Zum geplanten § 114 StGB "Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte"

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.02.2017
Rechtsgebiete: StrafrechtKriminologieMaterielles Strafrecht46|57191 Aufrufe

In meinem Beitrag vom 30. November hatte ich mich schon mit der laut Presseberichten geplanten (nach kurzer Zeit erneuten) Verschärfung  des § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) befasst. Ich hatte insbesondere kritisiert,  dass es für diese Verschärfung anlässlich sinkender Fallzahlen keinen empirischen Anlass gebe. Allerdings war im November noch nicht bekannt, wie denn der konkrete Gesetzesvorschlag aussehen solle und wie er begründet werden würde.

Seit einigen Tagen liegt der Gesetzentwurf der Regierung vor, am Freitag fand die erste Lesung im Bundestag statt.

Der Entwurf sieht vor, in § 114 StGB ein neues Delikt „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ zu schaffen und den tätlichen Angriff aus § 113 StGB zu streichen. Der bisherige § 114 StGB wird zum neuen § 115 StGB umformuliert, hier die geplante Neufassung:

§ 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt

2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, oder

3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

§ 114 StGB Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

§ 115 StGB Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

(1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.

(2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.

(3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.“

Die Rede des Bundesjustizministers ist auf der Seite des BMJV veröffentlicht. Ich nehme sie zum Anlass meines Beitrags:

„Wir haben in den letzten Jahren festgestellt, dass tätliche Angriffe insbesondere gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte permanent zunehmen. Wir haben mittlerweile jedes Jahr über 60 000 Angriffe auf Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte.“

Diese Aussagen sind unrichtig. Eine eigene Fallzählung der „tätlichen Angriffe“ auf Polizeibeamte gibt es bisher gar nicht. Die Zahl der Widerstandsfälle (worin auch tätl. Angriffe in diesem Rahmen enthalten sind) geht in den letzten Jahren sogar zurück. Die zitierte Zahl 60.000 ist nicht die Zahl der Angriffe, sondern die Anzahl der polizeilichen Opfer von Straftaten mit Opfererfassung. Diese werden gesondert erfasst und im PKS-Jahrbuch (seit 2012 in gleicher Form) veröffentlicht. Hierzu muss man wissen: Es gibt in der Polizeilichen Kriminalstatistik eine Fallzählung, jedes der Polizei bekannt gewordene Delikt wird darin als ein Fall gezählt. Seit 2011 gibt es zusätzlich eine Rubrik „Polizeibeamtinnen/-beamte als Opfer“. Zu jedem Einzelfall kann es mehrere Opfer geben. Deshalb können Opferzahlen steigen, auch wenn die Fallzahlen stabil bleiben oder gar geringer werden. Pro Fall des § 113 StGB ist die Opferzahl seit dem Jahr 2011 von 1,56 Opfer pro Widerstandshandlung auf 1,84 Beamte gestiegen.

Beispiel: Aus einer Demonstrantengruppe wird eine Flasche in Richtung der Polizeibeamten geworfen: Je nachdem, wie eng gestaffelt die Polizisten stehen, können dann mehrere in der Flugrichtung der Flasche stehende Polizisten als Opfer dieses einen deliktischen Angriffs (versuchte gefährliche Körperverletzung) gezählt werden, selbst wenn kein Beamter von der Flasche getroffen wird. Aber wie kommt es trotz sinkender Fallzahlen zu steigenden Opferzahlen? Es könnte natürlich sein, dass die Täter in den letzten Jahren vermehrt gleichzeitig mehrere Polizeibeamte angreifen. Wahrscheinlicher ist aber, dass immer mehr Polizeibeamte sich als Opfer von Angriffen ansehen und diesen Umstand in die Statistik eingeben, selbst wenn sie nicht persönlich von einer vollendeten Körperverletzung betroffen sind. Dass Polizeibeamte vergleichsweise verstärkt geneigt sind, ihre Eigenschaft als Opfer von versuchten Delikten zu registrieren, lässt sich am Verhältnis zwischen versuchten und vollendeten Körperverletzungsdelikten ablesen, so sind die Zahlen bei Polizeibeamten hier eklatant höher als bei der Allgemeinbevölkerung: Bei der gefährlichen Körperverletzung werden in der allg. Statistik pro vollendete Tat ca. 16% versuchte Taten angezeigt, bei den Polizeibeamten sind es 125% (!), bei der einfachen Körperverletzung werden in der allg. Statistik knapp 6% Versuche gemeldet, von den Polizeibeamten als Opfer jedoch 51%, berechnet nach Zahlen von 2015. Die versuchte einfache Körperverletzung war übrigens bis 1998 gar nicht strafbar.

Zudem ist zu beachten: Die Polizeiliche Kriminalstatistik wird von der Polizei selbst geführt und nicht unabhängig geprüft. Die Opferzahlen und insbesondere deren Steigerung können daher nicht wie ein objektives Ergebnis einer sozialwissenschaftlichen Untersuchung behandelt werden, zumal hier z.B. die Gewerkschaften der Polizeibeamten seit Jahren in der Öffentlichkeit für eine Sonderbehandlung werben.

Der Minister:

„Bisher ist es lediglich möglich, etwa bei Polizeibeamten die strafrechtlichen Bestimmungen in Anwendung zu bringen, wenn sie dabei sind, eine sogenannte Vollstreckungshandlung durchzuführen, das heißt zum Beispiel, wenn ein Polizeibeamter eine Verhaftung vornimmt.“

Das ist nun wirklich Unsinn. Richtig ist, dass § 113 StGB nur für Vollstreckungshandlungen gilt. Aber selbstverständlich gilt das gesamte Strafrecht (Nötigung einschl. Versuch, Beleidigung, Bedrohung, Körperverletzung einschl. Versuch) auch für Polizeibeamte und Personen des Rettungspersonals, und das galt schon immer. Den „tätlichen Angriff“ nun als neuen Straftatbestand zu regeln bedeutet hingegen eine Ungleichbehandlung insofern, als nur eine besondere Gruppe von potentiellen Opfern erfasst ist.

"Tätlicher Angriff“ hört sich zwar schlimm an, fällt aber meist mit einer (bereits strafbaren) versuchten oder vollendeten Körperverletzung zusammen. Soweit er eigenständige Bedeutung hat, ist diese unterhalb der versuchten Körperverletzung anzusiedeln, nämlich dann, wenn der Täter eine Verletzung nicht intendiert hat. Der tätliche Angriff, bei dem nicht einmal eine Körperverletzung beabsichtigt ist, gilt im Allgemeinen zu Recht als nicht strafwürdig.

Wenn nun für Polizeibeamte und Rettungskräfte der tätliche Angriff strafbar sein soll, und sogleich mit einer Mindeststrafe von drei Monaten, dann bedeutet dies, dass die Strafe für einen Angriff auf diese Berufsgruppe ohne Verletzungsintention und ohne Verletzung schon eine erhöhte Mindeststrafe auslöst. Dass dadurch Polizeibeamte und Rettungskräfte tatsächlich wirksam(er) geschützt werden, wie es die gute Intention des Ministers ist, erscheint allerdings nahezu ausgeschlossen. In der Interaktion zwischen Bürgern und Polizei wird aber der Polizei ein (weiteres) Mittel an die Hand gegeben, sich per Gegenanzeige vor einer Strafverfolgung bei unverhältnismäßiger Polizeigewalt zu schützen (vgl. Amnesty International-Statement)

Bei Interesse zum Weiterlesen vgl. diesen NJW-Artikel von Puschke/Singelnstein aus dem Jahr 2011 (zur vorherigen Verschärfung des § 113 StGB).

