Umsatzsteuerpflicht bei Fahrschulen

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 01.08.2017

Früher war bekanntermaßen alles besser. Der "graue Lappen" trug die Eintragung "Klasse 3" und berechtigte zum Fahren von Pkw sowie Fahrzeugen mit Anhängern bis zu 7,5 t, bis dass entweder Tod oder der Entzug der Fahrerlaubnis Fahrer und Auto trennte. Früher war auch das Umsatzsteuergesetz das einfachste Gesetz. So etwas wie Richterrecht (man denke an die Betriebsaufspaltung bei der Ertragsbesteuerung) gab es im Umsatzrecht grundsätzlich nicht. Die Lösung des Falls ergab sich grundsätzlich ausschließlich aus dem Gesetz. Die Umsatzsteuerrichtlinien passten auf ein paar Seiten.

Heute ist alles anders: grundsätzlich erleichtert der Blick in das deutsche Umsatzsteuergesetz die Rechtsfindung, der nächste Blick gilt aber schon dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Regelt das Europäische Recht etwas anderes, kann sich der deutsche Steuerpflichtige auch auf eine ggfs. günstigere europäische Regelung berufen.

So war es bei den Glückspielautomatenaufstellern, so ist es jetzt bei den Fahrschulen. Der BFH zweifelt an der Umsatzsteuerpflicht für den Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1, den älteren Autofahrern noch als "Klasse 3" bekannt.
In seinem Beschluss v. 16. März 2017 - V R 38/16 (Az. EuGH: C 449/17) fragt das höchste deutsche Finanzgericht, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 umfasst?
Falls der EuGH diese Frage bejaht, soll er erklären, ob die nationalen (gesetzlichen) Regelungen, hier: Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969 (BGBl I 1969, 1336), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I 2016, 2722, FahrlG), und das Gemeinwohlinteresse an der Ausbildung von Fahrschülern zu sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmern eine Fahrschule zu einer Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL machen? Falls diese beiden Fragen bejaht werden (Unterricht und vergleichbare Einrichtung), wäre der Fahrschulunterricht für Führerscheine B und C1 grundsätzlich umsatzsteuerfrei.
Falls der EuGH die zweite Frage verneint (Fahrschule keine vergleichbare Einrichtung), fragt der BFH nach den Voraussetzungen eines "Privatlehrers" i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Bst. j MwStSystRL? Muss es sich dabei immer um einen Einzelunternehmer handeln, oder reicht es aus, dass der Unterrichtende für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt?

Die Zweifel kamen dem BFH beim Vergleich der europäischen Regelung mit dem deutschen § 4 Nr. 21 Bst. a) DBst bb) UStG. Denn Fahrschulen seien keine allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen, deren Leistungen der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich umsatzsteuerfrei gestellt hat. Der Vorlagefall betrifft einen Fahrschullehrer aus Niedersachen (Vorinstanz: NdsFG, Urteil v. 26.05.2016 - 11 K 10284/15, EFG 2016, 1481), der keine Umsatzsteuer ausgewiesen hatte.

Für Fahrlehrer, Fahrschulen und deren Berater heißt es jetzt rechnen: ist der Vorsteuerabzug höher als die abzuführende Umsatzsteuer, dann versuchen, die Bescheide bestandskräftig zu bekommen. Wenn die abzuführende Umsatzsteuer höher ist als die Vorsteuer, dann auf die MwStSystRL berufen und auf Umsatzsteuerfreiheit plädieren. Denn die Umsatzsteuerfreiheit der Leistung schließt den (anteiligen) Vorsteuerabzug aus.

