BAG zur Massenentlassungsanzeige

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 08.10.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2092 Aufrufe

Die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige kann erst dann wirksam erstattet werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist. Kündigungen im Massenentlassungsverfahren sind daher - vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen - wirksam, wenn die ordnungsgemäße Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist.

So lautet der Leitsatz eines unlängst veröffentlichten Urteils des Sechsten Senats des BAG.

Der Kläger wehrt sich mit der Kündigungsschutzklage gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Massenentlassung. Er macht insbesondere geltend, die Unterschrift unter das Kündigungsschreiben dürfe erst erfolgen, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei. Das sei vorliegend nicht geschehen, so dass die Massenentlassungsanzeige nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Die vom Beklagten erstellte Massenentlassungsanzeige vom 22.6.2017 sei am Montag, den 26.6.2017, bei der Agentur für Arbeit eingegangen. Der Beklagte habe das Arbeitsverhältnis bereits mit Schreiben vom gleichen Tage - zugegangen am 27.6.2017 - zum 30.9.2017 gekündigt.

Auf die Revision des Beklagten hat das BAG das der Klage stattgebende Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG Baden-Württemberg zurückverwiesen. Im Gegensatz zu dessen Auffassung habe der Beklagte die Massenentlassungszeige wirksam vorgenommen. Dem stehe nicht entgegen, dass er im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen war und das Kündigungsschreiben unterzeichnet hatte. Kündigungen im Massenentlassungsverfahren seien - vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen - wirksam, wenn die ordnungsgemäße Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist. Auf die nach Ansicht des LAG nicht mögliche Feststellung des genauen Zeitpunkts der Unterzeichnung des Kündigungsschreibens komme es daher nicht an.

BAG, Urt. vom 13.6.2019 - 6 AZR 459/18, BeckRS 2019, 21908

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