Update 21.03.2017: Morgen findet die Anhörung von Sachverständigen im Rechtsausschuss des Bundestages statt. Da ich auch als Sachverständiger geladen wurde, habe ich (wie auch einige andere Sachverständige - Liste hier) eine schriftliche Stellungnahme verfasst: Zum Nachlesen hier.

Update 26.03.2017 nach der Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Bundestages:

Nur noch eine kurze Anmerkung zur Sachverständigenanhörung: Drei der sieben Sachverständigen stammten aus der betreffenden Berufsgruppe Polizei. Eine objektive Berurteilung der Sachlage kann von diesen aber nicht erwartet werden. Herr Braun von der GDP hat in seinem mündlichen Eingangsstatement sogleich klar gemacht, dass die GDP  "seit acht Jahren um diese Norm kämpft". Mein Einwand, es könne nicht angehen, dass der Gesetzgeber sich von der Lobby einer Berufsorganisation dazu bestimmen lässt, dass diese Gruppe einen Sonderstatus als Opfer bekommt, wurde von den Polizeivertretern damit zurückgewiesen, sie verwahrten sich gegen die Bezeichnung "Lobby". Herr Wendt hat übrigens interessanterweise eher den (aus meiner Sicht etwas weniger problematischen) nordrheinwestfälischen Ansatz, die Sache über § 46 StGB zu regeln, befürwortet.

Ich habe die Hoffnung, dass nach der SV-Anhörung wenigstens zwei der gröbsten Dinge noch anders geregelt werden:

1. Die Verwendungsabsicht hins. des Beisischführens  gefährlicher Werkzeuge sollte  im Gesetz bleiben, also nicht gestrichen werden.

2. Es sollte noch (Vorschlag auch des Bundesrats) ein "minder schwerer Fall" geregelt werden, wie er eigentlich bei Tatbeständen mit erhöhter Mindetsstrafe üblich ist.

Im übrigen ist damit zu rechnen, dass der Gesetzentwurf durchgeht.

Update 31.05.2017:

Seit gestern sind die oben besprochenen Änderungen Gesetz geworden. Der Gesetzentwurf wurde verabschiedet, ohne die von allen rechtswissenschaftlcihen Sachverständigen dringend angemahnten Punkte zu beachten, d.h. es wird keinen "minder schweren Fall" geben und das bloße Beisichführen (auch ohne Verwendungsabsicht) genügt für die Annahme eines besonders schweren Falls.

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46 Kommentare

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Das nächste wird dann sein, dass im Rahmen eines neuen Gewaltschutzgesetzes bei Strafdrohung um jeden Polizeibeamten wie bei einer gestalkten Jungfrau ein Abstand von 300 m einzuhalten ist. Das öffentliche Bild des Polizisten als zuverlässiges, ehrliches Raubein wandelt sich zur rührmichnichtan, mimosenhaften Jungfer.

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Es gibt fanatische Polizistenhasser, zum Beispiel in der Szene des organisierten Verbrechens, und in der Szene gewaltbereiter Neonazis und Hooligans, und in der Szene des schwarzen Blocks der Autonomen und Hausbesetzer, sowie unter Ilsamisten.

Wenn gegen solche Leute härter vorgegangen wird, wäre das zu begrüßen.

Allerdings steht wohl zu befürchten, daß vielleicht auch gegen Otto-Normalbürger härter vorgegangen wird, und der Staat womöglich zunehmend autorotärer auftreten und auch Durchschnittsbürger zunehmend einschüchtern möchte.

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@Ex-Stuttgarter,

sicher, es gibt "fanatische Polizistenhasser". Für entsprechend schwerwiegende Aggressionstaten gelten die normalen Vorschriften (gef. und schw. Körperverletzung, Totschlag, Mord). Die nun vorgeschlagenen Verschärfungen werden aber, wie ausgeführt, am unteren Rand greifen. Viele  solcher Angriffe werden etwa bei der Festnahme oder im Umfeld von Veranstaltungen (Demos, Fußball) begangen, oft handelt es sich  um berauschte Täter, die über die künftig höhere Strafdrohung nicht nachdenken.
 

 Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung sind eine ganz andere strafgesetzliche Baustelle: Sie sind schon immer strafbar, im Fall der Körperverletzung mit gefährlichen Gegenständen zum Beispiel mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren. Das ist ganz unbestritten und soll auch nicht geändert werden. Die jetzt vorgeschlagene Änderung des Paragrafen 113 und die Einführung eines neuen Paragrafen 114 sollen ja nicht etwa das Strafmaß für gefährliche Körperverletzung erhöhen, sondern nur die Strafuntergrenze für "Widerstand" etwas anheben und zugleich den Tatbestand über "Vollstreckungshandlungen" hinaus ausdehnen. Bundesjustizminister Maas hat diesen Vorschlag noch vor wenigen Jahren als "nutzlos" abgelehnt und versichert, solche "nutzlosen Gesetze" werde es nicht geben. 

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-02/journalismus-recht-im-land-der-dichter-und-deuter-fischer-im-recht/seite-4

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Und was ist mit den Mitarbeitern der Ordnungsämter ? Die sind nämlich nur Verwaltungsangestellte, was ist mit deren besonderen Schutz ? Die Kollegen laufen zumindest in Kleinstädten auch schon mal allein Streife. In der Stadt in der ich tätig bin übrigens auch ohne Pfefferspray und Schlagstock !!!

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Was soll mit den Dienstkräften der Ordnungsämter sein? Diese fallen doch auch unter die §§ 113 und 114 StGB. Sie sind nämlich Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Entweder sind sie Beamte (soll es ja auch geben) oder sonst dazu bestellt, bei einer Behörde Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Die Ausrüstung ist Sache des Dienstherrn bzw. des Arbeitgebers. Vielleicht wird in Ihrer Stadt die Gefährdung nicht so hoch eingeschätzt. In Großstädten sind viele Ordnungsämter mit Pfefferspray und Schlagstock ausgerüstet.

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Inhaltlich stimme ich vollkommen zu. Ergänzend möchte ich folgenden Punkt ansprechen:

"Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist"

1.) In der Diskussion wurde bisher immer von Angriffen auf Polizisten gesprochen, nicht auf Soldaten. Wo ist der tatsächliche Anlass?

2.) Soldaten sollten in diesem Bereich regelmäßig überhaupt nicht tätig sein bzw. allenfalls "passiv", bspw. bei der Bewachung einer Kaserne. Ob sie dabei irgendwelche Gewalt ausüben dürfen, der man überhaupt Widerstand leisten kann, dass es zu Schlägereien bei der Überführung eines Panzers o. ä. kommt, erscheint mir doch eher unwahrscheinlich; ggf. ist die Gefährdung der Soldaten durch bauliche Maßnahmen auf ein Minimalmaß zu senken, so dass Eingriffe in Grundrechte vermieden werden.

Eine solche Klausel liest sich m. E., als wäre der Einsatz der Bundeswehr im Innern bereits beschlossene Sache.

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Einige Gedanken:

Verstehe ich es richtig: Wer einen Polizisten nicht verbal beleidigt und nicht anfaßt, hat nichts zu befürchten? Wo ist das Problem?

