Rheinland-Pfälzische Höfeordnung: Weichende Erben nicht antragsbefugt für das Löschungsverfahren

von Christiane Graß, veröffentlicht am 04.10.2019
Rechtsgebiete: AgrarrechtZivilrechtliches Agrarrecht|8108 Aufrufe

Das landwirtschaftliche Sondererbrecht zeichnet sich auch dadurch aus, dass die weichenden Erben eine Hofabfindung erhalten, die deutlich unter dem Verkehrswert des Hofes liegt. Um dies auszugleichen, können Nachabfindungsansprüche entstehen, wenn die landwirtschaftliche Besitzung innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Erbfall oder der Hofübergabe veräußert oder landwirtschaftsfremd genutzt wird.

 

Anders als im Anwendungsbereich der Nordwestdeutschen Höfeordnung entstehen im Anwendungsbereich der Rheinland-Pfälzischen Höfeordnung Nachabfindungsansprüche, wenn der Hof innerhalb von 15 Jahren nach dem Hoferbfall oder der Hofübergabe in der Höferolle gelöscht wird, § 26 Abs. 1 HO-RhPf. Besondere Bedeutung bei der Eintragung und Löschung von Höfen kommt in Rheinland-Pfalz dem Höfeausschuss zu. So kann die Eintragung des Hofes nur über den Höfeausschuss erfolgen (§5 H-RhPf) und ist der Höfeausschuss nach der Regelung in § 6 Abs. 2 HO-RhPf neben dem Eigentümer für die Löschung des Hofes antragsbefugt, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder ein ausbaufähiger Hof nicht fristgemäß aufgestockt wird.

 

Im Fall, über den das Amtsgericht Landau in der Pfalz/Landwirtschaftsgericht entscheiden musste, hatte der Bruder des Hofeigentümers in seiner Eigenschaft als weichender Erbe gegenüber dem Höfeausschuss angeregt, die Löschung des Hofes in der Höferolle zu bewirken, ersichtlich von der Absicht getragen, die Voraussetzungen der Nachabfindung zu erzwingen. Indessen kam der Höfeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Besitzung noch immer die Voraussetzungen eines Hofes erfüllt. Gegen diesen Beschluss beantragte der weichende Erbe bei dem Landwirtschaftsgericht die gerichtliche Entscheidung mit dem Antrag, den Beschluss des Höfeausschusses aufzuheben und hilfsweise festzustellen, dass der Hof vor Ablauf der 15-Jahres-Frist kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war.

 

Mit Beschluss vom 20.02.2019 wies das Amtsgericht Landau in der Pfalz/Landwirtschaftsgericht (Az. 1 Lw 16/16) den Antrag als unzulässig zurück. Es stellt klar, dass dem weichenden Erben die Antragsberechtigung fehlt. Dazu verweist  es auf § 6 Abs. 2 HO-RhPf, wonach für die Löschung eines Hofes lediglich der Hofeigentümer oder der Höfeausschuss antragsbefugt ist. Das Landwirtschaftsgericht hebt hervor, dass der Höfeausschuss verpflichtet ist, das Fortbestehen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und bei deren Wegfall die Löschung des Hofes zu beantragen. Die Rheinland-Pfälzische Höfeordnung (HO-RhPf) enthalte keine Regelungslücke hinsichtlich der weichenden Miterben, die etwa durch eine Analogie zu schließen sei. Es verweist den weichenden Erben auf die Möglichkeit, den vermeintlichen Anspruch zu beziffern und auf dem Klagewege einzufordern. Das Landwirtschaftsgericht betont, dass das Rheinland-Pfälzische Höferecht, gleichsam als Korrektiv zur begrenzten Antragsberechtigung in § 6 Abs. 2 HO-RhPf, eine weitgehende Kontrollpflicht des Höfeausschusses begründe. Das entspreche auch dem Regelungszweck der Höfeordnung. Sie diene dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung schützenswerter Höfe.

 

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Dies aus einem weiteren Grund: In Rheinland-Pfalz setzten bestimmte Fördermaßnahmen eine Eintragung in der Höferolle voraus. Dann ist es sachgerecht, dass nur der Höfeausschuss, nicht aber der von Privatinteressen getriebene weichende Erbe auf die Eintragung oder Löschung eines Hofes in der Höferolle hinwirken kann.