Eine interessante (zivilrechtliche) Frage wirft die Pressemitteilung des BFH v. 26.07.2017, Nr. 49/2017, auf: angenommen, der EuGH und in dessen Folge der BFH bejaht die Umsatzsteuerfreiheit der Fahrschulumsätze, hat der (ehemalige) Fahrschüler dann einen Anspruch auf nachträgliche Erstattung der somit zu viel gezahlten Umsatzsteuer?
Nach hier vertretener Auffassung kommt es auf den Status des Leistungsempfängers an. Handelt es sich um einen Verbraucher, hat dieser immer einen Bruttopreis mit der Fahrschule vereinbart. Also verbleibt die Erstattung der zu viel abgeführten Umsatzsteuer beim Fahrlehrer bzw. der Fahrschule. Die meisten Führerscheinneulinge der Klasse B dürften somit keinen Anspruch auf Erstattung haben. Denn einen Pkw-Führerschein dürften die wenigsten aus unternehmerischen Gründen erwerben - sieht man einmal von Taxifahrern ab. Beim Erwerb der Führerscheinklasse C1 ist ein Erwerb aus unternehmerischen Gründen vorstellbar, z.B. bei Fuhrunternehmen. Hier besteht nach hier vertretener Auffassung ein Erstattungsanspruch der zu viel gezahlten Umsatzsteuer. Zum einen vereinbaren Unternehmer untereinander grundsätzlich Nettopreise (weil zu erwarten ist, dass die Umsatzsteuer als Vorsteuer nur durchlaufender Posten ist), zum anderen muss grundsätzlich der leistende Unternehmer gegenüber anderen Unternehmern die Rechnung berichtigen, damit der Leistungsempfänger ggfs. den Vorsteuerabzug berichtigen kann.

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8 Kommentare

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Der Beitrag zeigt wieder mal die Problematik des "Berufens auf EU-Recht" in aller Deutlichkeit.

1. Der nationale Gesetzgeber sollte im Jahr 2012 den § 4 Nr. 21 UStG schon fast geändert (Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2013). Ziemlich schräge Petitionen und der heraufziehende Wahlkampf verhinderten die Änderung dann aber doch (BTag-Drs. 17/11190, Seiten 3 und 50). Der Bundestag hat sich damals mit einem Hinweis auf eine polnische EuGH-Vorlage (Verfahren C-319/12 „MDDP") aus der Situation gelogen (BTag-Drs. 17/11220, Seite 38). Tatsächlich wollte man aber den Fortbildungsinstituten nicht wehtun, die im Rahmen der gewohnten Rosinenpickerei weiterhin steuerpflichtig tätig sein wollten, weil sie ihre Vorsteuerabzüge behalten wollten und ihre Leistungsempfänger (zumeist gewerbliche Arbeitgeber) beim Vorliegen von Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis für steuerpflichtige Leistungen meist zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (BTag-Dr. 1711220, Seiten 5 und 25), also durch die Umsatzsteuer nicht belastet sind. Das europarechtliche Problem ist, daß die Mitgliedstaaten für Bildungsleistungen keine Option vorsehen dürfen wie z.B. bei Vermietungsleistungen. Das hätte hier sehr geholfen.

 

Das EuGH-Urteil in der Sache C-319/12 wurde am 28. November 2013 veröffentlicht. Es enthielt – vorhersehbar – keine Neuigkeiten. Nun hätte man ja sofort die Änderung des § 4 Nr. 21 UStG beginnen können. Da aber der Wahlkampf inzwischen rund 4 Jahre dauert und die Abgeordneten sich gerade an dem Thema frisch die Finger verbrannt hatten, ist die Neuregelung immer noch nicht im Bundesgesetzblatt. Das wird auch in den nächsten Jahren nichts.

 

2. Lustig ist ja auch, wenn sich die Leistungserbringer auf Steuerbefreiungen berufen, die im Ergebnis die Leistungsempfänger entlasten sollen, und dann das Geld einstecken. Das klappt immer dann, wenn die Rechnungen keinen offenen Umsatzsteuerausweis enthalten, also in der Regel, wenn private Endverbraucher sie erhalten. Wenn große Kunden Rechnungen erhalten, geht es oft um höhere Beträge, die mit offenem Umsatzsteuerausweis berechnet werden. Dann müssen aber die Rechnungen geändert werden, um eine Erstattung beim Finanzamt zu erlangen. Und dann bekommt der Kunde, sofern er darauf Wert legt, weil er keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann (z.B. Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger, aber auch z.B. Banken und Krankenhäuser), tatsächlich fast immer die Umsatzsteuer und der Leistungserbringer verliert den Vorsteuerabzug und wird so für den Erfolg bei Gericht eigentlich bestraft. Man kann sich ausrechnen, dass in letzteren Fällen die erfolgreichen Kläger in ihrer Branche danach so beliebt wie Fußpilz sind.

 

3. Die Fahrstunden für Lkw-Führerscheine könnten tatsächlich steuerfrei sein, weil sie als Berufsausbildung durchgehen. Aber auch sie dürften oft umsatzsteuerpflichtig berechnet werden (Grund s.o.).