"Am unteren Rand" - genau hier liegt das Problem. Polizisten'rangeln', 'schubsen', am Ärmel fassen, 'antatschen' - Ausdrücke von mangelndem Respekt. Nötigung? Vielleicht, vielleicht auch nicht. Ist "Tätlicher Angriff" nicht klarer konturiert?

Die polizeiliche Statisitk lässt sich nicht unabhängig überprüfen. Ihre Zahlen aber auch nicht.

Polizisten berichten nicht nur von politischen Anweisungen, die Kriminalstatistik zu "schönen" - ergo zu fälschen -, sondern auch von einer immer weiter um sich greifenden Respektlosigkeit. Es ist Zeit, gegen zu steuern. Reden Sie mit Einsatzkräften.

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@ H. N.

Würden Sie ein "am Ärmel fassen" oder "antatschen" als tätlichen Angriff bewerten?

"Polizisten berichten nicht nur von politischen Anweisungen, die Kriminalstatistik zu "schönen" - ergo zu fälschen -, sondern auch von einer immer weiter um sich greifenden Respektlosigkeit."

1. Die PKS ist fake news - können beide Seiten behaupten, beide mit ähnlich guter Grundlage. Zu unterstellen, dass die Regierung die PKS manipuliert (also bspw KV gg. Polizisten nach unten "korrigiert"), um ihr eigenes Gesetzesvorhaben zu torpedieren (das durch mehr KV gg. Polizisten unterstützt würde), ist aber nicht so irre überzeugend.

2. Ist mangelndem Respekt mit Strafgesetzen beizukommen?

Mir fällt spontan auch nichts besseres ein. Aber dann irgend etwas zu tun, nur um etwas zu tun, ist nicht unbedingt klug. Generell scheint die Höflichkeit gesunken zu sein. Durch Internet und Handyvideo ist jede Handlung stärkerer Überprüfbarkeit unterworfen. Damit werden Polizisten leben müssen so wie alle anderen auch.

Ich halte es auch für möglich, dass die Wahrnehmung sich verändert hat. Die Polizei heute ist bspw. gebildeter, weiblicher und dünner besetzt als früher. Es wäre seltsam, wenn das nicht Auswirkungen (positive wie negative) auf den Umgang mit dem Bürger hätte. Auch das wäre zu ermitteln, bevor man tätig wird. Ich will damit kein "victim blaming" betreiben. Aber man sollte zumindest als Möglichkeit in Betracht ziehen, dass nicht der Respekt der Bürger gesunken ist, sondern der Anspruch der Polizisten an den Respekt ihnen gegenüber gestiegen. Selbst wenn das so sein sollte, ist das nicht unbedingt ein Gegenargument dazu, diesem Wunsch nachzukommen. Aber man wüsste dann besser, womit man es zu tun hat und was angemessene Reaktionen sind.

Eine Anekdote aus der Praxis: Eine Beamtin (nicht bei der Polizei) beschrieb es mir gegenüber einmal als "Beleidigung unterhalb der Gürtellinie", als ein Bürger eine ihrer Entscheidungen kritisiert hat, und das nicht etwa in überzogenem Tonfall, sondern rein sachlich und sachbezogen. Die Kritik war dabei auch noch berechtigt oder mindestens nachvollziehbar. Trotzdem sah sich die Kollegin persönlich verletzt und lehnte jeden weiteren Kontakt mit dem Bürger ab. So kann der Eindruck mangelnden Respekts vor dem öffentlichen Dienst auch entstehen.

So oder so sollte zu dieser Thematik erst nachgedacht, dann gehandelt werden. Jedenfalls in den Medien nehme ich persönlich wahr, dass die ggw. Forderungen durch entsprechende Recherche untermauert wären.

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Sehr geehrte/r Herr/Frau H.N.,

Sie schreiben:

Wer einen Polizisten nicht verbal beleidigt und nicht anfaßt, hat nichts zu befürchten? Wo ist das Problem?

Ein tätlicher Angriff beginnt schon vor dem Anfassen. Dieser Tatbestand leidet an Unbestimmtheit.

Die polizeiliche Statisitk lässt sich nicht unabhängig überprüfen. Ihre Zahlen aber auch nicht.

So einfach ist es nicht. Die polizeiliche Kriminalstatistik darf (insgesamt) nicht verwechselt werden mit einer unabhängigen kriminologischen Studie, das ist ganz unbestritten. Immerhin sind aber einige statistische Angaben (wie etwa bei Raub und Wohnungseinbruch) realitätsnaher als andere, da hier die Anzeigebereitschaft konstant hoch ist, anders bei Delikten wie zB Körperverletzung, Vergewaltigung, bei denen die zahlen stark von der schwankenden Anzeigebereitschaft abhängen. Wenn statistische Erheber und Betroffene identisch sind (zB bei der polizeilichen Opferzählung bezgl. Polizeibeamte), gilt meine Skepsis besonders.

Meine Zahlen sind durchaus überprüfbar: Ich habe sie aus den polizeilich erhobenen Daten errechnet. Die Daten finden Sie hier (PKS Jahrbuch 2015) auf der Seite 64. Dort in der Tabelle finden Sie die Spalte mit "Opfer insgesamt", die erste Spalte mit Zahlen, und die Spalte "Polizeivollzugsbeamte", die letzte Spalte. Dann nur noch mit dem Taschenrechner jeweils die Zahlen für versuchte und vollendete Taten in Beziehung setzen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Henning Ernst Müller schrieb:

Die polizeiliche Kriminalstatistik darf (insgesamt) nicht verwechselt werden mit einer unabhängigen kriminologischen Studie, das ist ganz unbestritten. Immerhin sind aber einige statistische Angaben (wie etwa bei Raub und Wohnungseinbruch) realitätsnaher als andere, da hier die Anzeigebereitschaft konstant hoch ist, anders bei Delikten wie zB Körperverletzung, Vergewaltigung, bei denen die zahlen stark von der schwankenden Anzeigebereitschaft abhängen. Wenn statistische Erheber und Betroffene identisch sind (zB bei der polizeilichen Opferzählung bezgl. Polizeibeamte), gilt meine Skepsis besonders.

Meine Zahlen sind durchaus überprüfbar: Ich habe sie aus den polizeilich erhobenen Daten errechnet. Die Daten finden Sie hier (PKS Jahrbuch 2015) auf der Seite 64. Dort in der Tabelle finden Sie die Spalte mit "Opfer insgesamt", die erste Spalte mit Zahlen, und die Spalte "Polizeivollzugsbeamte", die letzte Spalte. Dann nur noch mit dem Taschenrechner jeweils die Zahlen für versuchte und vollendete Taten in Beziehung setzen.

"Unabhängige kriminologische Studien" sind ja auch die Dunkelfeldstudien. Wie zuverlässig aber sind deren Daten wirklich, Herr Professor Müller?

Würden Sie denn dieser Einschätzung von Wiki selber mit gesicherten Zahlen widersprechen können?

"Grenzen

Grundsätzlich lassen jedoch auch derartige Befragungen keine endgültige Einschätzung über die Zahl der tatsächlich begangenen Delikte zu. Nicht alle Delikte werden überhaupt von den Geschädigten bemerkt. Solche mit geringen Schäden werden oft wieder vergessen oder von den Betroffenen gar nicht als Straftat, sondern als normale Lappalie wahrgenommen.

Teilweise berichten die Befragten, die aus Schamgefühl die Straftat nicht zu Anzeige bringen, auch Dunkelfeldforschern nicht davon. Über diese Delikte können daher auch Täter- und Opferbefragungen keine Auskunft geben. Man spricht insoweit von einem doppelten Dunkelfeld."

https://de.wikipedia.org/wiki/Dunkelfeld

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Der Wikipedia-Artikel ist nicht von ungefähr recht dünn. Dort heißt es: "In der Regel wird die Dunkelfeldforschung auf quantitativer Ebene geführt, meist durch Täter- oder Opferbefragungen, bei denen eine repräsentative Gruppe der Bevölkerung zu ihren individuellen Täter- oder Opfererfahrungen befragt wird. Qualitative Verfahren sind aufgrund von Finanzierungsengpässen in der Praxis noch eher selten anzutreffen."

Schlagen Sie also doch eine veröffentlichte Studie vor und wir diskutieren dann über die Methodik und Zuverlässigkeit dieser Studie.

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Ein tätlicher Angriff beginnt schon vor dem Anfassen. Dieser Tatbestand leidet an Unbestimmtheit.   

Die Analyse dazu, welche (strafrechtlichen) Probleme die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Polizei neuerdings besonders beeinträchtigen, sind die eine Sache. Um welche Polizeibereiche, welche Bevölkerungsgruppen, welche Situationen und Kausalitäten geht es tatsächlich? Da scheint außer pauschalen Vermutungen und den Gewissheiten aus Einzelfällen keine Klarheit zu herrschen. Also unbestimmt. Manche wünschen sich den obrigkeitsschwangeren, knüppelnden Polizeistaat zurück und wieder Andere sehen schon in Uniformen einen Angriff auf ihre persönlichen Freiheiten. Also unbestimmt. Das muss in der Gesellschaft aber genauso geklärt werden, wie die Fragen zur Überwachung, Geheimaktionen und Bundeswehr in der Welt und im Innern. Ohne einen weitgehenden Konsens und damit allgemeine Legitimität verschärfen sich Konflikte und Aufrüstung nur. 

Die nächste Stufe ist dann die Frage, welche präventiven Maßnahmen ergriffen werden können, ohne dass Grundrechte und Justiz damit unnötig belastet werden. Es macht keinen Sinn, Regeln zur Abschreckung zu formulieren, die dann durch weitere Abschreckungsmaßnahmen unterstützt werden müssen, weil Konflikte nicht präventiv gelöst oder wenigstens eingedämmt werden.  

Erst als letzte Etappe wäre doch die Frage zu klären, welche strafrechtlichen Regeln (Owi, Strafrecht) tatsächlich angepasst werden müssten, damit es eine verbindliche, durchsetzbare Rechtlage zur angemessenen Absicherung des legitim Notwendigen gibt.  

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Lutz Lippke schrieb:

Ein tätlicher Angriff beginnt schon vor dem Anfassen. Dieser Tatbestand leidet an Unbestimmtheit.   [...]

Erst als letzte Etappe wäre doch die Frage zu klären, welche strafrechtlichen Regeln (Owi, Strafrecht) tatsächlich angepasst werden müssten, damit es eine verbindliche, durchsetzbare Rechtlage zur angemessenen Absicherung des legitim Notwendigen gibt.  

Mir ist schon bewußt, daß ich mir keine vielen und großen Freunde hier mache, wenn ich öfters auf manche Parallelen hinweise. Früher schon an anderer Stelle hatte ich auch auf das Gewaltmonopol des Staates hingewiesen und auf eine Erosion dieses Gewaltmonopols, jedenfalls wird das manchmal doch so empfunden. Dem wird dann auch oft zu widersprechen versucht durch die PKS, einer reinen Anzeigenstatistik aber. Vielleicht haben einige der Leser auch die Sendung bei Maischberger noch gesehen mit dem BGH-Richter Thomas Fischer und dem Polizeigewerkschafter Rainer Wendt und einigen anderen Gästen, darunter einem Piraten-Politiker aus Berlin. Dieser erzählte ja, daß er selber einige Einbrüche und Diebstähle erlebt habe, sie aber nicht angezeigt hätte. Damit hatte er das Dunkelfeld gestärkt, die PKS aber geschwächt.

Später dann versuchte er, so wie Thomas Fischer dann auch, unter Verweis auf die PKS den leisen Vorwurf der anwesenden Polizisten in der Sendung zu widerlegen, die Justiz würde mit ihren wenigen und niedrigen Verurteilungen den Polizisten in den Rücken fallen. Dieser Widerspruch in seiner eigenen Argumentationskette ist dem Piraten-Politiker in der Sendung gar nicht selber aufgefallen.

Die Polizei versucht ja nun, auch durch den Einsatz von Body-Cams, auch gerichtsverwertbare Beweise besser zu sichern, damit mutmaßliche Täter auch noch verurteilt werden können. Das Bewußtsein in der Justiz und beim Gesetzgeber allerdings kann sich vermutlich langsam nur ändern, "damit es eine verbindliche, durchsetzbare Rechtlage zur angemessenen Absicherung des legitim Notwendigen gibt." 

Beim BGH-Richter Thomas Fischer fiel ja auf, was für ihn als Juristen relevant war, der Unterschied zwischen Diebstahl und Raub, der ist für ein Opfer eigentlich irrelevant.

So redeten viele aneinander vorbei, man könnte manchmal auch von Schaufenster-Reden sprechen, ohne auch einem Thomas Fischer zu nahe treten zu wollen, aber seinen eigenen Auftritt fand ich auch nicht frei von Widersprüchen, zumal er in seiner eigenen Kolumne auch kein Kind von Traurigkeit ist, was Aggressionen angeht.

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@GR

"die Justiz würde mit ihren wenigen und niedrigen Verurteilungen den Polizisten in den Rücken fallen."

Aus eigener Erfahrung gebe ich Ihnen da recht. Die Polizei bereitet mitunter Ermittlungen sogar sehr sorgfältig auf, die dann von der STA nicht selten mit wenigen Standardsätzen eingestellt werden. Dass hat sicher auch etwas mit Überlastung der STA zu tun. Ob das auch für tätliche Übergriffe gilt, weiß ich allerdings nicht. Zum GewSchG gibt es aber allerlei Studien, die ganz offensichtlich mit verfälschenden Methoden und Interpretationen arbeiten. Die ganz praktische Frage ist allerdings, ob es bei einer solchen Realität sinnvoll ist, immer noch niedrigschwelligere Straftatbestände zu schaffen. Wenn man dramatische Gewaltfälle als Aufhänger nimmt, um strafrechtlich auch gegen nur behauptete Drohungen, Schubser und Rangeleien vorzugehen, kann der echte und dramatische Gewaltfall nicht mehr sinnvoll bearbeitet werden. Da stehen sich besonders motivierte Gesetzeswerke und die Kapazitäten der Ermittlungswerker gegenseitig im Weg. Zum Löschen der brennenden Kerze holen wir doch auch keine Feuerwehr und bei Schnupfen nicht den Notarzt. Alles zu kriminalisieren hilft gerade nicht den Opfern von Kriminalität. Zum Thema Aggressionen empfehle ich Ihnen mal die für Sie vielleicht ungewöhnliche Sichtweise von Prof. Dr. Dietrich Dörner in einer Vorlesung zu: "Killerspiele und Gewalt" wahrzunehmen. Vielleicht sehen Sie dann die fischerschen Polter-Zeiten auch noch in einem anderen Licht. Was raus muss, muss raus! Nur eben ohne (bleibende) Schäden. Das sollte das Ziel sein.   

