Sachgrundlose Befristung - zwei Jahre und keinen Tag mehr

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 16.09.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2118 Aufrufe

Arbeitsverträge richtig zu befristen ist eine Kunst. Fallgruben und Fallstricke gibt es reichlich. Diese Erfahrung musste vor kurzem auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) machen.

Der Kläger, der zuvor als Rechtsanwalt, u.a. auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, tätig war, bewarb sich Mitte August 2016 auf eine Ausschreibung des BAMF. Die Bewerbung war erfolgreich und der Kläger wurde zunächst befristet für sechs Monate am Standort Düsseldorf eingestellt. Das Arbeitsverhältnis begann ausweislich des Arbeitsvertrags am Montag, den 5.9.2016. In der Zeit vom 5.9.2016 bis zum 23.9.2016 besuchte der Kläger eine Schulung für Anhörer in Nürnberg. Hierzu reiste der in Düsseldorf wohnhafte Kläger im Einvernehmen mit dem BAMF bereits am Sonntag, den 4.9.2016 an. Das BAMF erstattete ihm die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 4.9.2016 auf den 5.9.2016. Nach Qualifizierung zum Entscheider arbeitete der Kläger ab dem 21.1.2017 als solcher. Mit Vereinbarung aus Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 4.9.2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Kläger keine unbefristete Stelle. Mit seiner gegen Klage begehrt er die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 4.9.2018 beendet worden ist und seine Weiterbeschäftigung. Mit diesem Begehren war er jetzt beim LAG Düsseldorf (Urteil vom 9.4.2019 – 3 Sa 1126/18, PM 23/19) erfolgreich. Die Höchstfrist in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehene Höchstfrist von zwei Jahren für die Vereinbarung einer sachgrundlosen Befristung wird in der Rechtsprechung sehr streng gehandhabt. Im jetzt entschiedenen Fall war die Zeitdauer um einen Tag überschritten, weil die Dienstreise am 4.9.2016 vom LAG bereits als Arbeitszeit qualifiziert wird. Die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise sei nicht in der Freizeit, sondern bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht worden. Sie sei Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste. Das Arbeitsverhältnis habe damit nicht erst am 5.9.2016, sondern bereits am 4.9.2016 begonnen. Der Zwei-Jahres-Zeitraum endete mit Ablauf des 3.9.2018. Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag aufgrund der Dienstreise führe dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Allerdings hat das LAG die Revision zugelassen.

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