Das landwirtschaftliche Sondererbrecht zeichnet sich auch dadurch aus, dass die weichenden Erben eine Hofabfindung erhalten, die deutlich unter dem Verkehrswert des Hofes liegt. Um dies auszugleichen, können Nachabfindungsansprüche entstehen, wenn die landwirtschaftliche Besitzung innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Erbfall oder der Hofübergabe veräußert oder landwirtschaftsfremd genutzt wird.

 

Anders als im Anwendungsbereich der Nordwestdeutschen Höfeordnung entstehen im Anwendungsbereich der Rheinland-Pfälzischen Höfeordnung Nachabfindungsansprüche, wenn der Hof innerhalb von 15 Jahren nach dem Hoferbfall oder der Hofübergabe in der Höferolle gelöscht wird, § 26 Abs. 1 HO-RhPf. Besondere Bedeutung bei der Eintragung und Löschung von Höfen kommt in Rheinland-Pfalz dem Höfeausschuss zu. So kann die Eintragung des Hofes nur über den Höfeausschuss erfolgen (§5 H-RhPf) und ist der Höfeausschuss nach der Regelung in § 6 Abs. 2 HO-RhPf neben dem Eigentümer für die Löschung des Hofes antragsbefugt, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder ein ausbaufähiger Hof nicht fristgemäß aufgestockt wird.

 

Im Fall, über den das Amtsgericht Landau in der Pfalz/Landwirtschaftsgericht entscheiden musste, hatte der Bruder des Hofeigentümers in seiner Eigenschaft als weichender Erbe gegenüber dem Höfeausschuss angeregt, die Löschung des Hofes in der Höferolle zu bewirken, ersichtlich von der Absicht getragen, die Voraussetzungen der Nachabfindung zu erzwingen. Indessen kam der Höfeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Besitzung noch immer die Voraussetzungen eines Hofes erfüllt. Gegen diesen Beschluss beantragte der weichende Erbe bei dem Landwirtschaftsgericht die gerichtliche Entscheidung mit dem Antrag, den Beschluss des Höfeausschusses aufzuheben und hilfsweise festzustellen, dass der Hof vor Ablauf der 15-Jahres-Frist kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war.

 

Mit Beschluss vom 20.02.2019 wies das Amtsgericht Landau in der Pfalz/Landwirtschaftsgericht (Az. 1 Lw 16/16) den Antrag als unzulässig zurück. Es stellt klar, dass dem weichenden Erben die Antragsberechtigung fehlt. Dazu verweist  es auf § 6 Abs. 2 HO-RhPf, wonach für die Löschung eines Hofes lediglich der Hofeigentümer oder der Höfeausschuss antragsbefugt ist. Das Landwirtschaftsgericht hebt hervor, dass der Höfeausschuss verpflichtet ist, das Fortbestehen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und bei deren Wegfall die Löschung des Hofes zu beantragen. Die Rheinland-Pfälzische Höfeordnung (HO-RhPf) enthalte keine Regelungslücke hinsichtlich der weichenden Miterben, die etwa durch eine Analogie zu schließen sei. Es verweist den weichenden Erben auf die Möglichkeit, den vermeintlichen Anspruch zu beziffern und auf dem Klagewege einzufordern. Das Landwirtschaftsgericht betont, dass das Rheinland-Pfälzische Höferecht, gleichsam als Korrektiv zur begrenzten Antragsberechtigung in § 6 Abs. 2 HO-RhPf, eine weitgehende Kontrollpflicht des Höfeausschusses begründe. Das entspreche auch dem Regelungszweck der Höfeordnung. Sie diene dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung schützenswerter Höfe.

 

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Dies aus einem weiteren Grund: In Rheinland-Pfalz setzten bestimmte Fördermaßnahmen eine Eintragung in der Höferolle voraus. Dann ist es sachgerecht, dass nur der Höfeausschuss, nicht aber der von Privatinteressen getriebene weichende Erbe auf die Eintragung oder Löschung eines Hofes in der Höferolle hinwirken kann.

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