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Lutz Lippke schrieb:

 Was raus muss, muss raus! Nur eben ohne (bleibende) Schäden. Das sollte das Ziel sein.   

Da verlassen wir nun etwas den Bereich der Justiz und begeben uns in den Bereich der Psychologie und Psychotherapie. Was am Abreagieren von Aggressionen, das ja wie die Bewältigung von Ängsten einen wichtigen Teil des menschlichen Verhaltens abdeckt, beides auch notwendige Bestandteile sind, dann noch konsensfähig ist in einem Staatswesen, da gehen eben die Meinungen auseinander. Ich kenne aber auch die Terminologie der Soziologen dazu, nicht nur die der Psychologen.

Aber eine Sache möchte ich noch anmerken: Die "atavistische" HV bestimmte in Art. 21 (2): "Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat."   Das ist also tatbezogen und klingt eigentlich doch sehr modern, auch wenn wir ja ein Schuldstrafrecht haben, im StGB klingt der § 211 aber noch nach der älteren Tätertypologie.

Der Konsens in einem Staatswesen (oder in einer Gesellschaft), was wie zu sanktionieren oder zu tolerieren ist, ist m.E. der Knackpunkt dabei, da fängt es aber schon von Kindesbeinen  und im Elternhaus an, sich an vereinbarte Regeln auch zu halten, und notfalls auch die Konsequenzen zu tragen. Nicht immer ist das ständige Nachgeben eben auch die richtige Erziehung, umgekehrt aber ebenfalls nicht. Die Einzelfallentscheidung bleibt weiter notwendig.

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Dazu aber auch noch eine Parallele:

Auch bei den statistisch repräsentativen Wahl-Befragungen ("Sonntagsfrage") neigen offensichtlich doch spätere Wähler extremer Parteien dazu, ihre eigene Präferenz vorher zu verschleiern.

Und wenn also Opfer von kriminellen Taten auch etwas verdrängten, dann sprechen sie vielleicht erst Jahrzehnte später darüber, die vielen nun schon bekannten Mißbrauchsfälle an Schulen, Internaten, Heimen und im Umfeld der Kirchen belegen das ja ganz eindeutig.

Das Dunkelfeld dabei aber dürfte noch erheblich größer sein.

 

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Sehr geehrte/r Herr Frau GR,

Sie schreiben:

"Unabhängige kriminologische Studien" sind ja auch die Dunkelfeldstudien. Wie zuverlässig aber sind deren Daten wirklich, Herr Professor Müller?

Meine Aussage bezieht sich darauf, dass Viele immer noch glauben, die PKS treffe eine Aussage zur "Kriminalität", wobei es sich aber eigentlich um einen polizeilichen Arbeitsnachweis handelt. Inwieweit man daraus auf die Häufigkeit von Delinquenz schließen kann, hängt sehr von den jeweiligen Deliktsgruppe ab, die eben sehr unterschiedliche, teilweise auch stark schwankende Anzeigebereitschaft aufweisen (siehe schon meine Antwort oben). Ein polizeilicher Arbeitsnachweis ist, speziell wenn es sich um die Opferzählung bei Delikten gegen Polizeibeamte handelt, völlig ungeeignet, um  Schlüsse für die Gesetzgebung zu ziehen. Jede unabhängige kriminologische Forschung wäre da besser, auch wenn die Dunkelfeldforschung natürlich ebenfalls unter methodischen Mängeln leidet. 

Wie empfindlich Polizeibeamten reagieren, wenn einmal unabhängig zu diesem Thema geforscht werden soll und vielleicht nicht das erwünschte Ergebnis herauskommt, können Sie hier im Beck-Blog nachlesen.

Die Polizei hat in den vergangenen Jahren mehrfach erreicht, dass der Gesetzgeber die Strafen für Gewalt gegen Polizeibeamte verschärft hat. Kaum eine andere Berufsgruppe hat das geschafft. Nun wurde vor ein paar Jahren die eigene polizeiliche Opferzählung zum Hauptargument gemacht und gleich entsprechend verwertet. Auf diese Umstände und Hintergründe wollte ich aufmerksam machen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

Henning Ernst Müller schrieb:

Wie empfindlich Polizeibeamten reagieren, wenn einmal unabhängig zu diesem Thema geforscht werden soll und vielleicht nicht das erwünschte Ergebnis herauskommt, können Sie hier im Beck-Blog nachlesen.

Da gebe ich Ihnen auch uneingeschränkt recht, sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller, Gewalterfahrungen und Gewaltbewältigung bereits im Elternhaus, aber auch später noch, müssen auch Gegenstand solcher wissenschaftlicher Studien sein, soeben hatte ich das auch in meiner Antwort für Herrn Lippke bereits erwähnt gehabt. Davon darf ein Wissenschaftler für eine Studie dann auch Polizisten nicht ausnehmen. Wie wäre es aber, solche Studien auch noch mal für Juristen, also auch Richter, Staatsanwälte und Strafverteidiger zu machen? Auf deren Mitwirkungsbereitschaft für wissenschaftliche Studien wäre ich ebenfalls noch sehr gespannt.

Beste Grüße

Günter Rudolphi (GR)

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Das Problem der Pseudo-Gesetzgebung a la Maas ist nicht neu. Die sog.Mietpreisbremse hat genauso wenig das Wohnraumangebot verbessert wie diese Strafrechtsänderung Polizisten nutzen wird.

Wenn man etwas zum Schutz von Polizisten tun will, dann muss man vor allem mehr Polizisten einstellen. Es wäre aber auch wünschenswert, dass die Staatsanwaltschaften Delikte aller Art gegen Staatsdiener (nicht nur Polizisten) ernster als bisher nehmen.

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Man sollte aber die Delikte aller Art durch Staatsdiener nicht außen vor lassen. Meine Vermutung: Diese haben einen wesentlichen Anteil an der Legitimitätskrise des Staates zumindest bei den Bürgern, die Betroffene oder Zeuge solcher Delikte werden. Das hat sich durchaus herumgesprochen, auch wenn dies offiziell nicht so gerne wahrgenommen wird. Mit Hinweis auf den vorher verlinkten Vortrag von Prof. Dr. Dörner möchte ich noch einmal dringend nahelegen, dass das Deuteln von Korrelationen nicht die Ermittlung von Kausalitäten ersetzen kann. Solche "Fehlanalytik" kann zum Vertauschen der Ursache-Wirkungs-Kette führen oder wesentliche Faktoren vollkommen übergehen. Da ist dann viel Raum für Manipulation. Nur kurz das eingängige Beispiel aus dem Vortrag: Das Vorhandensein von roten, ledernen Autositzen korreliert mit der möglichen km/h-Zahl des Fahrzeugs. Die Annahme, dass der Einbau roter, lederner Autositze ein bestimmtes Auto schneller machen könnte, liegt auf dem Niveau vieler Deutungsstudien und Analysen, in denen zu wichtigen Themen Korrelation und Kausalität versehentlich oder bewusst verwechselt werden.     

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Lutz Lippke schrieb:

 liegt auf dem Niveau vieler Deutungsstudien und Analysen, in denen zu wichtigen Themen Korrelation und Kausalität versehentlich oder bewusst verwechselt werden.     

