setzt zusätzlich voraus, dass der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung im Übrigen erforderlich zu machen, und dass die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGH, Beschluss vom 09. Oktober 2018 - KRB 10/17 -, juris m.w.N.). Der Umstand, dass dem Bußgeldbescheid keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform zu entnehmen sind, hindert indessen nicht die Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung, da die Verhängung des Regelsatzes des Bußgeldkatalogs belegt, dass eine fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände zugrunde gelegt wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 06. März 2018 - 3 Ws (B) 73/18 -, juris).

 b) Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch beruhte hier auf der Zusage des Amtsgerichts, im Gegenzug von einem Fahrverbot abzusehen.

 Den Urteilsgründen ist hierzu Folgendes zu entnehmen:

 „Mangels Einhaltung des mindestens notwendigen Kurvenradius fehlte es an einem „standardisiert erhobenen Messwert“ vor Ort in Bezug auf die Erfassung der Betroffenen. Die Messung war so nicht gerichtsverwertbar.

 Die Betroffene war bereit, den in der ständigen Praxis aller beteiligten Justizbehörden deshalb gefundenen Kompromiss mitzutragen, den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken, dafür im Gegenzug nicht mit einem Fahrverbot belangt zu werden. Damit sollte der Einholung eines individualisierten Sachverständigen-Gutachtens begegnet werden.

 Die Betroffene beschränkte daher ihren Einspruch sodann tatsächlich auf den Rechtsfolgenausspruch.“

 c) Diese Zusage des Amtsgerichts führte nicht zu einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG.

 Nach § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG kann das Gericht sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. Eine Verständigung liegt bei zumindest einseitig bindenden Absprachen zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten über mit dem Urteil zu verhängende Rechtsfolgen vor, die unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Maßgaben erfolgen (vgl. OLG München, Urteil vom 09. Januar 2014 - 4 StRR 261/13 -, juris).

 Das Amtsgericht hat - ohne Einbindung der Amtsanwaltschaft - eine informelle Verständigung mit der Betroffenen und dem Verteidiger dahingehend geschlossen, dass im Falle einer Beschränkung des Einspruches auf den Rechtsfolgenausspruch kein Fahrverbot verhängt werde. Zwar unterscheiden sich Verständigungen über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens vom Strafprozess schon allein dadurch, dass die Amtsanwaltschaft als Verfahrensbeteiligte zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet ist (§ 75 Abs. 1 OWiG) und dem folgend an dieser in der Regel auch nicht teilnimmt. Gleichwohl kann eine wirksame Verfahrensabsprache mit dem Bußgeldrichter ohne Kenntnis der Amtsanwaltschaft nicht erfolgen, da auch im Bußgeldverfahren ihre Zustimmung erforderlich ist. Das Einholen der staatsanwaltschaftlichen Zustimmung wird in derartigen Fällen in der Regel durch die Übersendung der Akten vor der Hauptverhandlung umgesetzt werden (vgl. Fromm, NZV 2010, 550).

 Da es hier an der gemäß § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO erforderlichen Zustimmung der Amtsanwaltschaft fehlt, haben die Verfahrensbeteiligten keine Absprache im Sinne von § 257c StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG getroffen. Eine solche einseitige Verpflichtungserklärung widerspricht der Regelung des § 257c StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG und war daher gesetzwidrig (BVerfG NJW 2013, 1058). Die unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben zustande gekommene Absprache entfaltet daher keine Bindungswirkung gemäß § 257c Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 StPO (vgl. BGH NStZ 2018, 232 m.w.N.).

 d) Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, da diese auf einer objektiv unrichtigen Erklärung des Gerichts beruht.

 Auch wenn die Beschränkungserklärung als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98 -, juris), sind gleichwohl in der Rechtsprechung Ausnahmen anerkannt. So können die besonderen Umstände der Art und Weise des Zustandekommens der Rechtsmittelbeschränkung ihre Unwirksamkeit nach sich ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1999 a.a.O.). Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen sich das Gericht zum Erreichen der Beschränkung unlauterer Mittel bedient oder in denen die Betroffene durch unrichtige oder fehlende amtliche Auskünfte in die Irre geführt wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2012 - (3) 121 Ss 34/12 (28/12) -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 1 OLG 121 Ss 70/18; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 146; für Rechtsmittelrücknahme: OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 307; für Rechtsmittelverzicht: BGH, Urteil vom 21. April 1999 a.a.O.).

 Erforderlich ist überdies ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem solchen - staatlich zurechenbaren - Rechtsverstoß und der Willensbildung eines Verfahrensbeteiligten bei der Rechtsmittelbeschränkung (vgl. OLG Hamburg NStZ 2017, 307; NStZ 2014, 534). Unzureichend ist die nur abstrakt bestehende Möglichkeit, dass sich ein Verfahrensfehler auf die Willensbildung eines Verfahrensbeteiligten ausgewirkt haben könnte (vgl. OLG Braunschweig NStZ 2016, 563, 564).

