Ein erster Schritt zur digitalen Betriebsratsarbeit: Bundesregierung will befristete Änderung des BetrVG

von Martin Biebl, veröffentlicht am 09.04.2020
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona3|7029 Aufrufe

Die massiven Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie stellen auch die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Betriebsräten vor Probleme. Auch der Arbeitgeber ist von der Situation unmittelbar betroffen, weil das Risiko eines unwirksamen Betriebsratsbeschlusses weitreichende Folgen hat. Man denke nur daran, dass eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit aus formellen Gründen wegen nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats unwirksam ist. Die Kurzarbeit wäre nicht wirksam eingeführt und es würden sich zahlreiche Probleme und Risiken bei der Rückabwicklung ergeben.

Die Bundesregierung will diese Situation nun entschärften und hat Änderungen des BetrVG auf den Weg gebracht (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/betriebliche-mitbestimmung-1739914). Geht es nach den Vorstellungen der Regierungsparteien, sollen die Änderungen noch im April und verabschiedet werden und dann rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten, also auch bereits gefasste Beschlüsse heilen können. Durch die Neuregelung sollen Betriebsräte die Möglichkeit erhalten, Beschlüsse auch via Video- und Telefonkonferenz zu fassen. So sollen Präsenzsitzungen vermieden werden, ohne dass dadurch die Handlungsfähigkeit des Gremiums reduziert wird.

Der Entwurf der Regierungsparteien für einen Formulierungsvorschlag zur befristeten Änderung des BetrVG im Wortlaut (Auszug):

㤠129

Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats,

Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der

Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugendund

Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels

Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte

vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung

ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer

ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz

1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller

Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass

nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung

nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(4) Die Sonderregelungen nach den Absätzen 1 bis 3 treten mit Ablauf

des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“‘

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3 Kommentare

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Richtiger Weg zur Digitalisierung: Änderung des BetrVG

Die Erklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales von Ende März konnte keine gefestigte Grundlage für einen Einsatz von Video- und Audiotechnik bei der Beschlussfassung des Betriebsrats sein (vgl. Beitrag vom 23.03.2020 und Kommentierung vom 26.03.2020). Diese Erkenntnis hat sich offensichtlich schnell durchgesetzt. Die nun geplante gesetzliche Regelung in § 129 BetrVG ist der richtige erste Schritt zur Digitalisierung nicht nur der Beschlussfassung im Rahmen von Betriebsratssitzungen, sondern auch bei der Entscheidungsfindung der im geplanten § 129 Abs. 1 und 2 BetrVG genannten Gremien (insbes. GBR, KonzernBR, Einigungsstelle, Wirtschaftsausschuss) und der Abhaltung von Versammlungen iSd Entwurfs des § 129 Abs. 3 BetrVG. Es ist zu erwarten, dass nach dem 31.12.2020 kein Zurück in die analoge Welt erfolgt, sondern ein weiterer Schritt zur unbefristeten Digitalisierung. Dieser muss allerdings - als Ersatz für die dann hoffentlich bewältigte Covid-19-Pandemie - eine Definition der Grundvoraussetzungen beinhalten, die erfüllt sein müssen, um den IT-Einsatz zu ermöglichen. Dabei sollte der Grundsatz der persönlichen Anwesenheit nicht aufgegeben (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG - vgl. hierzu Kramer IT-Arbeitsrecht/Neu, 2. Auflage 2019, C Rn. 158) und der IT-Einsatz als Ausnahmetatbestand geregelt werden. Neben der besonderen technischen Absicherung der Kommunikation und Beschlussfassung ist nach einem Inkrafttreten des § 129 BetrVG von den Betriebsratsmitgliedern jeweils darauf zu achten, dass Dritte - auch im Homeoffice - während der virtuellen Sitzung keine Möglichkeit haben, die Kommunikation inhaltlich zu verfolgen. Anderenfalls wäre die Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung nicht gewahrt und ein gefasster Beschluss unwirksam. Ganz einfach wird die Umsetzung der Digitalisierung auch in praktischer Hinsicht nicht werden. 

Guten Tag, ist denn schon bekannt, ab wann die Änderung rechtssicher ist? ich habe bisher noch keine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gefunden. Vielen Dank für eine kurze Info.

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Hallo Herr Parlow,

der Bundestag hat den Entwurf am 23.04.2020 auf den Weg gebracht. Nun steht noch die Beteiligung des Bundesrates aus, vgl hier.

MfG Martin Biebl

 

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