Für Mathematiker ist der Unterschied zwischen einer Korrelation und einer Kausalität sowieso klar, die benützen auch noch den Korrelationskoeffizienten. Auch die Justiz unterscheidet hier streng, bei einer Spätfolge als Nebenwirkung eines Medikaments ist es fast unmöglich, die Kausalität zwischen der späten Schädigung und der vorherigen Medikamentenverordnung bzw. Medikamenteneinnahme dann herzustellen bzw. auch zu beweisen.

In vielen Debatten und Diskussionen allerdings wird die Unterscheidung zwischen Korrelation und Kausalität nicht gemacht.

An den Herrn Prof. Müller als profunden Kenner der PKS aber noch eine Frage, ob er denn wenigstens irgendeinen Beleg für diese Behauptung kennt:

Interview „Körperliche Gewalt ist zu 90 Prozent männlich“

Der Kulturtheoretiker Klaus Theweleit über das Erlernen von Aggression, brutale Rituale und Frauen als Giftmörderinnen.

Quelle: http://www.fr.de/fr-serien/fr-serie--auf-die-fresse-/interview-koerperli...

Denn ich habe ebenfalls schon die PKS mehrmals durchforstet, konnte aber für diese pauschale Behauptung keinen Beleg finden, weltweite Studien dazu sind mir auch nicht bekannt.

Für mich zählt diese Behauptung deswegen noch zur Propaganda, bis sie belegt wird.

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Das gehört zwar nicht direkt zum Thema, aber hier ausnahmsweise eine Antwort:

Nahezu alle kriminologischen Studien sehen

1. einen stark überproportionalen Anteil von Personen männlichen Geschlechts (ca. 70 - 80 %) an der Gesamttatverdächtigen- bzw. Verurteiltenzahl , der

2. bei Gewaltdelikten noch einmal stärker (80 - 90 %) ist und

3. allg. bei schwerwiegenderer und häufigerer Delinquenz stärker zum Tragen kommt (je schwerer das Delikt, desto höher der Anteil männlicher Tatverdächtiger/Täter)

Dieser im Hellfeld (z.B. im PKS-Jahrbuch 2015  unter Gewaltkriminalität, S. 338 ff., schauen bzw. bei allen einzelnen Delikten in den PKS-Tabellenl) weltweit sichtbare Zusammenhang zeigt sich (etwas reduziert) auch in diversen kriminologischen Dunkelfeldstudien, ist also kein statistischer Artefakt.

"Körperliche Gewalt ist zu 90% männlich", ist, auch wenn man am sprachlichen Ausdruck zweifeln mag ("Gewalt" selbst hat ja kein Geschlecht), also durchaus keine fernliegende Behauptung. Allerdings sollte diese Aussage nicht dazu führen, dass man Frauen überhaupt keine Gewaltakte zutraut. Weibliche körperliche Gewalt gegen Männer kommt in Paarbeziehungen nicht selten vor. Zudem bezieht sich ja die Äußerung auf "körperliche", nicht auf alle denkbaren Gewaltformen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, Herr Prof. Müller.

Im Text des Artikels hieß es sogar: "Körperlich ausgeübte Gewalt unter Menschen ist zu mehr als 90 Prozent männlich."

Und da ich ja auch schon die Tabellen im PKS-Jahrbuch 2015 gekannt hatte, weist doch die Tabelle 6.2

"Ausgewählte Straftaten/-gruppen
Geschlechtsverteilung der Tatverdächtigen insgesamt bei ausgewählten Straftaten/-gruppen"

lediglich bei Raubdelikten mit 90,1% und bei Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB mit 98,8% höhere Prozentzahlen als 90% für männliche Tatverdächtigte aus, da sind die Fallzahlen aber insgesamt ja relativ gering und bei der Deliktgruppe Vergewaltigung und sexuelle Nötigung dürfte m.E. bei Männern als Opfer und Frauen als Täter das Dunkelfeld auch sehr groß sein, vielleicht sogar noch größer als es sonst schon bei diesen Delikten ist. Bei Zahlenangaben in Zeitungsartikeln ohne alle Quellenangaben bin ich grundsätzlich mißtrauisch.

Besten Gruß

GR

 

 

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Das Grundanliegen des Gesetzgebers mag zumindest teilweise in Ordnung sein, aber der jetzige Gesetzentwurf ist wohl in erheblichen Teilen verfehlt.

Mann sollte Polizisten, Gerichtsvollzieher, Feuerwehrleute, Rettungsanitäter und Notärzte öffentlich umfassend anhören, und nachvollziehbar ermitteln, wo sie bei Ihrer Arbeit umzingelt, eingekesselt, verletzt, bedroht, der Freiheit beraubt, genötigt, beleidigt, bespuckt, ohrenbetäubend und Tinnitusauslösend angeschrien oder angetrillert oder angehubt, und rechtswidrig an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert und behindert werden, und dann nach den Ergebnissen einer  solchen Bestandsaufnahme maßgeschneiderte harte Gesetze gegen die sich unsozial und kriminell verhaltenden Elemente fabrizieren.

Im Hinblick auf andere Berufsgruppen, wie etwa zum Beispiel Soldaten (der Bundeswehr oder von Stationierungsstreitkräften), sehe ich keinen (oder allenfalls einen erheblich reduzierten) Bedarf.

Die Politiker sollten nicht vergessen, daß Strafrecht nur dann legitim ist, wenn es dem Rechtsgüterschutz dient.

Zu sagen, wir Regierenden wollen jetzt Amsträgern und Soldaten etwas Gutes tun, ist keine ausreichende Rechtfertigung für die Schaffung von Straftatbeständen. Insoweit wären vielleicht Ordnungswidrigkeitentatbestände legitim und ausreichend, die man vielleicht auch mit drastischen (abschreckenden) Bußgeldandrohungen ausstatten kann.

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Ex-Huckarder schrieb:
Mann sollte Polizisten, Gerichtsvollzieher, Feuerwehrleute, Rettungsanitäter und Notärzte öffentlich umfassend anhören, und nachvollziehbar ermitteln, wo sie bei Ihrer Arbeit umzingelt, eingekesselt, verletzt, bedroht, der Freiheit beraubt, genötigt, beleidigt, bespuckt, ohrenbetäubend und Tinnitusauslösend angeschrien oder angetrillert oder angehubt, und rechtswidrig an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert und behindert werden, und dann nach den Ergebnissen einer  solchen Bestandsaufnahme maßgeschneiderte harte Gesetze gegen die sich unsozial und kriminell verhaltenden Elemente fabrizieren.

Im Hinblick auf andere Berufsgruppen, wie etwa zum Beispiel Soldaten (der Bundeswehr oder von Stationierungsstreitkräften), sehe ich keinen (oder allenfalls einen erheblich reduzierten) Bedarf.

Früher hatte man auch noch an einen "Runden Tisch" dafür geglaubt, um solche Anhörungen in ruhiger Atmosphäre durchzuführen und dann über Weiterungen und Empfehlungen nachzudenken. Das scheint aber inzwischen leider vorbei zu sein.

Das Verhältnis der Bürger zu ihren staatlichen Uniformträgern hat sich die letzten 100 Jahre in Deutschland verändert und wird sich weiter  verändern. Wer den Staat und seine Uniformträger aber als Feind erlebt (hat) und heute hierher einwandert, oder vom Staat als einem "Schweinesystem" ausgegangen ist, der wird eine andere Einstellung haben, als diejenigen, die "den Freund und Helfer" als Menschen in Uniform gekannt haben.

