KG Berlin: Zur Versicherung des neu bestellten GmbH-Geschäftsführers

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 20.09.2019

Das KG Berlin hat in einem Beschluss vom 22. Juli 2019 (22 W 40/19, BeckRS 2019, 20467) die Ansicht vertreten, dass die Versicherung des Geschäftsführers bei seiner Anmeldung zum Handelsregister auch die Straftatbestände der §§ 265c bis 265e StGB (Sportwettenbetrug) umfassen muss.

Nach §§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. e), 8 Abs. 3 GmbHG muss der Geschäftsführer bei seiner Bestellung u. a. versichern, dass er nicht nach den „§§ 265b bis 266a StGB“ verurteilt wurde. Ob die Versicherung sich damit auch auf die im April 2017 neu eingefügten §§ 265c bis 265e StGB beziehen muss, wird unterschiedlich beurteilt.

Der Senat schließt sich hier einer bereits vom OLG Oldenburg vertretenen Ansicht an, wonach § 6 Abs. 2 GmbHG als dynamische Verweisung auf die im Zeitpunkt der Versicherung geltenden Straftatbestände – also einschließlich der neuen §§ 265c bis 265e StGB – zu verstehen ist (vgl. rkr. Beschluss vom 8. Januar 2018, beck-blog vom 2. Februar 2018). Zur Begründung verweist der Senat auf den Wortlaut, der die Tatbestände von § 265b bis § 266a StGB erfasse. Insofern sei irrelevant, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der neuen Strafvorschriften möglicherweise nicht bedacht habe, dass diese nun auch von § 6 Abs. 2 GmbHG erfasst werden. Die u. a. vom OLG Hamm vertretene Gegenansicht geht von einer statischen Verweisung aus, die nur die bei Inkrafttreten des § 6 Abs. 2 GmbHG im Jahr 2008 geltenden Strafnormen erfasst (vgl. rkr. Beschluss vom 27. September 2018, beck-blog vom 2. November 2018).

Die Rechtsbeschwerde wurde vorliegend nicht zugelassen, da das Rechtsmittel bereits aufgrund einer anderen Rechtsfrage Erfolg hatte. Soweit ersichtlich hat der BGH in seiner bisherigen Rechtsprechung nur festgestellt, dass es nicht erforderlich sei, die in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftatbestände in der Versicherung einzeln aufzuführen (Beschluss vom 17. Mai 2010, II ZB 5/10, BeckRS 2010, 15909).

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