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Das Hausrecht von RWE

recktenwald

2015-08-16 19:14

Da sind wir doch schon wieder beim Thema, wenn ich den Kommentar des Law and Order Spezialisten des DLF richtig verstanden habe.

 

"Aktivisten", also hauptberufliche Strassenkaempfer, hatten zunachst eine Einfriedung beseitigt, fuer die schon eine Rinne auf der Strasse genuegen soll, so what. Einmal ueberwunden war auch diese Einfriedung in jedem Fall weg und damit auch ein taugliches Tatobjekt, wenn man jedenfalls das Ueberrschreiten der Rinne fuer gerechtfertigt halten wuerde.

 

Es fuehrt nichts daran vorbei, selbst wenn der Wille des Eigentuemers auch der Wille des Inhabers der tatsaechlichen Sachherrschaft war, der Hausfriedensbruch ist in erster Linie ein Gewaltdelikt und die Gewalt ging hier, abgesehen von dem besagten Ueberschreiten der Rinne, von der Staatsgewalt aus.

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5 Kommentare

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Nein, § 123 StGB ist kein Gewaltdelikt. Eindringen meint das Betreten gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. Gewalt nicht erforderlich (steht ja auch nicht im Tatbestand...).

 

Was sollte das ÜBerschreiten der Rinne rechtfertigen?

Danke!! Meiner unmassgeblichen Meinung nach steht das Gewaltelement zwar mehr so im Tatbestand wie im Allgemeinen Landrecht und in Oesterreich, was ich jetzt nicht noch einmal nachgucke, aber doch noch in der Rinne. Es geht um Widerstand gegen den Willen des Hausrechtsinhabers. Dass er plötzlich seine Meinung ändert reicht auch nicht. Ohne irgendeinen aktiven oder passiven Widerstand ist das Delikt nicht denkbar.

 

Und ein bischen Haus- oder Landfriedensbruch gehoert bei einer Demonstration doch zum guten Ton. Das ist wie die Frage des Landesverrates eine Frage des Masses. Da gibt es dann wieder unterschiedliche Ansichten. IMHO.

In NRW kann man auch in der eigenen Wohnung einen Hausfriedensbruch begehen und alle finden das toll. Das spricht wie im Supermarkt dafuer, dass das Delikt missbraucht wird, um nicht mehr das Hausrecht, sondern nur noch die Motive der angeblichen Hausrechtsinhaber zu schuetzen.

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