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Behinderung begründet keine Befreiung von der Zweitwohnungssteuer

Regine.Wendland

2014-07-20 16:47

In der Entscheidung des Monats Juli beschloss das OVG Saarlouis, dass eine Behinderung keinen Anspruch auf Befreiung von der Zweitwohnungssteuer begründet. Auch das Gleichbehandlungsgrundrecht bildet keinen Befreiungstatbestand, denn Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Steuer ist allein der „Luxus“, eine zweite Wohnung vorzuhalten.

Der Antragsteller vertritt hier die Ansicht, der Art. 3 I GG würde ihm im Wege der verfassungskonformen Auslegung der streitgegenständlichen Normen zur Befreiung der Steuer verhelfen, denn er hält die Zweitwohnung nur vor, weil er infolge der Behinderung nicht täglich zum Hauptwohnsitz pendeln kann. - Was meinen Sie?

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Der Ablehnungsbeschluß des OVG Saarlouis prüft zwar nachvollziehbar die Gesetzeslage, beschäftigt sich aber nicht weitergehend substantiell mit der aufgeworfenen Thematik. Der Antragsteller unterhält nach seinem Vortrag die Zweitwohnung nicht als " Luxus ", sondern als notwendige Einrichtung infolge seiner Behinderung. Das eröffnet einen verfassungsrechtlichen Bezug. Die streitbefangene Kommunalabgabe-Zweitwohnungssteuer ( kommunale Aufwandsteuer ) ist allerdings nicht an die Behinderung geknüft im Sinne einer Behinderungs-Zusatzabgabe etwa zur Finanzierung örtlicher Behindertenaufgaben. Das wäre auch mit Art. 3 Abs.3 S.2 GG unvereinbar. Eine solche Steueraufgabe wäre nur als allgemeine öffentliche Aufgabe aus der Finanzierung einer allgemeinen Steuerlast denkbar.  Gleichwohl muß die hier in Rede stehende Zweitwohnungssteuer im Lichte des Geistes des Art. 3 Abs.3 S.2 GG gesehen werden, da diese Grundrechtsvorschrift  im Falle der Behinderung Banachteiligung verhindern und .V.m. Art.1 Abs.1 S.1 GG offensichtlich zur Kompensation beitragen will. Insofern kann auch die studentische Zweitwohnung nicht in bezug genommen werden, da hier die Grundrechtsrelevanz fehlt. Das  Gericht müßte zudem etwaige grundgesetzlich gebotene Ausnahmetatbestände in der kommunalen Steuersatzung im Kontext von Behinderung thematisieren und auch eine finanzielle Entlastung z.B. auf der Grundlage und in entsprechender Anwendung des § 33 SGB 9/IX, insbesondere § 33 Abs.8 Nr.6 SGB 9/IX besprechen. Insofern bleibt die gerichtliche Entscheidung zu mager und müßte substantiell mehr in die Thematik einsteigen und dem Antragsteller im Ergebnis auch ein erkennbar problembewußtes Verständnis anbieten.

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