Aber auch Soldaten in Uniform werden massiv angefeindet:

Do 15.12.2016 | 21:45 | Kontraste

Wie Soldaten der Bundeswehr öffentlich angefeindet und missachtet werden - Bezahlte Mörder?

Soldaten in Uniform sind in Deutschland ständigen Anfeindungen ausgesetzt. Sie werden als bezahlte Mörder beschimpft und angespuckt. Die Kluft zwischen Gesellschaft und Bundeswehr hat sich seit Beginn der Auslandseinsätze und dem Aussetzen der Wehrpflicht weiter vergrößert. Überall dort, wo die Bundeswehr um Nachwuchs wirbt, formiert sich Widerstand.

http://www.rbb-online.de/kontraste/archiv/kontraste-vom-15-12-2016/gegen...

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Hallo GR,

das grundsätzliche Handwerk von Soldaten ist das Kriegshandwerk (Armeen werden nicht wegen Elbehochwassereinsätzen geschaffen).

Selbst Staaten mit freiheitlich-demokratischer Grundordnung wie etwa die USA führen Kriege auch heutzutage immer noch mit Waffen und töten dabei vorsätzlich Menschen, und zwar für Geld (Sold).

Diese Tötungen sind nicht immer gebotene erforderliche Verteidigungshandlungen auf gegenwärtige rechtswidrige Angriffe im Sinne des Notwehrparagrafen.

Es ist im Rahmen der Meinungsfreiheit wohl nicht ganz unvertretbar, so etwas drastisch als Mord zu bezeichnen, zumindest, wenn man den drastischen Begriff nicht juristisch sondern moralisch meint, und dabei an das Gewissen der Betreffenden appelieren oder damit eine Diskussion oder Debatte anstoßen will.

Die Agressionen gegen Bundeswehrsoldaten würden vielleicht weniger wütend ausfallen, wenn es eine rege teilnehmer- und ergebnisoffene Diskussion gäbe, so wie es sie 1949 bis 1989 (insbesondere 1949 bis 1957 und 1979 bis 1987) gab.

Heute (bzw. seit der Wiedervereinigung) finden die Kritiker kein Gehör mehr und werden nicht mehr ernst genommen, und dies trägt wahrscheinlich zu der seitdem zunehmenden sektenartigen Isolation und Verbitterung und der Wut der Kritiker bei.

Was die geplante Neufassung des § 114 StGB angeht, so soll damit wohl die innere Sicherheit gestärkt werden und es sollen zugleich wohl auch Maßnahmen nach den Vollstreckungsgesetzen der Länder und des Bundes erleichtert werden.

Die Bundeswehr ist aber nicht für die innere Sicherheit zuständig, sondern für die äußere Sicherheit, und die Bundeswehr ist auch nicht zuständig für Maßnahmen nach den Vollstreckungsgesetzen der Länder und des Bundes, so daß es unpassend erscheint, in die Neufassung des § 114 auch Soldaten bzw. Bundeswehrsoldaten mit aufzunehmen.

 

 

 
 

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Insgesamt Zustimmung, Ex-Bonner-Hofga(rten-Demonstrant), hier in der BRD kann man ja auch noch diese Unterscheidung zwischen innerer und äußerer Sicherheit und den staatlichen Organen dafür machen.

In vielen Krisenstaaten allerdings nicht mehr mit deren diversen Milizen und paramilitärischen Einheiten, und daher kommen doch auch viele Einwanderer. Die machen diese Unterscheidung so nicht, wie Sie und ich die aber noch machen.

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Vielleicht soll durch den neuen Straftatbestand auch eine Art Auffangdelikt geschaffen werden?

Polizei und Rettungskräfte werden ja leider zunehmend nicht nur durch agressiv feindselig auftretende Einzelpersonen, sondern zunehmend auch durch Machtproben suchende agressiv feindselig auftretende Menschenansammlungen behindert und belästigt und bedroht und tätlich angegangen.

Zum Beispiel wenn sie jemanden mit dem Rettungswagen abholen und zur Intensivstation in eine Klinik bringen wollen (bzw. müssen), oder wenn sie eine einzelne Person kontrollieren oder durchsuchen oder festnehmen oder mit einem Platzverweis belegen möchten (bzw. müssen), und sich dann plötzlich mit einem Zustrom von Störern konfrontiert sehen.

Manche Einsätze werden dadurch für Polizei und Rettungskräfte zu einer kaum noch erträglichen Zumutung, und ein Staat der es toleriert daß auf solche Art Rettungseinsätze und Poliezeieinsätze gestört oder gar sabotiert werden, kann seinen Schutzpflichten nicht mehr hinreichend nachkommen, und verliert ein Stück weit auch seine Souveränität und Autorität, und gibt Macht ein Stück weit an anonyme Mobs ab.

Das Grundanliegen des Gesetzgebers ist also wohl mehr als gerechtfertigt, nur an der konkreten Ausgestaltung des geplanten Gesetzes kann man vielleicht durchaus vernünftig zweifeln.

Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht aber (leider) wohl durchaus.

Viellleicht kann der Gesetzgeber ja in einem anderen Gesetzgebungsverfahren zugleich auch friedliche unschuldige Bürger davor schützen, von unverhältnismäßiger staatlicher Gewalt (wie etwa bei den Anti-Stuttgart-21-Demos) betroffen zu werden. Damit würde der Gesetzgeber dann beweisen, nicht nur eine einseitige Perspektive einzunehmen.

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Hm ich weiß nicht. Dabei geht es va um § 115 Abs. 3, der aus meiner Sicht durchaus gut vertretbar ist, um ein Signal zu setzen. Im Windschatten einer solchen Regelung, die letztlich nur noch einen schon optisch winzigen Teil der Novelle ausmacht, ganz andere Verschärfungen unterzubringen, stimmt bedenklich. Und auch so darf darüber diskutiert werden, ob nicht die bisherige Erfassung über allgemeine Delikte, insbes. Nötigung, Körperverletzung und Beleidigung nicht eigtl. ganz gut ausreicht. Man sollte hier nicht vergessen, dass § 113 ja eigtl. eine Privilegierung des Täters in diesem Bereich ist - und vielleicht einfach gestrichen werden sollte?

Tatsächlichen Schutz gewährt das Strafrecht wie immer nicht - die Voraussetzungen für ein polizeirechtliches Eingreifen dürften bei Störungen von Rettungsarbeiten etc. ohnehin vorliegen. Auch hier wäre die effektivste Maßnahme eine Aufstockung des Personals, was aber im Gegensatz zu einer wohlfeilen Gesetzesänderung Geld kosten würde.

 

Es gibt eine aktuelle Studie zu Gewalt gegen Polizeibeamte: http://www.polizei.nrw.de/media/Dokumente/131202_NRW_Studie_Gewalt_gegen...

Dringend für diskussionsbedürftig halte ich folgende Aspekte (in der Studie waren Mehrfachnennungen möglich, daher die hohen Prozentwerte):

1. Nicht tätliche Angriffsformen S. 78: Foto/ Videographieren 30,8% - das Filmen/ Fotografieren wird hier bereits als Gewalt gegen Polizei wahrgenommen und statistisch als solche erfasst. Hier stört mich die mißbräuchliche Bezeichnung als "Angriff" und "Gewalt". Da bekomme ich Angst bezüglich der Pressefreiheit. 

