Sehr praxisrelevant: BGH zur Einziehung – Teil 6 (zur gesamtschuldnerischen Haftung bei der Einziehung von Taterträgen)

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 01.10.2019

Grundsätzlich kann Gegenstand der Tatertragseinziehung nur das sein, was der Tatbeteiligte erlangt hat. Ist die Tat von mehreren Tatbeteiligten begangen worden, kommt eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht, wenn die Tatbeteiligten zumindest eine faktische (oder wirtschaftliche) Mitverfügungsmacht über den verfallbefangenen Gegenstand erlangt haben. Hierzu hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung unter Bezugnahme auf die entsprechende Antragsschrift des GBA zu gemeinsam vereinnahmten Geldern aus Drogengeschäften Folgendes ausgeführt (BGH, Beschl. v. 17.7.2019 – 4 StR 195/19 = NStZ-RR 2019, 313):

„Nach den Feststellungen zum Tatkomplex 2 teilten die Angekl. G und Gr den ‚Gewinn‘ aus den von Gr getätigten Weiterveräußerungen der Betäubungsmittel in den Fällen 6, 11, 15, 19, 23-39, wobei ersichtlich nicht nur die Gewinne im betriebswirtschaftlichen Sinn, sondern die Einnahmen aus diesen Veräußerungen insgesamt gemeint sind. Dies folgt auch daraus, dass die StrK etwaige Aufwendungen nicht festgestellt hat und sich der Nichtabzugsfähigkeit solcher Kosten bewusst war. Daraus, dass die beiden Angekl. den Feststellungen zufolge diese Einnahmen untereinander aufteilten und nicht etwa Gr lediglich Teile der Gelder an G auszahlte, lässt sich eine Mitverfügungsgewalt der beiden Angekl. über die von Gr vereinnahmten Gelder in voller Höhe hinreichend entnehmen; hiervon ist die StrK ersichtlich auch ausgegangen, denn sie hat die Einnahmen bei der Berechnung des Einziehungsbetrages bei jedem der Angekl. in voller Höhe in Ansatz gebracht. In einem solchen Fall haften – was das LG nicht bedacht hat – die Tatbeteiligten in Höhe des angeordneten Wertes der Taterträge als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382; v. 18.9.2018 – 3 StR 77/18 – jew. mwN). Dies bedarf der Kennzeichnung im Tenor, wobei die Angabe des Namens des (jeweiligen) weiteren Gesamtschuldners nicht erforderlich ist (BGH, Urt. v. 7.6.2018 – 4 StR 63/18 – juris Rn 16 – BeckRS 2018, 13152 = NJW-Spezial 2018, 472; Beschl. v. 18.7.2018 – 2 StR 245/18 – BeckRS 2018, 19552; v. 11.9.2018 – 2 StR 305/18 – BeckRS 2018, 23776 – jew. mwN). Der Senat kann den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 I StPO nachholen (BGH, Urt. v. 7.6.2018 – 4 StR 63/18 – juris Rn 16 – BeckRS 2018, 13152 = NJW-Spezial 2018, 472; Beschl. v. 18.7.2018 – 2 StR 245/18 – BeckRS 2018, 19552; v. 11.9.2018 – 2 StR 305/18 – BeckRS 2018, 23776 – jew. mwN).“

Der Umstand, dass dem einzelnen Tatbeteiligten durch die gesamtschuldnerische Haftung mehr genommen wird, als er – nach Maßgabe seines Anteils am Erlös – letztlich zurückbehalten hat, ist rechtlich unbedenklich; es bleibt den Mittätern überlassen, einen internen Ausgleich vorzunehmen (Volkmer in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Auflage, § 33 Rn. 121 unter Hinweis auf BGH NStZ 2011, 295 = NJW 2011, 624 = StV 2011, 133 und Barreto da Rosa NJW 2009, 1702).

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen