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DAS DEUTSCHE FINANZAMT BEMÜHT SICH UM DIE UNTERSTÜTZUNG DES SPANISCHEN FINANZAMTES (Agencia Tributaria) BEI DER EINTREIBUNG VON FORDERUNGEN GEGEN DEUTSCHE BÜRGER IN SPANIEN

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2013-02-12 14:35

Von Dr. Soler Padro, SOLER-PADRO, v. HOHENLOHE, HOPEWELL, WEITZMANN

In letzter Zeit hat das spanische Finanzamt Forderungen des deutschen Finanzamtes gegen Deutsche vollstreckt, die in Spanien ansässig sind oder dort Vermögen haben. Grundlage dafür sind grundsätzlich die im EU - Raum geltenden Direktiven, die eine gegenseitige Unterstützung der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten regeln. Insbesondere die Direktive 2010/24/EU wurde in Spanien durch Änderung des Gesetzes 58/2003 umgesetzt (Real Decreto 20/2011).  Das deutsche Finanzamt hat diese “Zusammenarbeit” mit Spanien bereits genutzt. In den letzten Monaten hat z.B. das Finanzamt in Malaga die Immobilie eines Deutschen aufgrund zahlreicher Schulden, die dieser in Deutschland hatte (Einkommensteuer, Umsatzsteuer), beschlagnahmt und die Versteigerung der Immobilie betrieben.

Die Anwendung der genannten Direktiven stieβ unserer Auffassung nach auf mehrere Probleme, die zu einer eventuellen Nichtigkeit des Vorgehens bzw. der Versteigerung führen könnten. Nachdem die oft beschworene und erwartete “Harmonisierung” des europäischen Steuersystems immer noch  aussteht, bleibt die Frage, inwieweit ohne eine solche Harmonisierung verschiedener Steuersysteme eine Vollstreckung in unterschiedlichen Mitgliedsländern unter Gewährung einer Rechtssicherheit möglich ist. Neben dieser Problematik können sich auch Probleme bei der Zustellung (in Spanien oder Deutschland), Beantragung einer Nichtigkeit, Anwendbarkeit des spanischen Steuerverfahrens oder Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ergeben.

Die Anzahl von Immobilien deutscher Eigentümer beträgt in Spanien ca. 500.000. Hier wird das deutsche Finanzamt sicherlich einiges unternehmen können.

Wir würden es begrüβen, die Meinungen und Erfahrungen unserer deutschen Kollegen in diesem Bereich kennenzulernen.

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1 Kommentar

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Ein harmonisiertes Steuersystem in allen EU-Mitgliedstaaten kann nicht Voraussetzung dafür sein, dass über Staatsgrenzen hinweg vollstreckt wird. Das geltende Recht geht vielmehr davon aus, dass jeder Staat sein eigenes System hat. (Außerdem ist ja der EuGH fortwährend als "Motor der Harmonisierung" tätig.)

Rechtsgrundlage auch in Deutschland ist die Richtlinie 2010/24/EU. Hierauf bezieht sich das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 07.11.2011, BGBl. I, 2592, das das "EU-Beitreibungsgesetz" geschaffen hat. Details enthält das "Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung" = BMF-Schreiben vom 29.02.2012, Bundessteuerblatt I, 244. Es wird aktuell erwähnt im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), dort in Nr. 3 der Regelung zu § 117 AO, geändert durch das BMF-Schreiben vom 31.01.2013, Bundessteuerblatt I, 118.

Über den inländischen Rechtsschutz informieren z.B. die Kommentare zu § 117 der Abgabenordnung.

Das Gesetz regelt, welche Steuerrückstände überhaupt vollstreckt werden dürfen und wie zuzustellen ist.

Solche Vollstreckungsersuchen hat es schon früher gegeben. Die erste Richtlinie zur Vollstreckung von Umsatzsteuer und Zöllen stammt aus dem Jahre 1976, als Spanien noch nicht beigetreten war.

 

 

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