 Die Urteilsgründe führen aus, dass sich die Betroffene einem „in der ständigen Praxis aller beteiligter Justizbehörden […] gefundenen Kompromiss“ angeschlossen habe, wonach sie ihren Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und das Gericht im Gegenzug auf die Verhängung eines Fahrverbotes verzichtet hat.

 Diese Zusage des Gerichts, dass die Vereinbarung von allen Verfahrensbeteiligten - mithin auch von der Amtsanwaltschaft - getragen wird, konnte die Betroffene nur so verstehen, dass zumindest ein grundsätzliches Einverständnis der Amtsanwaltschaft mit dieser Vorgehensweise bestand und diese das vom Amtsrichter als Kompromiss bezeichnete Verfahren mitträgt. Tatsächlich war das jedoch nicht der Fall.

 Die Einspruchsbeschränkung der Betroffenen ist daher hier ausnahmsweise unwirksam, weil diese allein aufgrund einer objektiv unrichtigen Erklärung des Amtsrichters hinsichtlich des Einverständnisses der Amtsanwaltschaft mit der Vorgehensweise beruht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Amtsrichter im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung davon ausging, dass ein allgemeiner Konsens aller Verfahrensbeteiligter hinsichtlich dieses Vorgehens besteht, da auch eine irrtümlich abgegebene objektiv unrichtige Auskunft des Gerichts zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung führen kann (vgl. für Fälle des Rechtsmittelverzichts: BGH NStZ 2001, 493; Senat NStZ 2007, 541).

 Der hierdurch bei der Betroffenen hervorgerufene Irrtum war auch zweifelsfrei für die von ihr erklärte Einspruchsbeschränkung ursächlich. Es ging ihr um die Vermeidung der Anordnung eines Fahrverbotes. Der Senat schließt aus, dass die Betroffene, hätte sie Kenntnis davon gehabt, dass die Amtsanwaltschaft die Vereinbarung nicht mitträgt und Rechtsbeschwerde erheben wird, die Einspruchsbeschränkung erklärt hätte.

 e) Infolge der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung hätte das Amtsgericht nicht nur eigene Feststellungen zur Tat und zur Schuld der Betroffenen treffen, sondern auch über den Schuldspruch entscheiden müssen. Da dies unterblieben ist, hebt der Senat das angefochtene Urteil im Ganzen auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurück.

 2. Darüber hinaus tragen die Erwägungen des Amtsgerichts nicht das Absehen vom Regelfahrverbot.

 a) Hierzu enthalten die Urteilsgründe die folgenden Ausführungen:

 „Das Gericht erkannte neben der Geldbuße dagegen auf ein Fahrverbot nicht. Ein solches von einem Monat wäre gesetzlich nach § 4 Abs. 1 BKatV, § 25 StVG nur dann indiziert gewesen, soweit in der erwiesenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine grobe Verletzung der Pflichten einer Kraftfahrzeugführerin im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG und der genannten Vorschrift vorgelegen hätte. Nach dem Bußgeldkatalog wäre dies aber nur für einen Rotlichtverstoß ab einer Sekunde andauernder Rotlichtphase der Fall gewesen. Dies setzte eine zuverlässige und verwertbare standardisierte Messung der Rotlichtphase voraus, die allerdings vorliegend nicht gegeben war. Der Messwert im engeren Sinne und als Qualifizierungsbestätigung blieb Fiktion, er war zu keinem Zeitpunkt verlässlich nach den Vorgaben der Gebrauchsanweisung erhoben worden. Lediglich die Betroffene hatte mit dem Verzicht auf eine Verwertungsrüge des gewonnenen Messwerts und durch ihre Rechtsbehelfsbegrenzung die Schuldfeststellung akzeptiert und ermöglicht. Ihr Zutun allein war Grundlage, den Tat- und Schuldvorwurf zu verfestigen, ohne dass es auf die Expertise eines Gutachters in diesem konkreten Einzelfall ankam.

 Das Fahrverbot aus § 25 StVG setzte zu dem eine Einzelfallbetrachtung voraus, in der gesetzlichen Bestimmung wurde kein gebundenes Ermessen niedergelegt. Durch die Einspruchsbeschränkung hatte die Betroffene auf eine Auseinandersetzung verzichtet und mit Alleinstellungsmerkmal bei der Klärung des Vorgangs mitgewirkt. Das Gericht sah es in Bezug auf die Betroffene, die nicht vorbelastet war und nicht die technischen Probleme der Berliner Polizei zu verantworten hatte, daher für nicht angemessen an, ein Fahrverbot anzuordnen. Die fiskalische Belastung der Betroffenen mit einem Sachverständigen-Gutachten war nicht ansatzweise gerechtfertigt. Es ging hier nicht um Fragestellungen im Einzelfall, sondern um systematische, tägliche, verwaltungsbehördlich geduldete Anwendungsverstöße.“

 b) Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2001, 278).

 Nach der auch von den Gerichten zu beachtenden Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 1 BKatV ist eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG bei der hier abgeurteilten Verkehrsordnungswidrigkeit indiziert, die zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass sie regelmäßig zur Anordnung eines Fahrverbotes als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme Anlass gibt (BGH, Beschluss vom 28. November 1991 - 4 StR 366/91-). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 - 2 BvR 616/91 -, juris).

 Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht; namentlich, wenn der Sachverhalt zugunsten der Betroffenen so erheblich von dem Regelfall abweicht, an den der Gesetzgeber gedacht hat, dass er als Ausnahme zu werten ist, so dass auf ihn die Regelbeispieltechnik des Bußgeldkataloges nicht mehr zutrifft, oder wenn die Maßnahme für die Betroffene eine außergewöhnliche Härte darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2019 - 3 Ws (B) 208/19). Wegen des Wegfalls des Erfolgs- oder Handlungsunwerts kann ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots nur dann erfolgen, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat (z.B. atypischer Rotlichtverstoß wegen Ausschlusses einer Gefahrenlage) oder in der Persönlichkeit der Betroffenen (z.B. Augenblicksversagen beim Rotlichtverstoß) offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2018 - 3 Ws (B) 356/17 -, juris).

 Bei Vorliegen eines Regelfalles kann danach nur in solchen Fällen von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden, in denen der Sachverhalt erhebliche Besonderheiten zu Gunsten der Betroffenen gegenüber dem Normalfall aufweist. Erforderlich ist ein Verstoß von denkbar geringer Bedeutung und minimalem Handlungsunwert. Liegen besondere, einen groben Pflichtverstoß ausschließende Umstände nicht vor, ist das Fahrverbot unter Berücksichtigung seiner Bedeutung als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme zwingend zu verhängen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 Ss-OWi 592/10 -, juris). Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind bei der Entscheidung angesichts der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit enge Grenzen gesetzt. Die gerichtlichen Feststellungen müssen daher die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 3 Ws (B) 285/14 - m.w.N.). Die Entscheidung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der das Absehen von der Regelwirkung rechtfertigt, steht zwar grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung unterliegt hinsichtlich der Voraussetzungen eines Ausnahme- oder Regelfalles indessen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht (OLG Hamm NZV 2007, 153; OLG Bamberg Beschluss vom 2. Januar 2018 - 3 Ss OWi 1704/17).

 c) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die bisherigen Feststellungen und Wertungen des Amtsgerichts vermögen eine Ausnahme von der Anordnung des Regelfahrverbots weder für sich genommen noch in der Gesamtschau zu rechtfertigen.

 (1) Insbesondere durfte von dem an sich verwirkten Regelfahrverbot nicht allein wegen der von der Betroffenen erklärten Beschränkung des Einspruches auf den Rechtsfolgenausspruch abgesehen werden.

 Das Amtsgericht hat der Betroffenen in Aussicht gestellt, „im Gegenzug“ zur Erklärung einer Einspruchsbeschränkung von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Hintergrund dessen ist, dass sich das Gericht anderenfalls zur Aufklärung des Sachverhalts gehalten gesehen hätte, ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Messung einzuholen. Der Umstand, dass durch ein Verhalten der Betroffenen das Verfahren abgekürzt wird, stellt indessen keinen Umstand dar, der die Durchbrechung der Indizwirkung zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. August 2016 - 3 Ws (B) 410/16 - juris). Dass die Betroffene - wie sie durch die Beschränkung des Einspruches auf den Rechtsfolgenausspruch zum Ausdruck brachte - die Tatbegehung nicht länger in Abrede stellt, rechtfertigt ebenso nicht das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 2 Ss OWi 245/08 -, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Ansehung der Tatsache, dass der Tatfeststellung eine aus Sicht des Amtsgerichts unzuverlässige Messung zugrunde liegt.

 Da die in der BKatV vorgesehenen Regelahndungen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen der Betroffenen ausgehen (vgl. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 BKatV), vermag schließlich auch der Umstand, dass die Betroffene keine Voreintragungen zu verzeichnen hat, für sich genommen keinen tragfähigen Grund für das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes darzustellen.

 (2) Die genannten Umstände sind ferner auch in ihrer Kombination nicht geeignet, das Absehen von einem Fahrverbot zu tragen.

