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Benachteiligung in Verbindung mit dem Wegfall der Mindestaltersgrenze

Christian71

2014-05-13 18:59

Hallo zusammen,

wie ist es arbeitsrechtlich zu sehen, wenn nach dem Wegfall der Mindestaltergrenze, für tausende von Polizeibeamten Laufbahntechnische Benachteiligungen entstehen? Konkreter Fall: Beamter A klagt im Jahr 2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Mindestaltersgrenze von 40 Jahren. Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Kläger recht und erklärt die Mindestaltergrenze als altersdiskriminiernd und somit für rechtswidrig. 

 

Der Freistaat Bayern hat Kenntnis von diesem Urteil. Der Freistaat Bayern weiss, sobald der erste Beamte gegen die Mindestaltergrenze von 43 Jahren klagt, fällt diese weg. So geschehen im Jahr 2013. Anfang 2014 schloss sich das Münchner Verwaltungsgericht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an und erklärte die Mindestaltergrenze von 43 Jahren für rechtswidrig.

 

Nun wartet der Freistaat Bayern mit der Umsetzung des Urteils bis zum 01.06.2014. Ab dem 01.06.2014 wird niemand mehr aufgrund seines Lebensalters von 43 Jahren zum Polizeihauptmeister mit Zulage ernannt. Von diesem Moment an, sind alle Polizeihauptmeister in einem Topf, sofern sie die Voraussetzungen für die nächste Beförderung erfüllt haben. Diese Voraussetzung stellt sich in der Regel als Mindestwartezeit dar.

 

Nun zu meiner Frage: Der Freistaat hat in Kenntnis des im Jahr 2012 gefällten Urteils des BVG bis einschließlich zum 31.05.2014, Beamte aufgrund ihres Lebensalters von 43 Jahren zum PHM/Z befördert. Die bis dahin beförderten Beamten haben weiterhin die prüfungsfreie Aufstiegsmöglichkeit bis zum PHK ( A 11 ). Sie können nach einer Mindestwartezeit von 36 Monaten zum POK und nach weiteren 60 Monaten Wartezeit letztendlich zum PHK befördert werden.

Die Beamten, die nun nach dem 31.05 geboren sind, kommen nicht mehr in den Genuß einer Regelbeförderung. Sie müssen sich jetzt in einem Pool von 3200 Beamten einreihen. Da in Bayern gegenwärtig jährlich nur 300 Beamte im Jahr zum PHM/Z befördert werden können, würde das in einer Beurteilungsperiode von 3 Jahren einen Gesamtbeförderungszahl von ca. 900 Beamten ergeben. Das momentane Beurteilunsprädikat für den 01.06.2014 liegt bei 15 Punkten (Höchstwert 16 Punkte). Beamte die mit 15 und besser beurteilt sind, werden zum 01.06. zum PHM/Z ernannt. Das sind für ganz Bayern derzeit 60 Beamte. Danach gehts dann gestaffelt weiter 14 Punkte, 13 Punkte usw. Da aber in einem Jahr nur 300 Beförderungsmöglichkeiten offen stehen, können in der nächsten gesamten Beurteilungsperiode von 3 Jahren nur 900 von 3200 Beamten befördert werden und zwar nur die, die sehr hoch beurteilt sind. Nach den 3 Jahren kommen wieder etliche neue Polizeihauptmeister, welche die Wartezeit absolviert haben in den Pool dazu. Dann reihen sich die hochbeurteilten wieder vor den bereits gut 2000 wartenden Beamten ein. Die Spitze wird dann wieder abbefördert, der große Rest geht wieder leer aus.

Nun zur Kernfrage: Wie sieht es in diesem Fall mit dem Benachteiligungsverbot nach dem AGG aus. Dem Beamten der bis zum 31.05.1971 geboren ist, stehen alle bisher vorhandenen prüfungsfreinen Aufstiegsmöglichkeiten weiterhin zur Verfügung bzw. besteht für diese die realtische Möglichkeit das Endamt von A 11 ( PHK ) zu erreichen. Für alle die nach dem 31.05.1971 geboren sind, trifft das nicht mehr zu. Diese Beamten müssen sich jetzt jahrelang für die Beförderung, die der im Mai geborene noch als Regelbeförderung bekommen hat, anstellen. Das heisst, einer der im Juni-Dezember 1971 geboren ist, muss jetzt je nach Beurteilung zwischen 9 und 12 Jahren warten, bis er zum PHM/Z befördert wird. Dann wären die betroffenen Beamten zwischen 52 und 55 Jahre alt und wären dann immer noch A 9! Der im Mai 71 geborene ist zu diesem Zeitpunkt aber schon POK und steh dann schon zur Beförderung zum PHK an! Im Klartext heisst das, der bis Ende Mai 71 geborene kann noch PHK werden, der danach geborene mit viel Glück PHM/Z. Hierbei ist das Leistungsprinzip noch gar nicht mit einbezogen. Es gibt aber durchaus auch Fälle, dass besser beurteilte Beamte aufgrund ihres ein paar Monate jüngeren Alters nicht mehr die Aufstiegsmöglichkeiten haben, wie der bis Mai 71 geborene schlechter beurteilte Beamte. Beispiel : Beamter A bis Mai 1971 geboren, letzte BU 8 Punkte, wird aufgrund seines Lebensalters noch PHM/Z. Beamter B, zwischen Juni und Dezember 1971 geboren, letzte BU 10 Punkte, hat aufgrund des Wegfalls der Regelbeförderung mit 43 Jahren jetzt nicht mehr die Aufstiegsmöglichkeiten wie Beamter A und das nur, weil er ein paar Wochen jünger ist. 

 

Ist in diesem Sachverhalt ein Verstoß gegen das Chancengleichheitsgesetz bzw. das Gleichbehandlungsgesetz gegeben oder nicht?   

 

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1 Kommentar

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Wie vor 1971 geboren. ich bin 1967 geboren. Wäre im Juli 2014 befördert worden, also ein Monat nach der Umsetzung und schau jetzt auch nur blöd. Einge meiner Kollegen, die es diesbzgl. auch getroffen hat und ich sind der Meinung, dass wir unter andreen Zusagen und Voraussetzungen dem Polizeidienst beigeetreten sind. Unserer Ansicht nach müsste das Innenministerium hier für neu eingestellte Kollegen das neue Recht, sowie für den Altbestand das neue und das alte Recht anwenden.

Schließlich konnten sich die Kollegen aufgrund ihres Alters und ihrer Beurteilung in etwa ausrechnen, wann sie befördert werden. Viele haben das vielleicht (ganz bestimmt) in ihren Fianzplan mit einberechnet.

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