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BGH: Nachrichtenmagazin hat Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in Grundbuch von Wulffs Grundstück

helena.schoewerling

2011-12-16 19:14

Wie die Kreditaffäre des Bundespräsidenten Christian Wulff bekannt wurde, berichtet die Süddeutsche Zeitung am 16.12.2011: "Der Spiegel" habe beim Grundbuchamt Antrag auf Akteneinsicht für das Grundstück beantragt, das Wulff und seine zweite Frau erworben hatten.

OLG Celle weist Einsichtsgesuch zurück

Das Grundbuchamt wies den Antrag vollständig zurück. Das OLG Celle teilte auf die Beschwerde des Nachrichtenmagazins lediglich mit, dass eine Eigentümergrundschuld im Grundbuch eingetragen sei und sämtliche in früherer Zeit an dem Grundstück eingetragenen Grundpfandrechte gelöscht seien (BeckRS 2011, 23394). Über die Höhe der Eigentümergrundschuld erteilte das OLG keine Auskunft, das Einsichtsgesuch wies es zurück.

BGH: Grundbuchamt muss uneingeschränkte Akteneinsicht gewähren

Auf die Rechtsbeschwerde des Nachrichtenmagazins hob der BGH die Entscheidung des OLG Celle auf und wies das Grundbuchamt an, uneingeschränkte Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten zu gewähren (BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - V ZB 47/11, BeckRS 2011, 23379; vgl. hierzu bereits die Anmerkung von Schlüter, GRUR-Prax 2011, 497 vom 11.11.2011).

Interesse der Presse mit Blick auf herausgehobene politische Stellung vorrangig

Das Interesse der Presse an der Kenntnisnahme des Grundbuchinhalts erweise sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die die Öffentlichkeit wesentlich angeht - was vorliegend mit Blick auf die herausgehobene politische Stellung eines der Eigentümer der Fall sei - und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung diene (BVerfG, NJW 2001, 503, 506).

Keine Anhaltspunkte für bloße Befriedigung von Neugierde und Sensationslust

Dafür, dass es sich hier anders verhalte und die aus den Nachforschungen der Antragstellerin möglicherweise resultierende Berichterstattung lediglich dazu gedient habe, eine in der Öffentlichkeit vorhandene Neugierde und Sensationslust zu befriedigen (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; KG, NJW 2002, 223, 225), bestünden keine Anhaltspunkte.

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