 Dem Amtsgericht ist zuzugeben, dass sich die Formulierung der Gebrauchsanweisung des verwendeten Messgerätes VITRONIC Poliscan FM 1, wonach „Messungen in Kurven mit einem Radius von mindestens 100 m […] zulässig“ sind, nach dem Zusammenhang, in den diese Regelung gesetzt ist, nicht allein auf Geschwindigkeitsmessungen sondern auch auf die Feststellung von Rotlichtverstößen bezieht, sodass aufgrund des geringeren Kurvenradius des Straßenverlaufs am X-Platz, keine der Gebrauchsanweisung entsprechende Messung durchgeführt wurde.

 Die Regelung des Mindestkurvenradius findet sich unter Ziffer 5.1 der Funktionsbeschreibung des Gerätes. Zuvor - unter Ziffer 5 - werden die Konfigurationen aufgeführt, in denen das Messgerät betrieben werden kann: Geschwindigkeitsmessung, Feststellung und Dokumentation von Rotlichtverstößen sowie der kombinierte Betrieb beider zuvor genannter Funktionen.

 Die sich anschließende Darstellung des Messprinzips (Ziffer 5.1) bezieht sich sodann auf alle genannten Konfigurationen, ohne sich - insbesondere im Kontext mit der Angabe des Mindestkurvenradius - allein auf Geschwindigkeitsmessungen zu beziehen. Vielmehr wird diese Angabe in den unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung gestellt, dass das System „aus einem Fahrzeug, auf einem Stativ oder in einer geeigneten Umhausung“ eingesetzt werden könne.

 Dieses Verständnis der Formulierung findet sich auch dadurch bestätigt, dass anschließend unter den Ziffern 5.2. und 5.3. die Funktionsbeschreibungen differenziert danach dargestellt werden, ob es um die Messung von Geschwindigkeitsverstößen oder die Feststellung von Rotlichtverstößen geht.

 Angesichts des geringeren Kurvenradius an der hier gegenständlichen Messstelle ist nicht von einer gemäß der Bedienungsanleitung durchgeführten Messung auszugehen, sodass das Amtsgericht zu Recht nicht davon ausgegangen ist, ein in einem standardisierten Messverfahren gewonnenen Messwert zugrunde legen zu können.

 Die damit einhergehenden Anforderungen an die Feststellung des Verstoßes lassen indessen die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch und ein damit zum Ausdruck gebrachtes Eingeständnis der Tat nicht als derartig gewichtige Besonderheiten zu Gunsten der Betroffenen gegenüber dem Normalfall erscheinen, dass dies eine Durchbrechung der Indizwirkung des Regelfahrverbotes bewirken würde.

 d) Die Urteilsfeststellungen lassen darüber hinaus befürchten, dass sich das Amtsgericht aufgrund der mit der Betroffenen geschlossenen Abrede im Hinblick auf das Absehen von einem Fahrverbot gebunden gesehen hat. Tatsächlich handelte es sich in Ermangelung einer Zustimmung der Amtsanwaltschaft zu dem Vorgehen nicht um eine Verfahrensabsprache im Sinne des § 257c StPO, § 71 Abs. 1 OWiG. Die unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben zustande gekommene Abrede, entfaltet jedoch keine Bindungswirkung gemäß § 257c Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 StPO (vgl. BGH NStZ 2018, 232 m.w.N.) und begründet keinen Vertrauenstatbestand (vgl. BGH NStZ 2011, 107; Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 274/11 -, juris; Moldenhauer/Wenske in KK-StPO 8. Aufl., § 257c Rn. 44 m.w.N.).

 e) Ferner sind die Erwägungen des Amtsgerichts widersprüchlich, wenn dieses im Rahmen der Bemessung der Geldbuße die lfd. Nr. 132.3 BKat zugrunde legt, der die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro und sowie eines einmonatigen Fahrverbotes vorsieht, hinsichtlich der Verhängung des Fahrverbotes indessen aufgrund des Messverfahrens Zweifel daran äußert, dass ein qualifizierter Rotlichtverstoß tatsächlich vorgelegen hat. Das von einer wirksamen Beschränkung des Einspruches auf den Rechtsfolgenausspruch ausgehende Amtsgericht wäre vielmehr bei Vorliegen einer solchen an die Feststellungen zur Dauer des Rotlichtverstoßes gebunden gewesen. Denn in diesem Falle erwachsen die Feststellungen des Bußgeldbescheids zu der Dauer der Rotlichtphase im Rahmen eines Verstoßes gegen ein rotes Wechsellichtzeichen als doppelrelevante Tatsachen in Rechtskraft und sind damit für das weitere Verfahren - und somit auch im Hinblick auf die Frage, ob die Voraussetzungen eines Regelfahrverbotes vorliegen - bindend (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2017 - 3 Ws (B) 31/17 -, juris).

KG Beschl. v. 9.8.2019 – 3 Ws (B) 205/19, BeckRS 2019, 18043

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen