Wegzugsbesteuerung in die Schweiz rechtmäßig?

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 06.01.2018

"Wenn der Alpenfirn sich rötet, betet, freie Schweizer, betet", heißt es im sog. "Schweizerpsalm", "Eure fromme Seele ahnt, Eure fromme Seele ahnt, Gott im hehren Vaterland..." Diese fromme Ahnung mag eines, wohl aber nicht das entscheidende Motiv für eine Übersiedlung in die Schweiz sein. Insbesondere aufgrund der regelmäßig günstigeren Steuersätze ist die Eidgenossenschaft beliebt bei vermögenden Steuerpflichtigen aus Deutschland.

Doch bei einem Wegzug aus Deutschland kommt es zur sog. "Wegzugsbesteuerung". Das bedeutet: grundsätzlich werden alle stillen Reserven der deutschen Besteuerung unterworfen. Es ist der letzte "Gruß" des deutschen Fiskus.

Darin sehen die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Beschluss v. 14.06.2017 - 2 K 2413/15) sehen in diesem Abschied eine Abschreckung, von der mit der Eidgenossenschaft vereinbarten Freizügigkeit.

Steuerliche Berater sollten bei Mandanten, deren Vermögen der Wegzugsbesteuerung in die Schweiz unterliegen, die Bescheide unter Hinweis auf den Beschluss des FG BaWü und das beim EuGH anhängige Verfahren (Az. C-581/17) soweit möglich offen halten, um eine evtl. günstigere Regelung zu erzielen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Nun hat der Herr Wächtler zwar vom EuGH bekommen, was er wollte und brauchte (Urteil vom 26. Februar 2019, ECLI:EU:C:2019:138). Nur muss man sich vor Augen halten, dass das Freizügigkeitsabkommen nicht Jedem weiterhilft, sondern nur Arbeitnehmern und Selbständigen (sowie bestimmten Angehörigen dieser Bevorzugten), die ihre Arbeit in der Schweiz aufnehmen wollen. Da fallen z.B. Rentner nicht drunter.

0

Kommentar hinzufügen