Bild von Claurik

Frankreich: Sach- oder Gesamtnormverweisung?

Claurik

2009-09-13 12:05

Ein Beispiel: Ein französischer Erblasser mit letztem Domizil in Deutschland hat unbewegliches Vermögen in Dänemark. Aus französischer IPR-Sicht ist das Recht des Belegenheitsorts maßgeblich, mithin das dänische Recht. Das dänische IPR knüpft an den letzten Wohnsitz an.

  • Handelt es sich bei der Weiterverweisung im französischen IPR um eine Sachnormverweisung, wäre dänisches materielles Erbrecht maßgeblich.
  • Handelt es sich hingegen um eine Gesamtnormverweisung, wäre deutsches materielles Erbrecht einschlägig (Annahme wegen Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), da die Weiterverweisung des dänischen IPR zu beachten wäre (vgl. Schotten/Schmellenkamp, Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, § 2 Rdn. 19).

Ich habe bislang keine Fundstelle gefunden, die überzeugend begründet, ob es sich bei der Weiterverweisung des französischen IPR um eine Gesamtnormverweisung (so wohl die h. M., vgl. hierzu Schotten/Schmellenkamp, Rdn. 19; Süß, ZEV 2000 S. 486, 487) oder um eine Sachnormverweisung (Flick/Pilz, Rdn. 547) handelt. Ich tendiere zur Sachnormverweisung.

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen