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Der Bundespräsident - Vertretung durch einen Amtsvorgänger ( " Alt- Bundespräsident Köhler vertritt Gauck " , Medienberichte im Oktober 2013 )

Matthe-Siegfried

2013-10-31 22:23

Die Vertretung des Bundespräsidenten Joachim Gauck durch den ehemaligen Amtsinhaber Horst Köhler in mehreren afrikanischen Kontexten, zuletzt im September 2013 im westafrikanischen Mali im Zuge der Amtseinführung des neuen Präsidenten Ibrahim Boubacar Keita gibt verfassungsrechtliche Bedenken auf. Das Amt des Bundespräsidenten findet seine rechtlichen Grundlagen und Regelungen zuerst in Artt. 54 ff. GG, im übrigen in diversen Bundesgesetzen ( BPräsWahlG; BPräsRuhebezG etc. ) und in der sogenannten Staatspraxis. Gemäß Art. 57 GG werden die Befugnisse des Bundespräsidenten im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen. Eine Verhinderung liegt etwa vor bei Krankheit, Freiheitsverlust, Auslandsaufenthalt, Befangenheit, einstweiliger Anordnung des BVerfG  im Verfahren gem. Art. 61 GG, eine vorzeitige Erledigung ist etwa gegeben bei Tod oder Rücktritt, Entscheidung des BVerfG  gem. Art. 61 GG,  Verlust der Wählbarkeit.  Außerdem übernimmt der Bundesratspräsident die Vertretung des Bundespräsidenten, wenn dessen Amtszeit abgelaufen ist, ohne dass ein Nachfolger gewählt wurde. Im Rahmen der Vertretung kommen dem Bundesratspräsidenten alle Befugnisse des Bundespräsidenten zu, ohne dass es einer Vereidigung bedarf. Der Bundesratspräsident ist an Weisungen des Bundespräsidenten nicht gebunden, der Bundesratspräsident tritt also stellvertretend, aber mit voller amtlicher Souveränität auf. Ist der Bundesratspräsident an der Ausübung seines Amtes gehindert, wird er auch in seiner Eigenschaft als Vertreter des Bundespräsidenten von seinem ersten Vizepräsidenten vertreten ( Pieroth, in Jarass, Pieroth, GG-Komm., 11. Aufl., München 2011, Art. 57 Rd.1 f.  m.w.N. ).

 

Diese Regelung des Art. 57 GG ist abschließend und kennt die Entsendung eines anderweitigen Repräsentanten als staatshoheitlichen Akteur " stellvertretend für den Bundespräsidenten " nicht. Der richtige Stellvertreter wäre der jetzig amtierende Bundesratspräsident Winfried Kretschmann ( Baden- Württemberg ) gewesen, dem man sicher den ehemaligen Amtsinhaber und Afrika- Kenner Horst Köhler begleitend hätte zur Seite stellen und als einen ausgewiesenen Sachkenner hätte mitentsenden können. Im übrigen wäre auch vertretungsweise die Entsendung des in Mali akkreditierten Deutschen Botschafters denkbar gewesen, aber nicht wirklich als adäquate Entscheidungsalternative in Betracht gekommen. Schließlich wäre nur eine offizielle Absage verbunden mit einer inoffiziellen Entsendung denkbar gewesen, die dann aber den laut einem internen Bundeswehrbericht erfolgten Flug mit einem  Regierungs- Airbus nach Bamako nicht erlaubt hätte.

 

Der erfolgte Einsatz eines ehemaligen Bundespräsidenten war demnach nicht vom GG gedeckt, es lag also nicht die ordnungsgemäße Entsendung eines verfassungsrechtlich autorisierten Verfassungsorgans vor ( infolgedessen fehlten gegebenenfalls gezahlter Aufwandsentschädigung und geleistetem öffentlich-rechtlichen Versicherungsschutz wie auch Reisekosten etc. auch die rechtliche Abstützung ).

 

 

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