Ein Federstrich des Gesetzgebers … Gesundheitsberufe neu geregelt

von Sibylle Schwarz, veröffentlicht am 27.09.2019
Rechtsgebiete: Bildungsrecht|4886 Aufrufe

Gestern stimmte der Bundestag den Gesetzentwürfen der Bundesregierung „zur Reform der Psychotherapeutenausbildung“ und zum Hebammenreformgesetz in der je vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung zu. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Dennoch ein Streifzug durch die Vorabfassungen. Künftig müssen angehende Hebammen in den Hörsaal und angehende Psychotherapeuten ein eigenständiges Studium absolvieren.

 

Psychotherapeuten

Wenn in meinen Beratungen der Verdacht auf eine psychische Erkrankung bei Kitakindern oder Schulkindern aufkam, empfahl ich einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Abklärung aufzusuchen, jedenfalls keinen Psychologischen Psychotherapeuten, der Patienten jenseits des 21. Lebensjahres betreut. Wahrliche Zungenbrecher.

Seit 1998 ist das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) in Kraft. Denn wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut" oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, bedarf der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.

Die Approbation (Erlaubnis zur Berufsausübung) erhielt, wer u.a. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hatte.

Die vorgeschriebene Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauert in Vollzeitform jeweils mindestens 3 Jahre und schließt mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab.

Zugang zu dieser 3-jährigen Ausbildung hat nur, wer eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt, erreicht hatte. Für eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind auch die Studiengänge Pädagogik oder Sozialpädagogik erlaubt.

Und in Zeiten der Bologna-Reform bedeutet Studium, zunächst einen Bachelorabschluss im Bachelorstudiengang und sodann einen Master nach einem Masterstudiengang zu erreichen, und zwar in den Fächern Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik.

Um einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Psychologie B.Sc. zu erhalten, musste beispielsweise im Wintersemester 2018/2019 an der Universität meiner Nachbarstadt Mainz eine Abiturnote von 1,4 erreicht worden sein. Wahlweise hätten es auch 12 Wartesemester getan.

(Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gelten besondere Vorschriften.)

 

Ein langer, mindestens 8 Jahre dauernder Ausbildungsweg vom Einserabitur über Bachelor und Master zu Psychotherapeut*in in Ausbildung (nennen sich selbst PiA), um schließlich nach Approbation die Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut*in" führen zu dürfen.

 

Und künftig, ab Wintersemester 2020/2021.

Psychotherapie wird eigenständiges Studienfach an der Hochschule. „Die Novellierung der Ausbildung und ihre strukturelle Neuausrichtung seien unverzichtbar, den das Gesetz aus 1998 werde den Ansprüchen an eine moderne psychotherapeutische Versorgung nicht mehr in vollem Umfang gerecht“, so die Bundesregierung, Drucksache 19/13585.

 

Die neu geregelte Ausbildung soll in Vollzeit 5 Jahre dauern und sich in ein 3-jähriges Bachelor- und in einen darauf aufbauenden 2-jährigen Masterstudiengang gliedern und mit einer staatlichen psychotherapeutischen Prüfung abgeschlossen werden. Künftig 5 Jahre Studium im Fach Psychotherapie statt wie bisher 5 Jahre Studium im Fach Psychologie mit anschließender 3-jähriger psychotherapeutischer Ausbildung. Ob sich die fehlenden 3 Jahre bemerkbar machen werden?

 

Nun also: Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“.

Der Zungenbrecher "Psychologischer Psychotherapeut" ist weg, gleichsam ist auch keine Rede mehr von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, denn der Studiengang Psychotherapie soll nunmehr zur Behandlung von Patienten aller Altersstufen befähigen.

 

§ 7 Psychotherapeutengesetz neu

„(1) Das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, vermittelt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand psychotherapiewissenschaftlicher, psychologischer, pädagogischer, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die grundlegenden personalen, fachlich-methodischen, sozialen und umsetzungsorientierten Kompetenzen, die für eine eigenverantwortliche, selbständige und umfassende psychotherapeutische Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und unter Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen mittels der wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden erforderlich sind. Zugleich befähigt es die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, an der Weiterentwicklung von psychotherapeutischen Verfahren oder von psychotherapeutischen Methoden mitzuwirken sowie sich eigenverantwortlich und selbständig fort- und weiterzubilden und dabei auf der Basis von Kenntnissen über psychotherapeutische Versorgungssysteme auch Organisations- und Leitungskompetenzen zu entwickeln.“

 

Wer sich nun im Bachelorstudiengang Psychologie befindet oder gerade seine Masterurkunde entgegengenommen oder kürzlich mit der „PiA“-Ausbildung (Psychotherapeut in Ausbildung) begonnen hat, den werden die Übergangsvorschriften interessieren. Hier ein Auszug mit Hervorhebungen durch Autorin:

 

„Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besitzen, führen weiterhin ihre jeweilige Berufsbezeichnung und dürfen die Psychotherapie nach § 1 Absatz 2 ausüben. … (§ 26 neu)

(1) Ist eine Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin, zum Psychologischen Psychotherapeuten, zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vor dem 1. September 2020 begonnen worden, so wird sie nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung abgeschlossen. … (§ 27 neu)

(2) Personen, die vor dem 1. September 2020 ein Studium, das in § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung genannt ist, begonnen oder abgeschlossen haben, können die Ausbildung zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin, des Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung noch bis zum 1. September 2032 absolvieren. Schließen sie diese Ausbildung spätestens zum 1. September 2032 erfolgreich ab, so erhalten sie die Approbation nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, sofern … (§ 27 neu)“

 

 

Hebammen

Wer bisher Hebamme werden wollte, besuchte eine Hebammenschule und absolvierte dort eine 3-jährige Ausbildung mit theoretischem und praktischem Unterricht und anschließender staatlicher Prüfung. Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung ist neben der gesundheitlichen Eignung (überwiegend) der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung.

 

„Die Gesetzesinitianten stellen fest, dass nur durch eine Reform der Hebammenausbildung der Hebammenberuf zukunftsgerecht weiterentwickelt und der herausragenden Verantwortung, die er mit sich bringe, gerecht werden könne. Dafür brauche es eine vollständige Akademisierung der Berufsausbildung, durch welche die Attraktivität des Hebammenberufs gesteigert und die Qualität der Ausbildung verbessert werde.“, Drucksache 19/13588

Nach der Neuregelung werden Hebammen zukünftig in einem dualen Studium ausgebildet.

Der Hebammenberuf umfasst insbesondere die selbständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen.

Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf. Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person u.a. das vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung bestanden hat.

Das Hebammenstudium darf nur absolvieren, wer mindestens einen der folgenden Abschlüsse nachweist:

a) den Abschluss einer mindestens zwölfjährigen allgemeinen Schulausbildung oder

b) den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung …

 

Wie es in der Drucksache schon hieß „vollständige Akademisierung der Berufsausbildung“. Nach einem guten Realschulabschluß gibt es künftig keinen Weg mehr in die Hebammenschule. Und wer schon Fachabitur oder Abitur macht - so entscheidet sich die Abiturientin vielleicht gegen das Hebammenstudium und gleich für das Medizinstudium Fachrichtung Geburtshilfe.

 

Nachtrag

Am 8. November 2019 hat der Bundesrat den Reformen in der Ausbildung zum Psychotherapeuten und zur Hebamme zugestimmt. Die neuen Ausbildungsvorschriften treten zum 01.09.2020 in Kraft.

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