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Einliegerwohnung und Rundfunkbeitrag fuer die "andere" Wohnung

recktenwald

2015-08-20 15:39

Was wegen der Ordnungswidrigkeiten des Runkfunkbeitragstaatsvertrages noch nicht ganz offtopic ist,

 

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=2&gld_nr=%202&ug...

 

in denen uns der starke Staat gegenuebertritt, der hier den Rundfunkanstalten seinen starken Arm leiht, damit sie staatsfern bleiben, was die Kirchen ja besser gemacht haben und nach deren Vorbild auch fuer die Parteien passt ("Sie sind Deutscher, also muessen Sie irgendeiner Partei angehoeren"), und wegen nulla poena auch Abgrenzungsfragen aufwirf, durch die das Ordnungswidrigkeitenrecht ueber das Verfassungsrecht auch auf die Auslegung des Vertrages zurueckwirkt.

 

Da habe ich also, um den unerwuenschten und ungelesenen Papiermuell der Rundfunkanstalt abzustellen, dachte ich, meine Einliegerwohnung, die nur durch eine "andere" Wohnung betreten werden kann, ordentlich angemeldet, den Befreiungsgrund des Paragraphen 3 Abs. 2 Rundfunkbeitragstaatsvertrag angegeben, und bekomme nach weiterem ungelesenen Papiermuell der Runkfunkanstalt einen Schrieb von der Stadt, die fuer einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, in dem einer der vier damaligen Bewohner der Wohngemeinschaft in der "anderen" Wohnung, der nunmehr nicht mehr arbeitslos ist, von der Beitragspflicht befreit worden war, den Beitrag fuer diese "andere" Wohnung von mir in der Einliegerwohnung haben will. Eine "andere" Wohnung ist nicht meine, sondern eine fremde Wohnung, was geht sie mich an?

 

Was der Rundfunkbeitragstaatsvertrag wollte, kann keiner sagen. Ein Satz wie "Wohnungen, die danach keine sind, gelten als Teil der anderen Wohnung", haette man erwartet, steht da aber nicht. Das einzige Argument, das fuer eine Rundfunkbeitragspflicht der Einliegerwohnung sprechen koennte, waere ein Art "Argument vom Kleineren zum Groesseren": Wenn ein einzelnes Zimmer, das keine Wohnung ist, in der bestimmten Wohnung rundfunkpflichtig ist, dann muesste es eine abgeschlossene Einliegerwohnung, die viel groesser und besser ist als das blosse Zimmer, erst Recht sein. Dagegen steht aber der klare Wortlaut "andere", die Tatsache, dass dieses Wort so sehr von "Mein und Dein" handelt, dass eine planwidrige Regelungsluecke fernliegt, und Wohnungsbesitzer sind doch auch an anderen Stellen des Rechtes unter Umstaenden privilegiert. Deshalb haette der Rundfunkgebührenstaatsvertragsgeber die Frage in jedem Fall klarstellen muessen. Einstweilen sind Einliegerwohnungen rundfunkbeitragsrechtlich danach ganz offensichtlich auf keinen Fall etwas anderes als eine Art "wildes Camping". Dafuer spricht dann auch nulla poena.

 

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