 

4. Interessanterweise sind aber auch Pkw-Führerscheine im Rahmen von der Bundesagentur für Arbeit finanzierter Qualifizierungsmaßnahmen schon heute steuerfrei zu erlangen (vgl. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. April 2016, 8 K 1486/15 und § 4 Nr. 15b UStG). Und das ist auch interessant, weil die BA keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

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In http://stbmuth.de/file/11641/USt_direkt_digital_15_2016%20S.9-11.pdf (Seite 5).

findet sich übrigens auch der (richtige) Hinweis, dass die Erstellung von Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis dazu führen würde, dass Fahrschulen die Steuer entweder nach § 14c UStG abführen oder nach Änderung der Rechnungen an die Fahrschüler zurückzahlen müssen. Dann aber bleibt ihnen nur der Verlust des Vorsteuerabzugs, was als Ergebnis eines erfolgreichen Berufens auf die MwStSystRL richtig bitter wäre.

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Die Schlussanträge des Generalanwalts vom 3. 10. 2018 im Verfahren C-449/17 sind öffentlich. Es sieht nicht gut aus für die Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulunterricht:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206384&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=786290

Was allerdings auffällt:

In Rn. 13 "Wortlaut" kämpft der Generalanwalt sich allen Ernstes durch die polnische Sprachfassung des Art. 1232 abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, d.h. ein Sprachlinguistik in Brüssel hat es in der Hand, die in langen Verhandlungen erreichten Kompromisse von Rat, Kommission und Parlament mit einem Federstrich in einer einzigen Sprache zu vernichten, was dann den Beteiligten über Jahre und Jahrzehnte überhaupt nicht auffällt. Nur ein Teil der Verhandler kann polnisch, deutsch oder gar finnisch!

Das ist dann allerdings ein Problem, das die EU schlicht sprengen könnte, und weist weit über diesen Einzelfall hinaus.

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Donnerstag kam das Urteil wie vom Generalanwalt vorgezeichnet. Sorry liebe Fahrschullehrer, da müssen Sie weiter Umsatzsteuer nehmen.

http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?docid=211711&text=&dir=&doclang=DE&part=1&occ=first&mode=lst&pageIndex=0&cid=4384603

Aber nicht verzagen - die nächste lustige Frage ist dem EuGH (diesmal vom FG Hamburg) längst gestellt:

FG Hamburg befragt EuGH zu Umsatzsteuer bei Surf- und Segelkursen

  • zu FG Hamburg , Beschluss vom 14.12.2018 - 6 K 187/17

Da geht es dann um die Frage, ob Surf- und Segelkurse Teil des Schul- oder Hochschulunterrichts sein können https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/fg-hamburg-befragt-eugh-zu-umsatzsteuer-bei-surf-und-segelkursen

Um es mal ganz deutlich zu sagen, war bis vor Kurzem die Frage: "Und wann kommen die Segelschulen?" ein viel genutzter Spruch der Experten zu § 4 UStG, wenn sie mal ein Beispiel für etwas wirklich Abstruses brauchten. Die müssen jetzt was Neues einfallen lassen.

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Und weil es so schön ist, hat der EuGH nun auch noch den Segelschulen seine Hilfe verweigert (Beschluss des EuGH vom 7. Oktober 2019, C-47/19). Da die Antworten auf die Fragen des vorlegenden Gerichts klar wie selten waren, hat der EuGH hier mit Beschluss entschieden. Diese Tatsache und dafür gegebene Begründung (Rn. 18f. des Beschlusses) sind schon fast demütigend für das vorlegende FG Hamburg.

Auch hat sich nach dem EuGH-Urteil vom 14. März 2019, C-449/17 endlich die Bundesregierung und der Gesetzgeber des § 4 Nr. 21 UStG angenommen. Endlich hat das Rumgehühnere, das schon Kampfsportschulen von der Umsatzsteuer befreite (wenn auch zunächst oft aufgrund der Intervention fachfremd agierender VG-Richter, die über nicht erteilte Bescheinigungen der Kultusministerien zu befinden hatten, aber eben auch durch FG-Urteile) ein Ende. Ein netter Nebeneffekt dieses Streits um Fahrschulen, der mir wieder zeigt, das im Recht und der Gesellschaft dasselbe gilt wie an der Küste: jede Welle baut sich am Strand erst zu beeindruckender Höhe auf, bevor sie bricht und seicht ausläuft.

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