2. Nicht tätliche Angriffsformen S. 78: Miterleben von Gewalt 28,8% + 26,4% - bereits das passive Miterleben von Gewalt gegenüber Dritten wird als Angriff auf einen selbst und Gewalt gegen die eigene Person wahrgenommen und statistisch als solche erfasst.

3. Nicht tätliche Angriffsformen S. 78: Beleidigung 80,6% + Anschreien/ verbale Provokation 80,5%

Die in dieser Studie benutzte Verwendung der Begriffe "Gewalt" und "Angriff" halte ich für sehr unglücklich. Die Studie gibt einen guten Überblick über die Verletzungen bei tätlichen Angriffe auf Polizeibeamte auf Seite 81. Es gibt offensichtlich eine hohe Anzahl von einfacheren Verletzungen (z.B. blauer Fleck), die auch in 77,8% ohne jede ärztliche Versorgung ausheilen. Mich erschreckt die für mich hohe Anzahl erheblicher bzw. gefährlicher Verletzungen: Knochenbrüche 2%, Augenverletzungen 1,9%, Knalltrauma 2,3%,...

Die aus Verletzungen resultierenden Krankschreibungen finden sich auf Seite 83. Statistisch zu den häufigsten Krankschreibungen führen Hundebisse. Ob ausgerechnet diese sich von härteren Gesetzen abschrecken lassen?

Ganz offensichtlich gab es keine Gesetzgebungslücke. Auf Seite 79 finden sich die relevanten verwirklichten Straftatbestände. in 57,9% der in der Studie benannten Fälle wurden Strafanträge gestellt. In den anderen Fällen wurde keine Strafanträge gestellt: in 24% weil das nicht notwendig war (?) und in 51,5% der restlichen 18,1% Fälle nicht, weil nach eigener Einschätzung das Verfahren vorhersehbar eingestellt worden wäre. Das ändert sich aber auch nicht mit der Gesetzesverschärfung. Die Erwartung der Gewerkschaft der Polizei ist allerdings, das Gerichte durch neue Gesetze zu härteren und mehr Urteilen gezwungen werde: https://www.gdp.de/gdp/gdpnrw.nsf/id/DE_Rot-Gruen-legt-dem-Volkssport-Be... https://www.gdp.de/gdp/gdpnrw.nsf/id/DE_Gewalt-gegen-Polizeibeamte-Zeit-...

Für sehr interessant halte ich die konstruktiven Verbesserungsvorschläge/ Handlungsempfehlungen ab S. 368. Als sinnvoll empfohlen werden u.a. bessere Ausbildung und Fortbildung, bessere Führung, bessere Personalsituation, unbedingt funktionsfähige Funkgeräte, brauchbare Schutzausrüstung statt minderwertigem Material, dass durch privat beschafftes besseres Material ersetzt werden muss (S.383 Punkt 6.5!!!). Eine Änderung von Gesetzen wird nicht vorgeschlagen. Eine echte Verbesserung der Situation für Polizeibeamte würde also Geld kosten. Die Gesetzesverschärfungen halte ich für eine preiswerte und sinnlose Mogelpackung, um diese notwendigen Ausgaben nicht zu tätigen.

 

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Danke für den Text Ihres Gutachtens. Klare Worte, aber überzeugend. Haben Sachverständigenanhörungen eigtl. eine bessere Chance, auf Gesetzesvorhaben einzuwirken, als die immer in kurzer Frist erfolgende "Anhörung der Praxis"? Da habe ich noch nie erlebt, dass ein noch so eindringlicher Bericht irgendeinen Erfolg gehabt hätte.

Strafrecht ist nicht das richtige Mittel, um »Anerkennung und Respekt« einzufordern

http://www.humanistische-union.de/nc/aktuelles/aktuelles_detail/back/aktuelles/article/strafrecht-ist-nicht-das-richtige-mittel-um-anerkennung-und-respekt-einzufordern/

Wertschätzung & Schutz für Einsatzkräfte erreicht man nicht mit der Keule schärferer Gesetze, aber mit Vertrauen durch gute Arbeit.

 https://twitter.com/vonDobrowolski/status/844144794641350660

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Nur noch eine kurze Anmerkung zur Sachverständigenanhörung: Drei der sieben Sachverständigen stammten aus der betreffenden Berufsgruppe Polizei. Eine objektive Berurteilung der Sachlage kann von diesen aber nicht erwartet werden. Herr Braun von der GDP hat in seinem mündlichen Eingangsstatement sogleich klar gemacht, dass die GDP bzw. er "seit acht Jahren um diese Norm kämpft". Mein Einwand, es könne nicht angehen, dass der Gesetzgeber sich von Lobby einer Berufsorganisation dazu bestimmen lässt, dass diese Gruppe einen Sonderstatus als Opfer bekommt, wurde von den Polizeivertretern zurückgewiesen. Sie verwahrten sich gegen die Bezeichnung "Lobby". Herr Wendt hat übrigens interessanterweise eher den (aus meiner Sicht etwas weniger problematischen) nordrheinwestfälischen Ansatz, die Sache über § 46 StGB zu regeln, befürwortet.

Ich habe die Hoffnung, dass nach der SV-Anhörung wenigstens zwei der gröbsten Dinge noch anders geregelt werden:

1. Die Verwendungsabsicht hins. des Beisischführns  gefährlicher Werkzeuge sollte  im Gesetz bleiben, also nicht gestrichen werden.

2. Es sollte noch (Vorschlag auch des Bundesrats) ein "minder schwerer Fall" geregelt werden, wie er eigentlich bei Tatbeständen mit erhöhter Mindetsstrafe üblich ist.

Im übrigen ist damit zu rechnen, dass der Gesetzentwurf durchgeht.

 

Verstößt diese Privilegierung von Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in einer Weise, dass dieses Gesetz gekippt werden könnte?

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Mir stellt sich ebenfalls die Fragen, ob man damit zum Verfassungsgericht könnte. Der Drift zum Polizeistaat kann doch nicht so einfach sein. Ernst zu nehmende und fundierte politische Opposition wird damit unmöglich, weil man einfach alle Menschen mit fadenscheinigen Argumenten einknasten wird. Hier geht es mir nicht um steineschmeisser, sondern Menschen die mit fundierten Argumenten wirklich was bewegen würden. Momentan ist das Mittel der Wahl gegen außerparlamentarische Opposition noch Rufmord und Verleumdung (siehe z.B. Campact). In Zukunft werden sich schon Beamte finden lassen, auf die ein tätlicher Angriff ohne Zeugen stattgefunden hat. For sure!

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Die Sie beginnen Ihre Einleitung mit sinkenden Fallzahlen???
Bitte überprüfen Sie Ihre Quellen.

Das Problem sehe ich zudem in der Justiz,da bestehenden Strafrahmen nicht konsequent genutzt werden.

Sicherheits- und Hilfskräfte gehören geschützt!

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 Gerichtshof für Menschenrechte gibt 1860-Fans recht

  https://www.faszination-fankurve.de/index.php?head=Gerichtshof-fuer-Menschenrechte-gibt-1860-Fans-recht&folder=sites&site=news_detail&news_id=17059

EGMR entscheidet: Vorwürfe rechtswidriger Polizeigewalt müssen effektiv untersucht werden. Fehlende Identifizierbarkeit von Beamten ist durch andere Ermittlungsmaßnahmen auszugleichen.  https://twitter.com/tsingelnstein/status/928562005514047488

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